KORE629312023 ECLI:DE:BGH:2023:180723BXIIIZB24.22.0 BGH 13. Zivilsenat 20230718 XIII ZB 24/22 Beschluss vorgehend LG Karlsruhe, 24. Januar 2022, Az: 11 T 4/22vorgehend AG Karlsruhe, 21. Dezember 2021, Az: 715 XIV 84/21 B DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 24. Januar 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Der Betroffene, ein gambischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Mai 2015 in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 29. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet ab, forderte ihn auf, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Gambia an. Die gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Rechtsmittel des Betroffenen blieben ebenso erfolglos wie zwei Asylfolgeanträge und die dagegen eingelegten Rechtsmittel. 2 Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 16. September 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freiheitsentziehung des Betroffenen bis zum 5. Oktober 2021 an. Mit Beschluss vom 27. September 2021 ordnete das Amtsgericht Mannheim Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 26. Oktober 2021 an. Das Amtsgericht Karlsruhe ordnete mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 die Verlängerung der Haft bis zum 22. Dezember 2022 an. Die für den 20. Oktober 2021 und für den 16. Dezember 2021 geplanten Abschiebungen scheiterten am Widerstand des Betroffenen. 3 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 21. Dezember 2021 hat das Amtsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom gleichen Tage die Verlängerung der Haft bis zum 7. März 2022 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 24. Januar 2022 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er - nach Ablauf der angeordneten Haftzeit - die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung begehrt, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2021 und den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten verletzt wurde. 4 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Haft zur Sicherung der Abschiebung sei zu Recht angeordnet worden. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Es liege der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Diese werde vermutet, da sich der Betroffene in der Vergangenheit mehrfach der Abschiebung entzogen und angekündigt habe, sich auch zukünftig entziehen zu wollen. Außerdem gehe von dem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter aus. Er sei mehrmals wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. Ferner habe er die gesetzlichen Mitwirkungspflichten zur Feststellung seiner Identität verletzt. Es liege kein Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot vor. Aufgrund seines renitenten Verhaltens bei den gescheiterten Abschiebeversuchen sei beabsichtigt, den Betroffenen im Rahmen einer Chartermaßnahme mit Arzt- und Sicherheitsbegleitung zurückzuführen. Das erfordere einen hohen organisatorischen Aufwand. Ein früherer als der für den 1. März vorgesehene Charterflug stehe nicht zur Verfügung. Die Haftdauer sei nicht zu beanstanden. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen habe abgesehen werden können. 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Betroffene hat zwar die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 FamFG versäumt; ihm ist jedoch gemäß §§ 17, 18 FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Betroffene hat innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist mit Schreiben vom 15. Februar 2022 Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts beantragt und seine Bedürftigkeit glaubhaft gemacht. Ihm wurde mit Beschluss vom 22. Februar 2022 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Februar hat er - innerhalb der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist - Rechtsbeschwerde eingelegt und diese auch fristgemäß begründet. 7 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 8 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt ein zulässiger Haftantrag vor. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.