KORE629202023 ECLI:DE:BGH:2023:200723UANWZ.BRFG.14.22.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20230720 AnwZ (Brfg) 14/22 Urteil § 68 Abs 1 S 2 Nr 2 VwGO, § 73 Abs 3 S 1 VwGO, § 73 Abs 3 S 2 VwGO, § 74 VwGO, § 79 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 79 Abs 2 VwGO, § 80 VwVfG, § 7 S 1 Nr 8 BRAO, § 46a Abs 1 S 1 Nr 2 BRAO, § 112c Abs 1 BRAO vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 7. Juni 2022, Az: AGH 1/21 II DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltszulassung: Widerspruch gegen einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid im Verfahren zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt I. Auf die Berufung der Beigeladenen wird das ihr am 7. Juni 2022 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Ziffern 1 und 2 des Tenors aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2020 - 11 Z 113/2019 - wird in den Ziffern 2 und 3 insgesamt und in Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als er den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2020 auch insoweit aufhebt, als darin eine Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin bis zum 31. Oktober 2020 erfolgt ist. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. 1 Die Klägerin war vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2020 als Justiziarin des Dezernats für Kreisentwicklung, Wirtschaft und ländlicher Raum beim Landratsamt R. tätig. Am 28. Oktober 2019 ging ihr Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 23. April 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Auf den fristgerecht erhobenen Widerspruch der Klägerin ließ die Beklagte gegen die Stellungnahme der beigeladenen Rentenversicherung die Klägerin am 9. September 2020 als Syndikusrechtsanwältin mit der Tätigkeitsbeschreibung "Justiziarin des Dezernats für Kreisentwicklung, Wirtschaft und ländlicher Raum" zu (im Folgenden auch: Abhilfe- und Zulassungsbescheid). 2 Am 7. Oktober 2020 erhob die Beigeladene Widerspruch gegen den Abhilfe- und Zulassungsbescheid. Die Klägerin teilte am 1. November 2020 mit, dass sie ab diesem Zeitpunkt eine neue Tätigkeit als Dezernentin für Organisationsentwicklung, Personal und Kultur ausüben werde, für die sie keine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin mehr beantrage. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit habe die Kriterien für eine Zulassung jedoch erfüllt. 3 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2020 hob die Beklagte den Abhilfe- und Zulassungsbescheid auf (Ziffer 1), stellte das Zulassungsverfahren ein (Ziffer 2) und erklärte den Widerspruch der Beigeladenen für erledigt (Ziffer 3). Der Widerspruch habe sich erledigt und eine rückwirkende Zulassung sei nicht möglich. Für einen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch sei kein Raum. 4 Auf die Klage der Klägerin hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid vom 16. Dezember 2020 aufgehoben (Ziffer 1 des Tenors) und die Klägerin für ihre Tätigkeit beim Landratsamt R. vom 28. September 2019 bis zum 31. Oktober 2020 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen (Ziffer 2 des Tenors). Im Übrigen hat er die Klage abgewiesen (Ziffer 3 des Tenors) und eine Kostenentscheidung dahingehend getroffen, dass die Klägerin 30% und die Beklagte 70% der Kosten zu tragen haben (Ziffer 4 des Tenors). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Anfechtungsklage der Klägerin zulässig und begründet sei. Der am 28. September 2019 beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin stehe nicht grundsätzlich entgegen, dass die Klägerin diese Tätigkeit während des behördlichen Verfahrens beendet habe. Das Gesetz sehe eine Rückwirkung der Zulassung in § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO ausdrücklich vor. Zudem habe der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es unerheblich sei, wenn die Tätigkeit nach der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer, aber vor der gerichtlichen Entscheidung beendet werde. Zwar sei im Streitfall die Tätigkeit schon im Vorverfahren beendet worden. Es sei aber kein sachlicher Grund ersichtlich, warum in solchen Fällen keine rückwirkende Zulassung mehr möglich sein solle. 