KORE629232023 ECLI:DE:BGH:2023:230823BSTB51.23.0 BGH 3. Strafsenat 20230823 StB 51/23 Beschluss § 203 StPO, § 210 Abs 2 StPO, § 304 Abs 4 S 2 Halbs 2 Nr 2 StPO, § 30 Abs 2 Alt 1 StGB, § 31 Abs 1 Nr 2
§ 30Abs.
1 Satz 1 Konkurrenzen 4). 13 bb) Demgemäß sind die Voraussetzungen eines Sichbereiterklärens nach dem durch Beweismittel hinreichend belegten Anklagevorwurf in zweierlei Hinsicht gegeben. 14 So erklärte der Angeklagte seine Bereitschaft zur gemeinsamen Tatbegehung - als Mittäter - gegenüber dem von ihm angesprochenen Dritten, indem er ihn aufforderte, gemeinsam am Folgetag einen Brandanschlag auf die Synagoge in D. zu verüben, und dazu den Plan unterbreitete, er selbst werde Benzin um das Gebäude vergießen, während der Dritte darauf einen Brandsatz werfen solle. Der Angeklagte hatte sein Vorhaben ernst gemeint und war zu einer Tatbegehung unabhängig von dem Dritten noch nicht fest entschlossen, da er - so auch der Anklagesatz - sich zunächst nicht zutraute, den Brandanschlag allein auszuführen. Demnach kommt daneben, wie dargelegt, eine Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung des Dritten nicht in Betracht. 15 Des Weiteren erklärte sich der Angeklagte im Anschluss gegenüber seinem Auftraggeber bereit, einen Brandanschlag auf eine von diesem näher zu bezeichnende Synagoge zu begehen. Hierin ist nach der gegenwärtigen Beweislage im Sinne eines hinreichenden Verdachtes ebenfalls ein Sichbereiterklären zu sehen. Darüber hinaus kommt grundsätzlich auch in Betracht, dass sich der Angeklagte mit seinem Hintermann zur schweren Brandstiftung sogar verabredet haben könnte (§ 306a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 2 Variante 3 StGB); dies ginge dem Sichbereiterklären vor (LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 30 Rn. 80, 96; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. September 1999 - 5 StR 217/99,
§ 30Abs. 2 Verabredung 5; Urteil vom 19. März 1996 - 1 St
R 497/95, NJW 1996, 2239, 2242; BT-Drucks. IV/650 S. 154). Dafür ist es allerdings erforderlich, dass die in Aussicht genommene Tat als Mittäter begangen werden soll (s. BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2021 - 3 StR 132/21, NStZ-RR 2021, 338, 339 f.; vom
- November 2018 - 1 StR 506/18, NStZ 2019, 655 Rn. 5 mwN). Obschon gewisse Anhaltspunkte eine Einordnung des Auftraggebers als Mittäter möglich erscheinen lassen, führen sie insofern bislang nicht zu einem hinreichenden Verdacht. 16 c) Von dem Versuch der Beteiligung ist der Angeklagte aufgrund der derzeit maßgeblichen Beweislage nicht im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurückgetreten. 17 Für die Straflosigkeit muss der präsumtive Täter sein Vorhaben freiwillig aufgeben. Unabhängig von den Anforderungen an die Aufgabe eines Vorhabens im Einzelnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
- März 2011 - 5 StR 581/10,
§ 31Abs. 1 Nr. 2 Aufgeben 1 Rn. 24 mw
N) sah der Angeklagte jedenfalls nicht freiwillig von der Tat ab. Der gegenteiligen, der Bewertung in der Anklageschrift folgenden Würdigung des Oberlandesgerichts ist - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht - nicht zu folgen, das Ermittlungsergebnis gebe keinen Anhalt, „dass die Angst vor Entdeckung ein solches Ausmaß hatte, dass die Freiwilligkeit des Rücktritts in Frage stünde“. 18 Das Merkmal der Freiwilligkeit, das in § 31 Abs. 1 StGB in gleicher Weise auszulegen ist wie in § 24 StGB, ist als subjektives Element aus der Sicht des Täters zu beurteilen. Ob dieser freiwillig zurücktrat, hängt nach ständiger Rechtsprechung davon ab, ob er noch „Herr seiner Entschlüsse“ blieb und ob er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt (BGH, Urteil vom 23. Juli 1992 - 4 StR 209/92,
