KORE629082023 ECLI:DE:BGH:2023:040723B2STR98.23.0 BGH 2. Strafsenat 20230704 2 StR 98/23 Beschluss vorgehend LG Aachen, 19. Dezember 2022, Az: 67 KLs 13/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 2022 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten in 86 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der Angeklagte in der Zeit vom 30. Juni 2021 bis 10. September 2021 bei der Zeugin W. , die ihn nach kurzem Kennenlernen bei sich aufnahm. Unter Angabe des Namens und der Adresse der Zeugin tätigte er in der Folgezeit bis zum 5. September 2021 zahlreiche Bestellungen über das Internet, ohne von ihr dazu ermächtigt worden zu sein. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der angegebenen Daten und eine ordnungsgemäße Kaufpreiserfüllung übersandten die Onlinehändler die bestellten Waren an die angegebene Anschrift der Zeugin, wo der Angeklagte sie – von der tagsüber beruflich bedingt ortsabwesenden Zeugin unbemerkt – entgegennahm, um sie für seine Zwecke zu verwenden. Zum überwiegenden Teil waren die Waren für ihn bestimmt, teilweise wendete er diese aber auch schenkweise der Zeugin W. zu. Wie von Anfang an beabsichtigt, bezahlte der Angeklagte die Waren nicht. 3 2. Die rechtliche Würdigung dieser Taten als Computerbetrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten ist für sich genommen rechtsfehlerfrei (vgl. zu § 269 StGB etwa BGHSt 65, 98, 103 f; BGH NStZ-RR 2021, 214), wobei die Kennzeichnung gewerbsmäßigen Handeln im Urteilstenor zu entfallen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2001 – 2 StR 509/00, wistra 2001, 303). 4 3. Allerdings hält die konkurrenzrechtliche Beurteilung der 86 Bestellungen als realkonkurrierende Einzeltaten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.