BGH, Urteil vom 20.07.2023 – 4 StR 32/23 – Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei besonderer…
KORE629402023 ECLI:DE:BGH:2023:200723U4STR32.23.0 BGH 4. Strafsenat 20230720 4 StR 32/23 Urteil § 7 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a JGG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 2 JGG, § 177 Abs 1 StGB, § 177 Abs 5 Nr 1 StGB, § 177 Abs 6 S 2 Nr 1 StGB, § 178 StGB, § 211 Abs 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Frankenthal, 2. August 2022, Az: 7 Ks 5620 Js 9686/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei besonderer Schwere der Anlasstat 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. August 2022 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern Ro. , W. , R. H. , A. Z. , D. Z. und V. Z. im Revisionsverfahren durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird insoweit von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten ‒ unter Freisprechung im Übrigen ‒ wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Von der Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung hat es abgesehen.
2 Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlich-rechtliche Einwendungen gestützten Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil von F. und beanstandet die unterbliebene Maßregelanordnung. Mit seiner umfassend erhobenen und auf die unausgeführte Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen das Urteil, soweit er verurteilt worden ist. Weiterhin beanstandet der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde den Kostenausspruch, soweit ihm im Umfang seiner Verurteilung die den Nebenklägerinnen und Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sind.
3 Die vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf die unterbliebene Maßregelanordnung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die sofortige Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung des Urteils erweist sich als unbegründet.
A.
I.
4 Das Landgericht hat zu den Taten II. 1. bis 3. und 5. der Urteilsgründe im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
5 1. Ende des Jahres 2018 nahm die 13-jährige Ro. über ihr Mobiltelefon Kontakt zu dem 16 Jahre alten Angeklagten auf. Nach dem Austausch einer Vielzahl von Kurznachrichten und einem ersten Treffen Anfang des Jahres 2019 beteuerte der Angeklagte am 24. Januar 2019, dass er sie liebe, und fragte sie, ob sie seine Freundin sein wolle, was diese bejahte. Bei einem weiteren Treffen im Haus seiner Familie etwa eine Woche später vollzog der Angeklagte in Kenntnis ihres Alters und ihrer sexuellen Unerfahrenheit den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit Ro. , die hierdurch erhebliche Schmerzen verspürte und weinte (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Anfang Februar 2019 kam es anlässlich eines neuerlichen Besuchs der Nebenklägerin bei dem Angeklagten zu einem weiteren Beischlaf zwischen beiden (Fall II. 2. der Urteilsgründe).
6 In beiden Fällen war nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass Ro. ihren den sexuellen Handlungen möglicherweise entgegenstehenden Willen dem Angeklagten gegenüber hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte. Zu Gunsten des Angeklagten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Ro. zwar „anfänglich widerstrebte und Einwände erhob“, aber auf die „insistierende[n] Bitten“ des Angeklagten „nachgab und dem Geschlechtsverkehr zustimmte“.
7 2. Spätestens Anfang November 2019 tauschte der Angeklagte mit der Nebenklägerin W. zahlreiche Kurznachrichten aus und traf sich schließlich persönlich mit ihr. Bei einem weiteren Treffen am 2. November 2019 vollzog der Angeklagte mit der – wie er wusste – damals 13-jährigen W. den vaginalen Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin wünschte die sexuellen Handlungen zwar „wahrscheinlich nicht wirklich“, ließ den Angeklagten aber zumindest gewähren, so dass dieser den „Vorbehalt“ der Nebenklägerin jedenfalls nicht erkannte (Fall II. 3. der Urteilsgründe).
8 3. Der Angeklagte und die später Getötete Z. Z. begannen am 5. Februar 2020 über den Messengerdienst WhatsApp Nachrichten auszutauschen. In den folgenden Wochen entwickelte sich zwischen ihnen ein reger Austausch, wobei auch über eine mögliche Beziehung gesprochen wurde; die 17-jährige Z. Z. befürchtete, der Angeklagte hege ein rein sexuelles Interesse an ihr, was dieser bestritt. Schließlich verabredeten sie ein erstes persönliches Treffen am Nachmittag des 12. März 2020 am Hauptbahnhof in Fr. .