§ 31Abs. 2 Tatbegehung 1; Beschluss vom 23. April 1998 - 4 St
R 150/98, NStZ 1998, 510; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Februar 1993 - 5 StR 463/92,
§ 24Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 19; vom 7. Oktober 1982 - 1 St
R 615/83, NJW 1984, 2169 f.). Die Tataufgabe kann unfreiwillig sein, wenn sich der Täter mit einer ihm, verglichen mit der Tatplanung, derart ungünstigen Risikoerhöhung konfrontiert sieht, dass er das mit der Tat verbundene Wagnis nunmehr als unvertretbar hoch einschätzt (vgl. für den Rücktritt von der versuchten Tat nach § 24 Abs. 1 StGB etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92,
§ 24Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16; vom 19. Dezember 2006 - 4 St
R 537/06, NStZ 2007, 265, 266; Urteil vom
- April 2019 - 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81 Rn. 9 mwN; dagegen für einen differenzierenden Ansatz Thalheimer, Die Vorfeldstrafbarkeit nach §§ 30, 31 StGB, 2008, S. 196 ff.). 19 Soweit bei einem Rücktritt nach § 24 StGB darauf abgestellt wird, dass sich die Risikolage aus Sicht des Täters nach Tat- beziehungsweise Versuchsbeginn verändert hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom
- Juni 1992 - 3 StR 187/92,
§ 24Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16; vom 19. Dezember 2006 - 4 St
R 537/06, NStZ 2007, 265, 266; LK/Murmann, StGB,
- Aufl., § 24 Rn. 289), ist bei einem Rücktritt nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB mangels entsprechenden Beginns als maßgeblicher Zeitpunkt die jeweilige Vorbereitungshandlung heranzuziehen. Mithin kommt es bei § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB darauf an, ob sich die Risikoeinschätzung des Täters nach dem Sichbereiterklären entscheidend modifizierte. Der dagegen im Schrifttum geltend gemachte, für eine weitergehende Annahme von Freiwilligkeit herangezogene Einwand, es gehe bei einem Vorbereitungstäter eher um eine kühle Abwägung als um zwingende Hindernisse (so Thalheimer, Die Vorfeldstrafbarkeit nach §§ 30, 31 StGB, 2008, S. 196 f.), ließe sich ebenso bei einem Rücktritt nach Versuchsbeginn wegen unerwarteter Risikoerhöhung erheben und ist kein Grund für eine abweichende Beurteilung. Der gegenteilige Lösungsansatz setzte die Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal der Freiwilligkeit deutlich herab und nähme diesem weitgehend seine Bedeutung. Entscheidend bleibt folglich wie sonst auch, ob der Täter das Wagnis angesichts neu hervorgetretener Umstände als unvertretbar hoch einschätzt. Ungeachtet dessen sind verbleibende Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts grundsätzlich zu Gunsten des Täters zu lösen (s. BGH, Urteil vom
- April 2019 - 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81 Rn. 9 mwN). 20 Gemessen daran gab der Angeklagte nach der hier maßgeblichen Verdachtslage die geplante Tat nicht freiwillig auf. Nachdem er das ihm zuvor unbekannte Tatobjekt näher erkundet hatte, fürchtete er angesichts der konkreten Umstände vor Ort eine Entdeckung und sah deshalb von seinem Vorhaben in Bezug auf die Synagoge ab. Nach vorläufiger Würdigung erachtete er damit letztlich das Risiko mit Blick auf die ihm zuvor - im Zeitpunkt des Sichbereiterklärens - unbekannte Videoüberwachung und Beleuchtung als so groß, dass es ihm unvertretbar erschien (vgl. zu einer zuvor nicht bemerkten Videokamera BGH, Beschluss vom
