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BGH 1 StR 651/18

KORE629352019 ECLI:DE:BGH:2019:220519B1STR651.18.0 BGH 1. Strafsenat 20190522 1 StR 651/18 Beschluss § 20 StGB, § 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 63 StGB, § 72 Abs 1 S 2 StGB vorgehend LG Kempten, 9. Augu

§ 63Zustand 34).

Ebenso wenig genügt die Bezeichnung als "Persönlichkeitsstörung"; dabei handelt es sich um einen Oberbegriff zu verschiedenen Varianten, die unterschiedliches Gewicht haben. Diese reichen von einer Vielzahl normalpsychologisch wirkender Ausprägungen des Empfindens und Verhaltens bis zu einer abnormen Persönlichkeit, deren Störungsgrad Krankheitswert zukommt. Gelangt der Sachverständige zur Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, ist dies noch nicht mit der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" in § 20 StGB gleichzusetzen. Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit für die Beurteilung der Schuldfähigkeit entscheidend (vgl. BGH, Urteile vom

  1. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 und vom
  2. Mai 2019 - 2 StR 530/18 Rn. 14). 14 bb) An diesen Grundsätzen gemessen bleibt schon offen, welches Ausmaß die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten hatte und wie sie sich auf die Begehung des Mordes und der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) auswirkte. Ihre Einstufung als "dissozial" und "emotional instabil" gibt noch keine psychische Beeinträchtigung wieder; welchem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB das Störungsbild unterfallen soll, ist ebenfalls ungeklärt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  3. Februar 2019 - 3 StR 479/18 Rn. 16 und vom
  4. Oktober 2017 - 5 StR 364/17 Rn. 9). Die festgestellten Charakter- und Verhaltensauffälligkeiten lassen keine Besonderheiten erkennen, welche nicht bereits der Begehung von schweren Straftaten immanent sind, ohne dass sie die Schuldfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21 StGB berührten. Die festgestellten Taten und Vortaten könnten sich noch "normalpsychologisch" erklären lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  5. Juli 1999 - 3 StR 160/99 Rn. 7,

§ 63Zustand 34; vom 23. August 2000 - 2 St

R 162/00 Rn. 4; vom

  1. Juli 2004 - 4 StR 548/03 Rn. 7 und vom
  2. Mai 2003 - 4 StR 174/03 Rn. 6). Überdies beschränken sich die Urteilsgründe im Wesentlichen darauf, das Ergebnis des Sachverständigen zu referieren und sich diesem pauschal anzuschließen. Sie entbehren damit einer eigenen Überprüfung der Ausführungen und Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen und lassen die gebotene selbständige tatrichterliche Bewertung vermissen, ob ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorliegt und inwieweit dieses gegebenenfalls die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinflusste. 15 Soweit in der Strafzumessung eine andere seelische Abartigkeit erwähnt wird, ist dem nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht auf dieses Eingangsmerkmal festgelegt hätte. Auch mit dem Schweregrad der Persönlichkeitsstörung hat es sich nicht auseinandergesetzt. Die Ausführungen sind so knapp und allgemein gehalten, dass sich nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die Störungen des Angeklagten den für die Annahme des § 21 StGB erforderlichen Schweregrad erreichen. Es fehlt an der Beschreibung und Gewichtung der einzelnen Befunde (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Juli 1999 - 3 StR 160/99 Rn. 7,

§ 63Zustand 34). Eine Impulskontrollstörung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 4 St

R 174/03 Rn. 7) wird nicht näher dargelegt. 16 cc) Diese lückenhaften Feststellungen wirken sich auf die Strafrahmenwahl wie folgt aus: 17