9 Nach ihrer Begegnung dort begaben sie sich gemeinsam zum Haus der Familie des Angeklagten nach L. . Wenig später brachen sie zu einem Spaziergang in Richtung des nahe gelegenen Wi. auf. Als sie gegen 17.45 Uhr ein am Nordufer des Sees gelegenes Gebüsch erreichten, gab der Angeklagte Z. Z. unmissverständlich zu verstehen, dass er nunmehr Geschlechtsverkehr mit ihr haben wolle, was diese ablehnte. Spätestens in diesem Moment fasste der Angeklagte den Entschluss, auch gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen und den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen. Er überwältigte Z. Z. und brachte sie zu Boden. Um ihre Gegenwehr zu unterbinden und zu verhindern, dass sie Passanten auf sich aufmerksam machen konnte, begann er, sie mit mindestens einer Hand unter erheblicher Kraftentfaltung zu würgen; zugleich empfand er dies als sexuell erregend.
Währenddessen vollzog der Angeklagten den vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer, dem er aufgrund seiner groben Vorgehensweise erhebliche Verletzungen im Vaginalbereich zufügte. Dabei setzte der Angeklagte den Würgevorgang und den Geschlechtsverkehr auch dann noch fort, nachdem das Opfer nach mindestens einer knappen Minute das Bewusstsein verloren und seine Gegenwehr aufgegeben hatte. Er würgte die Geschädigte mehrere Minuten lang weiter, bis sie aufgrund fehlender Sauerstoffversorgung eine so schwere Hirnschädigung erlitt, dass ihr Würgereflex ausgeschaltet wurde. Als sich Z. Z. – als unmittelbare Reaktion auf die Todesnähe infolge Sauerstoffmangels – übergeben musste, verblieb das Erbrochene in ihrer Luftröhre und verlegte diese.
Zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt ließ der Angeklagte den Hals der Geschädigten los und beendete seine sexuellen Handlungen. Z. Z. verstarb schließlich, wobei die Strafkammer nicht sicher festzustellen vermochte, ob der Hirntod bereits im Verlaufe des Würgevorgangs oder erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines sauerstoffmangelbedingten Hirnschadens eintrat. Dem Angeklagten war die „Gefährlichkeit seines Handelns bewusst“ und er nahm zumindest billigend in Kauf, dass Z. Z. infolge des anhaltenden Würgens und der damit einhergehenden Sauerstoffunterversorgung versterben könnte (Fall II. 5. der Urteilsgründe).
10 Im Anschluss an die Tathandlungen fertigte der Angeklagte ‒ rittlings auf dem Bauch des reglosen Tatopfers sitzend ‒ mit seinem Mobiltelefon zwei Fotos des entblößten Oberkörpers an. Spätestens jetzt bemerkte er, dass die Geschädigte entweder bereits verstorben oder dem Tode nahe war. Er verblieb zunächst in der Nähe des Tatopfers und führte ein kurzes Telefonat mit seiner Mutter, der er wahrheitswidrig erklärte, mit Freunden unterwegs zu sein. Wenige Minuten später bedeckte er den Bauch des Tatopfers mit der Oberbekleidung und fertigte mit seinem Mobiltelefon ein Foto ihres entblößten Genitalbereichs an. Schließlich verbrachte er den Körper der Verstorbenen tiefer in ein Gebüsch, um den Leichnam zu verbergen. Als ein Spaziergänger vorbeikam, ergriff der Angeklagte die Flucht und lief davon.
11 4. Die Strafkammer hat die Taten II. 1., 2. und 3. der Urteilsgründe jeweils als sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 12. März 2020 geltenden Fassung und die Tat II. 5. der Urteilsgründe als Mord (zur Befriedigung des Geschlechtstriebs) in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge gemäß § 211 Abs. 2, § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, § 178 StGB gewürdigt. Sachverständig beraten ist sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 JGG hat sie mit der Begründung abgelehnt, dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit, der strafrechtlich nicht vorgeahndete Angeklagte werde auch künftig Taten im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG begehen, nicht festzustellen sei.