5 Der Senat könne in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache spruchreif sei, § 113 Abs. 5 VwGO. Die von der Beklagten gegen eine Zulassung angeführten Gründe griffen nicht durch. Es liege kein Zulassungshindernis gemäß § 7 Satz 1 Nr. 10 BRAO vor. Die Klägerin habe auch keine Tätigkeit ausgeübt, die mit dem Beruf einer Syndikusrechtsanwältin nicht vereinbar sei oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit gefährden könne. Ebenfalls nicht durchgreifend sei der Einwand, es stehe nicht fest, ob das Arbeitsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO bezeichneten Tätigkeiten geprägt sei. 6 Die Beklagte sei antragsgemäß zur Zulassung zu verurteilen und zwar für den Zeitraum von Antragstellung bis Beendigung der Tätigkeit. Für den davor liegenden Zeitraum - die Klägerin habe Zulassung ab dem 1. Juni 2019 beantragt - sei die Klage abzuweisen. Denn für den Zeitraum zwischen Beginn der Tätigkeit und Antragstellung könne die Klägerin nach § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO nicht, auch nicht rückwirkend, als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden. 7 Mit am 24. Mai 2022 bei der Geschäftsstelle eingegangenem Beschluss hat der Anwaltsgerichtshof das Urteil hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung berichtigt und einen Antrag der Beigeladenen und der Beklagten auf Berichtigung des Tenors in Ziffer 2 zurückgewiesen. Es liege insoweit keine Unrichtigkeit vor. Mit der Klage sei der Bescheid der Beklagten angegriffen worden, mit dem der vorhergehende Widerspruchsbescheid mitsamt der darin enthaltenen Zulassung aufgehoben worden sei. Mit Aufhebung dieses Bescheids bleibe es bei der von der Beklagten ausgesprochenen Zulassung und die Beklagte sei nicht erneut zur Zulassung zu verpflichten. Ziffer 2 des Tenors präzisiere lediglich im Sinne einer Klarstellung den Zeitraum der Zulassung aufgrund der zwischenzeitlichen Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin. 8 Die Beigeladene hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Bei der von der Klägerin erhobenen Klage handele es sich nicht um eine Anfechtungs-, sondern um eine Verpflichtungsklage. Denn das von der Klägerin verfolgte Rechtsschutzbegehren sei nicht nur darauf gerichtet gewesen, durch die Beseitigung des Bescheids vom 16. Dezember 2020 die im Bescheid vom 9. September 2020 getroffene Regelung wieder in Kraft zu setzen. Die Klägerin habe vielmehr mit ihrem Klageantrag zu 2 ausdrücklich eine rückwirkende Zulassung ab Aufnahme der Tätigkeit beim Landratsamt R. begehrt. Eine derart zeitlich determinierte Zulassung, die sogar explizit einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum umfassen sollte, habe in jedem Fall der Erteilung eines neuen Zulassungsbescheids bedurft. Somit sei die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. Maßgebend sei daher allein, ob der Klägerin ein Anspruch auf den Verwaltungsakt oder auf eine Neubescheidung zustehe. Einen derartigen Anspruch habe die Klägerin nicht. Eine Zulassung scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin im Zeitpunkt der letzten Zulassungsentscheidung am 16. Dezember 2020 die Tätigkeit, für die sie die Zulassung beantragt habe, nicht mehr ausgeübt habe. 9 Selbst wenn die Klägerin einen Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für den Zeitraum vom 28. Oktober 2019 bis zum 31. Oktober 2020 hätte, sei der Anwaltsgerichtshof nicht berechtigt, die Zulassung selbst zu erteilen. § 113 Abs. 5 VwGO erlaube dem Gericht auch dann nicht den Erlass eines Verwaltungsakts, wenn diesem nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf einen bereits erlassenen Verwaltungsakt nur präzisierende oder klarstellende Bedeutung zukomme. 10 Die Beigeladene beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen. 12 Nach Ansicht der Klägerin sei es neben der Aufhebung des Bescheids vom 16. Dezember 2020 zur Sicherstellung auch erforderlich gewesen, noch einmal klarzustellen, dass die Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin auf jeden Fall erhalten bleibe. Denn der Bescheid vom 16. Dezember 2020 habe in Ziffer 2 auch die Formulierung enthalten, dass das Zulassungsverfahren eingestellt werde. Der Anwaltsgerichtshof habe der Klägerin zu Recht die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für die Zeit vom 28. Oktober 2019 bis zum 31. Oktober 2020 erteilt. Das Widerspruchsverfahren, das die Beigeladene gegen den Bescheid vom 9. September 2020 eingeleitet habe, sei als Teil des gerichtlichen Vorverfahrens anzusehen, so dass die Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2020 (AnwZ (Brfg) 24/19, juris) hier anzuwenden seien. Wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht festgestellt habe, erfülle die Klägerin alle Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. 13 Die Beklagte hat inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben und auch keinen Antrag gestellt. 