(1)Zwar sieht § 21 StGB auch bei der absolut bestimmten Strafandrohung des § 211 StGB nur eine fakultative Strafmilderung vor. Ob eine Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, hat das Tatgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei verminderter Schuldfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert sind, sodass regelmäßig eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wenn nicht andere schulderhöhende Umstände, die diese Schuldminderung kompensieren, dem entgegenstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom
  1. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30 f. und vom
  2. Mai 2004 - 2 StR 386/03 Rn. 10; Beschluss vom
  3. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 42 mwN). Das Ausmaß der fakultativen Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB lässt dabei erkennen, dass der Gesetzgeber die Tatschuld als typischerweise beträchtlich verringert ansieht, wenn der Täter vermindert schuldfähig war. Hieraus folgt, dass es für die Verweigerung der Milderung eines besonderen Grundes bedarf, der umso gewichtiger sein muss, je gravierender sich die Beibehaltung des Regelstrafrahmens auswirkt. Hat das Tatgericht - wie hier - die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH, Beschlüsse vom
  4. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 42 und vom
  5. Januar 2003 - 4 StR 490/02 Rn. 9; Urteil vom
  6. Mai 2004 - 2 StR 386/03 Rn. 10; vgl. zum Schuldprinzip BVerfG, Beschluss vom
  7. Oktober 1978 - 1 BvR 983/78, BVerfGE 50, 5, 9 ff.). 18
(2)Diesen Grundsätzen werden die Strafzumessungserwägungen infolge der aufgezeigten Rechtsfehler bei Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht gerecht. Sollte sich das Landgericht von einer schweren Persönlichkeitsstörung überzeugen, könnte der vertypte Strafmilderungsgrund bei der Gesamtabwägung innerhalb der Strafrahmenwahl größeres Gewicht erlangen. 19
(3)Hinzu kommt: Das Landgericht hat die Milderung auch mit der Erwägung abgelehnt, der Angeklagte habe mit dem Wohnungseinbruch seinen "Anspannungszustand" vorwerfbar hervorgerufen; insbesondere aufgrund einer rumänischen Vorverurteilung habe sich ihm aufdrängen müssen, dass er in einer vergleichbaren Tatsituation seine aggressiven Handlungsimpulse nicht mehr habe kontrollieren können. 20 Auch dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar kann die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt sein, wenn der Täter den Defektzustand schuldhaft herbeiführt. Dies gilt aber dann nicht, wenn dem Täter das Vorverhalten nicht oder nicht in vollem Umfang vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 Rn. 11). Da die Persönlichkeitsstörung nicht weiter aufgeklärt ist, kann nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte den möglicherweise nicht mehr kontrollierbaren Anspannungszustand schuldhaft durch den Wohnungseinbruchdiebstahl verursachte. 21
  1. dd)Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist indes auszuschließen. 22
  2. b)Die Aufhebung des Strafausspruchs lässt auch die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfallen. Hinzu kommt: 23 Sollte im Rahmen erneuter Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gesichert festgestellt werden, wird auch eine Unterbringung nach § 63 StGB zu prüfen sein, die zwar kein "geringeres", sondern ein "anderes" Übel gegenüber die Sicherungsverwahrung darstellt; sie erweist sich aber schon deshalb regelmäßig als die weniger beschwerende Maßregel, weil sie grundsätzlich vor der Strafe vollzogen und auf die Strafe angerechnet wird (§ 67 Abs. 1, 4 StGB). Auch aus diesem Grund ist - und zwar unabhängig von der Frage der Therapierbarkeit - der Maßregelanordnung nach § 63 StGB in der Regel gegenüber der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der Vorrang einzuräumen (BGH, Urteile vom 27. November 1996 - 3 StR 317/96, BGHSt 42, 306, 308 und vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 Rn. 21; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 530/06 Rn. 7). Sind beide Maßnahmen (§§ 63, 66 StGB) gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen, so ist der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert (§ 72 Abs. 1 Satz 2 StGB). III. 24 Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird - naheliegender Weise unter Heranziehung eines weiteren Sachverständigen - die Voraussetzungen des § 21 StGB erneut zu prüfen haben. Bei der etwaigen Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird zu bedenken sein, ob die 1999 und 2004 in Rumänien ergangenen Urteile in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Verfahren zustande gekommen sind (vgl. LK-StGB/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Aufl., § 66 Rn. 56; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 66 Rn. 45; BeckOK StGB/Ziegler, 42. Ed., § 66 Rn. 9; S/S-Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 66 Rn. 70; MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 248). Nach Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Abl. L 220/32 vom 15. August 2008) haben zwar die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass im Strafverfahren Verurteilungen aus einem anderen Mitgliedstaat wie inländische Vorverurteilungen berücksichtigt werden. Indes kann im Einzelfall das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens im anderen Mitgliedstaat erschüttert sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14, BVerfGE 140, 317 Rn. 67 ff., 73 f. und vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 Rn. 26). Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629352019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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