II.
12 Von dem Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin F. hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (Fall II. 4. der Urteilsgründe).
13 1. Insoweit hat es im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
14 Kurz vor dem 15. November 2019 nahm der Angeklagte über Instagram Kontakt zu F. auf, unterbreitete ihr ein Freundschaftsangebot und erklärte ihr, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr haben wolle. F. stimmte dem zu. Beide trafen sich am 15. November 2019 um 8.00 Uhr in L. und begaben sich zum Angeklagten nach Hause, wo sich zu dieser Zeit niemand aufhielt. Nach einem kurzen Gespräch ließen sie sich im Wohnzimmer auf einem Sofa nieder. Dort vollzog der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin, die zu einem unbekannten Zeitpunkt ‒ noch vor oder während der sexuellen Handlungen ‒ ihre Meinung geändert hatte und mit ihnen nicht einverstanden war. Ihren entgegenstehenden Willen brachte sie dem Angeklagten gegenüber jedoch „nicht ausschließbarerweise ‒ da sie infolge ihres atypischen Autismus Schwierigkeiten hatte, mit anderen klar zu kommunizieren und insbesondere ‚nein’ zu sagen ‒ nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, leistete keine (nachweisbare) Gegenwehr und verzichtete auf Schreie, obwohl diese durchaus erfolgversprechend gewesen wären […]“. „Gegebenenfalls“ erklärte die Zeugin „sogar ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs (ˌja okay, mach’s einfach halt‘)“. Feststellungen zum genauen Ablauf des Geschehens konnten nicht getroffen werden.
15 2. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte, der zu diesem wie zu sämtlichen weiteren verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen geschwiegen hatte, den entgegenstehenden Willen der Geschädigten erkannt hat. Zu Gunsten des Angeklagten ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte annahm, die Geschädigte sei mit der Durchführung des vaginalen Geschlechtsverkehrs einverstanden. Mit Blick auf Aggravationstendenzen der Nebenklägerin sei auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte sie am Hals angefasst oder sie gar so stark gewürgt habe, dass ihre Atmung eingeschränkt gewesen sei.
B.
Die Rechtsmittel des Angeklagten I.
16 Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
17 Jedoch kann die Einziehungsentscheidung nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen und den sie tragenden Beweiserwägungen liegt fern, dass es sich bei dem Mobiltelefon um ein Tatmittel, also um einen Gegenstand handelt, der zur Begehung oder zur Vorbereitung der Tat gebraucht oder bestimmt gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 ‒ 5 StR 393/22, NStZ-RR 2023, 79, 80; Beschluss vom 3. Juli 2018 ‒ 1 StR 264/18 Rn. 4; Beschluss vom 8. Dezember 2004 ‒ 2 StR 362/04 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1956 ‒ 4 StR 406/56, BGHSt 10, 28, 29).
II.
18 Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die in dem angegriffenen Urteil getroffene Auslagenentscheidung ist zulässig, aber unbegründet.
19 Die notwendigen Auslagen der Nebenklage (§ 472 Abs. 1 StPO, § 74 JGG) können auch einem verurteilten Jugendlichen aus erzieherischen Gründen auferlegt werden. Dies gilt auch und gerade für das abgeurteilte Tötungsdelikt; durch die Auferlegung der Auslagen der Nebenkläger lässt sich ihm vor Augen führen, dass durch seine Tat auch Angehörige betroffen sind. Zudem kann hierdurch eine Abschwächung der Verurteilung vermieden werden, die in einer umfassenden Kostenfreistellung gesehen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 ‒ 4 StR 314/18 Rn. 5; Urteil vom 20. Dezember 2012 ‒ 3 StR 117/12 Rn. 52). Das Landgericht hat die nach § 74 JGG erforderliche Ermessensentscheidung unter Hinweis auf den Erziehungsgedanken noch tragfähig begründet.