14 Mit Verfügung vom 24. November 2022 hat die Vorsitzende des Senats darauf hingewiesen, dass es sich bei der Klage um eine Anfechtungsklage handeln dürfte, die sich isoliert gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2020 richte. Diese Klage könnte bereits deswegen begründet sein, weil es an einer Rechtsgrundlage für diese zweite Widerspruchsentscheidung fehlen dürfte. Der Anwaltsgerichtshof könnte mit der Tenorierung in Ziffer 2 seines Urteils nur klargestellt haben, in welchem Umfang der Bescheid vom 16. Dezember 2020 aufgehoben werde beziehungsweise welchen Inhalt die Zulassungsentscheidung durch die Erledigung erfahren habe. 15 Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass, wenn der Widerspruch der Beigeladenen gegen den Bescheid vom 9. September 2020 unzulässig gewesen sein sollte, dieser Bescheid rechtmäßig sei. In dem Bescheid sei kein Datum des Beginns der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin enthalten. Der Senat möge entscheiden, ob die Zulassung der Klägerin ab dem 1. Juni 2019 oder ab dem 28. Oktober 2019 ausgesprochen werde. 16 Die Beigeladene hat dargelegt, dass sie bei ihrer Auffassung bleibe, dass es sich bei der Klage um eine Verpflichtungsklage handele. Die Klägerin habe sich nicht darauf beschränkt, einen Aufhebungsantrag zu stellen, sondern habe darüber hinaus auch beantragt, dass sie für ihre vom 1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2020 beim Landratsamt R. ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werde. Auch die teilweise Ablehnung der Klage durch den Anwaltsgerichtshof belege, dass das Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht nur auf die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 16. Dezember 2020 gerichtet gewesen sei, sondern darüber hinaus gegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu der Frage, ob ein zweiter Widerspruch auch dann unzulässig sei, wenn er - wie vorliegend - durch einen Dritten erhoben werde, nicht klar geäußert. 17 Zudem sei eine Umdeutung des Bescheids vom 16. Dezember 2020 möglich. Die Beklagte habe die Aufhebung des Abhilfe- und Zulassungsbescheids allein damit begründet, dass die Klägerin ab November 2020 nicht mehr als Justiziarin und Sachgebietsleiterin Bauleitplanung tätig sei und sie damit im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung keine Tätigkeit mehr ausübe, die den gesetzlichen Zulassungskriterien entspreche. Daher dürfte eine Umdeutung in einen Widerruf in Betracht kommen. 18 Der Wortlaut des Entscheidungssatzes des Anwaltsgerichtshofs in Ziffer 2 des Tenors sei eindeutig; der Anwaltsgerichtshof habe darin selbst eine Regelung getroffen, die nach dem Gesetz der Beklagten vorbehalten sei. Eine Klarstellung zum Umfang der Aufhebung des Bescheids könne nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich im Urteil zumindest deutliche Anhaltspunkte für eine solche Klarstellung fänden. Daran fehle es hier. I. 19 Die Berufung der Beigeladenen ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat im Ergebnis in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2020 verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher in den Ziffern 2 und 3 insgesamt und hinsichtlich Ziffer 1 insoweit aufzuheben, als er den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2020 auch insoweit aufhebt, als darin eine Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin für die Tätigkeit als Justiziarin des Dezernats für Kreisentwicklung, Wirtschaft und ländlicher Raum beim Landratsamt R. für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2020 erfolgt. 20 Da die Tenorierung des Anwaltsgerichtshofs in den Ziffern 1 bis 3 im Zusammenhang mit einem Teil der Gründe dafür spricht, dass der Anwaltsgerichtshof eine eigene Zulassungsentscheidung getroffen und somit unter Verletzung von § 88 VwGO über das Klagebegehren der Klägerin hinausgegangen ist, war das Urteil insoweit in den Ziffern 1 und 2 zur Klarstellung aufzuheben und neu zu fassen. Hinsichtlich der Ziffer 3 ist eine Aufhebung nicht möglich, weil die darin enthaltene teilweise Klageabweisung von der Beigeladenen mit der Berufung nicht angegriffen worden ist und die Klägerin keine Rechtsmittel eingelegt hat. 21 1. Der Anwaltsgerichtshof ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2020 erhoben hat und dass diese Anfechtungsklage zulässig und begründet ist. 22 Soweit der Anwaltsgerichtshof unter Hinweis auf § 113 Abs. 5 VwGO ausgeführt hat, er könne in der Sache selbst entscheiden, und zudem davon ausgegangen ist, die Klägerin habe einen von ihm zu bescheidenden Antrag auf Zulassung für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2019 gestellt, ist der Beklagten zuzugeben, dass dies mit der Tenorierung in den Ziffern 1 bis 3 dafür spricht, dass der Anwaltsgerichtshof das Klagebegehren der Klägerin in diesem Teil der Gründe als Verpflichtungsklage aufgefasst hat. Damit wäre der Anwaltsgerichtshof jedoch über das Klagebegehren der Klägerin hinausgegangen. Ein Verstoß gegen die Bindung des Gerichts an das Klagebegehren stellt einen im Berufungsverfahren - im Rahmen des Rechtsmittels - von Amts wegen zu beachtenden Berufungsgrund dar (vgl. Peters/Kujath in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 88 Rn. 44). 23
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