BGH, Beschluss vom 06.08.2019 – 4 StR 255/19 – Bedingter Tötungsvorsatz im Straßenverkehr bei einem Wechsel auf die Gegenfahrbahn 1. Die Revision des Beschuldigten gegen das…
KORE629052019 ECLI:DE:BGH:2019:060819B4STR255.19.0 BGH 4. Strafsenat 20190806 4 StR 255/19 Beschluss § 63 StGB, § 69 StGB, § 69a Abs 1 S 2 StGB, § 71 Abs 2 StGB, § 212 StGB, § 240 StGB, § 315b Abs 1 Nr 1 StGB, § 315b Abs 1 Nr 2 StGB, § 315b Abs 1 Nr 3 StGB vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 24. Januar 2019, Az: 106 Js 1362/18 - 19 Ks DEU Bundesrepublik Deutschland Bedingter Tötungsvorsatz im Straßenverkehr bei einem Wechsel auf die Gegenfahrbahn 1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Januar 2019 wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
2 Obgleich dem Landgericht bei der rechtlichen Bewertung der Anlasstaten III.2.a) und III.2.d) Rechtsfehler unterlaufen sind, hält die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
3 1. Die Annahme, der Beschuldigte habe im Fall III.2.a) mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und deshalb neben einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und einer Nötigung (§ 240 StGB) auch einen versuchten Totschlag in vier tateinheitlichen Fällen (§§ 212, 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB) begangen, wird in den Urteilsgründen nicht belegt.
4
5 Am 13. Juni 2018 befuhr der Beschuldigte mit seinem Pkw eine Verbindungstrasse zwischen zwei Ortschaften. Als ihm in einer Entfernung von 200 bis 400 Metern der Geschädigte L. mit seinem Pkw VW-Touran, in dem sich auch dessen Ehefrau und zwei Kinder befanden, mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h entgegenkam, zog der Beschuldigte mit seinem Pkw auf dessen Fahrspur und fuhr frontal auf ihn zu. L. bremste daraufhin sein Fahrzeug ab und lenkte es auf die Gegenfahrbahn. Der Beschuldigte wechselte nun auf seine Richtungsfahrbahn zurück, sodass beide Fahrzeuge wiederum frontal aufeinander zufuhren. Nachdem der Geschädigte wieder auf seine eigentliche Fahrspur zurückgewechselt war, lenkte der Beschuldigte seinen Pkw erneut auf die Gegenfahrbahn und fuhr mit ca. 70 km/h bewusst auf L. und seine Mitfahrer zu. Dieser deutete nun einen weiteren Spurwechsel nach links an, fuhr dann aber nach rechts, sodass ein Großteil seines Fahrzeuges auf das unbefestigte Bankett geriet. Nur dadurch gelang es ihm, einen Frontalzusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu verhindern. Die Entfernung zwischen beiden Fahrzeugen betrug zu diesem Zeitpunkt nur noch 20 bis 30 Meter.
6 Die Strafkammer meint, der Beschuldigte habe in Bezug auf alle vier Personen in dem entgegenkommenden Fahrzeug mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, weil ein Zusammenstoß nur durch das Ausweichmanöver des Geschädigten verhindert worden sei und keine Situation vorgelegen habe, in der er auf ein Ausbleiben tödlicher Verletzungen vertrauen durfte.
7
8
9
10 2. Soweit die Strafkammer im Fall III.2.d) neben einer Nötigung gemäß § 240 StGB auch von einer tateinheitlich begangenen vollendeten Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen ist, wird dies von den Urteilsgründen nicht getragen.
11
12
13
14
15 2. Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der rechtlichen Bewertung von zwei der vier Anlasstaten stellen die Gefährlichkeitsprognose gleichwohl nicht in Frage, sodass die Unterbringungsanordnung bestehen bleiben kann.
16 Die sachverständig beratene Strafkammer ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche Straftaten ähnlich den Anlasstaten zu erwarten sind (UA 20 f.), von denen sie zwei (Fälle III.2.a) und c) der Urteilsgründe) rechtsfehlerfrei als vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) gewertet hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich dabei, dass die Strafkammer ihre Bestimmung des Gewichts der zu erwartenden Straftaten und deren Bewertung als erheblich zutreffend auf die objektive Gefährlichkeit der Anlasstaten (UA 22) und das äußere Tatbild gestützt hat. Der Senat vermag daher auszuschließen, dass sie bei einer Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes im Fall III.2.a) der Urteilsgründe und einer Nichtannahme eines (weiteren) vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall III.2.d) der Urteilsgründe zu einer anderen Prognose gelangt wäre.
II.
17 Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Bestimmung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a Abs. 1, § 71 Abs. 2 StGB können bestehen bleiben. Zwar hat die Strafkammer bei der Bestimmung der Dauer der Sperrfrist auch darauf abgestellt, dass der Beschuldigte teilweise mit Tötungsvorsatz handelte. Der Senat kann aber ausschließen, dass ohne diese Erwägung auf eine kürzere Sperrfrist erkannt worden wäre. Denn die Strafkammer hat sich an der Festsetzung einer lebenslangen Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB nur deshalb gehindert gesehen, weil sie nicht auszuschließen vermochte, dass der Beschuldigte doch noch „vollständig austherapiert werden kann“. Dem ist zu entnehmen, dass sich das Landgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich an dem Krankheitszustand des Beschuldigten orientiert hat.
Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629052019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public