- Mai 2018 - 5 StR 150/18, juris Rn. 3 aE). Hierfür spricht indiziell, dass er nicht von einem Brandanschlag insgesamt Abstand nahm, sondern ein benachbartes, rund 200 Meter entfernt liegendes Tatobjekt wählte, das gerade die dargelegten Sicherheitsvorkehrungen nicht aufwies. Ein anderer Grund, aus dem er nicht die Synagoge, sondern ein anderes Gebäude angriff, wird im angefochtenen Beschluss nicht benannt und ist auch darüber hinaus nicht ersichtlich. 21 d) Für die hier zu treffende Entscheidung kommt es nicht auf die in dem angefochtenen Beschluss und der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage an, ob im Falle eines strafbefreienden Rücktritts vom Sichbereiterklären eine Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung möglich ist (vgl. zur Subsidiarität beim Rücktritt vom Versuch einer verabredeten Tat BGH, Beschluss vom
- März 1999 - 4 StR 56/99,
§ 30Abs. 2 Verabredung 4; Urteil vom 22. Juni 1960 - 2 St
R 114/60, BGHSt 14, 378, 380); denn aus den dargelegten Gründen wird sich in einer Hauptverhandlung voraussichtlich erweisen lassen, dass der Angeklagte sein Vorhaben nicht freiwillig aufgab. 22 e) Das Sichbereiterklären in Bezug auf den Brandanschlag auf eine Synagoge steht in Tatmehrheit zu der anschließenden versuchten Brandstiftung betreffend eine Schule. Die gesamten Planungen bezogen sich, ausgehend von den Vorgaben des Auftraggebers, auf eine Synagoge. Dem Anklagevorwurf zufolge entschloss sich der Angeklagte erst, als er dieses Vorhaben aufgab, dazu, eine Schule in Brand zu setzen, parkte daraufhin seinen Pkw an deren Rückseite und warf sodann den Brandsatz. Danach besteht zwischen seinen Handlungen kein solch unmittelbarer Zusammenhang im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit, dass sich sein gesamtes Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom
- Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17 mwN). So fasste der Angeklagte einen neuen Tatentschluss in Bezug auf ein anderes Tatobjekt. Überdies besteht durch die zwischenzeitliche Fahrt mit dem Pkw eine Zäsur zwischen den verschiedenen Handlungen. 23
- Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Variante 5 Buchst. a GVG, § 7 Abs. 1 StPO. Die Tat zu
- ist mit Blick auf das in Aussicht genommene Tatobjekt und die Veranlassung aus dem Ausland geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Zudem kommt ihr eine besondere Bedeutung zu (vgl. näher zu den Maßstäben BGH, Urteil vom
- Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 250 f., 253 f.; zu Anschlägen auf Synagogen BGH, Beschlüsse vom
- April 2020 - AK 9/20, juris Rn. 34 ff.; vom
- Juni 2023 - StB 29/23, juris Rn. 18). Die danach gegebene Zuständigkeit erfasst auch den - durch den angefochtenen Beschluss vor dem Amtsgericht Bochum eröffneten - Tatvorwurf zu
- Die Tatvorwürfe stehen in einem derart engen persönlichen und deliktsspezifisch-sachlichen Zusammenhang, dass eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern als in hohem Maße sachwidrig erschiene (vgl. zur Annexkompetenz BGH, Beschlüsse vom
- August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 14; vom
- September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20; vom
- Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 39; Kissel/Mayer, GVG,
- Aufl., § 120 Rn. 1). Schäfer Berg Anstötz RiBGH Dr. Kreicker befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Voigt Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629232023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public