C.
Die Revision der Staatsanwaltschaft I.
20 Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft ist ausdrücklich auf den Teilfreispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von F. sowie auf die unterbliebene Maßregelanordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung beschränkt. Die Beschränkung der Revision in diesem Umfang ist wirksam; die teilweise Anfechtung des Schuldspruchs erfasst jedoch den gesamten Rechtsfolgenausspruch.
21 1. Der Teilfreispruch und die unterbliebene Maßregelanordnung können nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die infolge der Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamt-entscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 ‒ 4 StR 211/22 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2020 ‒ 4 StR 537/19 Rn. 6).
22 Der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung auf den Teilfreispruch steht nicht entgegen, dass das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung von „Verbindungen zwischen den Anklagefällen 1, 2 und 4“ ausgegangen ist. Die angestellten Beweiserwägungen im Fall II. 4. der Urteilsgründe belegen vielmehr, dass das Landgericht insoweit einen Konnex zwischen dem die Geschädigte F. betreffenden Geschehen und den beiden zum Nachteil von Ro. begangenen Sexualdelikten nicht hergestellt hat, der einer getrennten Beurteilung des Teilfreispruchs entgegenstehen würde.
23 2. Die Teilanfechtung des Schuldspruchs erfasst aber den gesamten Straf- und Maßregelausspruch. Dies gilt jedenfalls, wenn ‒ wie hier ‒ eine Einheitsjugendstrafe verhängt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 ‒ 4 StR 502/99, NStZ 2000, 483; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 1952 ‒ 5 StR 803/52, GA 1953, 83, 84).
24 Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass (auch) eine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung der Maßregel wirksam gewesen wäre, weil die Urteilsgründe weder einen inneren Zusammenhang zwischen der verhängten Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren und der Nichtanordnung der Maßregel vorbehaltener Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. September 2021 ‒ 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 ‒ 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 25. Mai 2018 ‒ 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306) herstellen noch aus § 5 Abs. 3 JGG, der nur die Maßregelanordnung nach § 63 und § 64 StGB erfasst, ein normativer Zusammenhang zwischen Strafausspruch und unterbliebener Maßregelanordnung abzuleiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 ‒ 4 StR 314/18 Rn. 2 mwN).
II.
25 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Freispruch des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und entzieht auch der unterbliebenen Maßregelanordnung die Grundlage.
26 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht den Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre oder sogar nähergelegen hätte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 ‒ 4 StR 603/19 Rn. 6; Urteil vom 16. Dezember 2021 ‒ 3 StR 302/21 Rn. 35; Urteil vom 11. März 2021 ‒ 3 StR 183/20 Rn. 14).
27 In Fällen, in denen ‒ wie hier hinsichtlich der Frage der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen ‒ „Aussage gegen Aussage“ steht, sind besondere Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung in den schriftlichen Urteilsgründen zu stellen. In dieser besonders schwierigen Beweiskonstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sind. Erforderlich ist insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben des Belastungszeugen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Angaben, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. August 2022 ‒ 4 StR 62/22 Rn. 7 mwN).
28 Hieran gemessen halten die tatgerichtlichen Beweiserwägungen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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38 2. Die Aufhebung des Freispruchs zieht die Aufhebung des gesamten Straf- und Maßregelausspruchs nach sich. Die Nichtanordnung der Maßregel hätte auch für sich genommen einer rechtlichen Überprüfung nicht standgehalten. Denn die Erwägungen, mit denen das Landgericht bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JGG die Gefährlichkeitsprognose verneint hat, sind nicht tragfähig.
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40 Der Begriff der „hohen Wahrscheinlichkeit“ setzt voraus, dass ein „hohes Maß an Gewissheit“ (Prognosesicherheit) über die Gefahr besteht, dass der Täter neue Katalogtaten begehen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 ‒ 4 StR 280/20, BGHSt 65, 221, 230 f.). Dass lediglich überwiegende Umstände auf eine entsprechende zukünftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten, genügt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 ‒ 2 BvR 749/08, NJW 2009, 980 Rn. 41 [zu § 66b StGB aF]).
41 An Inhalt und Qualität der Prognoseentscheidung sind höchste Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, aaO, Rn. 29; BT-Drucks. 16/6562 S. 9 zu § 7 JGG aF). Sie erfordert eine Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, seiner Taten und seiner weiteren Entwicklung und muss die vorhandenen Prognosemöglichkeiten ausschöpfen. Dabei ist die Beurteilung ‒ nicht anders als bei anderen qualifizierten Gefährlichkeitsprognosen ‒ darauf zu erstrecken, ob und welche Katalogtaten künftig von dem Täter drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welche Rechtsgüter bedroht sind (vgl. BGH, aaO; BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 ‒ 2 BvR 2256/17, NStZ-RR 2019, 272, 273). Zudem muss die spezifische Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung von den Anlasstaten vergleichbaren schweren Taten in der Persönlichkeit des Täters angelegt sein.
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Darüber hinaus hätte der Erörterung und prognostischen Bewertung bedurft, welches Verhalten künftig zu erwarten ist, wenn die sexuellen Wünsche des Angeklagten nicht erfüllt werden, sondern er ‒ wie im Falle der Getöteten Z. Z. ‒ Ablehnung erfährt. Dabei hätte die prognostische Bedeutung der Persönlichkeitsauffälligkeiten des Angeklagten, namentlich die gänzlich fehlende Opferempathie sowie seine mehrfach unter Beweis gestellte Bereitschaft, aggressive Impulse auszuagieren, ausdrücklicher Erörterung bedurft. Schließlich hätte auch das Verhalten des Angeklagten in der Untersuchungshaft umfassend in den Blick genommen werden müssen. Der festgestellte Versuch des Angeklagten, seiner Mutter im Rahmen eines Haftbesuchs heimlich und unter Umgehung der Postkontrolle einen Brief zu übergeben, in welchem er sie bzw. seine Familie um ein Alibi bat, durfte als möglicher Hinweis auf ein nicht nur regelwidriges, sondern manipulatives Verhalten nicht unerörtert bleiben; insoweit handelt es sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte sich schweigend verteidigt hat, nicht um ein zulässiges Verteidigungsverhalten, das einer prognostischen Bewertung aus Rechtsgründen entzogen wäre.
46 Die Sache bedarf daher auch insoweit ‒ naheliegend unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ‒ neuer Verhandlung und Entscheidung.
III.
47 Die schriftlichen Urteilsgründe geben Anlass zu folgendem Hinweis:
48 Einzelne der im Rahmen der Beweiswürdigung zum Teilfreispruch gewählten Formulierungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Bedeutung des Zweifelssatzes nicht hinreichend beachtet hat.
49 Der Zweifelssatz ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 ‒ 1 StR 585/17 Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 ‒ 2 BvR 553/08 Rn. 15; Beschluss vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07 Rn. 8). Er findet daher erst Anwendung, wenn das Tatgericht nach umfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht die volle Überzeugung von einer für den Schuld- und Strafausspruch unmittelbar bedeutsamen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2023 ‒ 5 StR 457/22 Rn. 8; Urteil vom 24. November 2022 ‒ 5 StR 309/22 Rn. 21; Urteil vom 4. Juni 2019 ‒ 1 StR 585/17 Rn. 30). Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden, auch nicht auf entlastende Hilfstatsachen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. November 2022 ‒ 5 StR 309/22 Rn. 21; Urteil vom 14. Dezember 2022 ‒ 1 StR 311/22 Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2015 ‒ 1 StR 423/15 Rn. 8; Urteil vom 18. März 2008 ‒ 1 StR 549/08 Rn. 26; Urteil vom 21. Oktober 2008 ‒ 1 StR 292/08 Rn. 24).
50 Vor diesem Hintergrund erscheint es rechtlich bedenklich, wenn die Strafkammer bereits im Rahmen der Konstanzanalyse darauf verweist, dass „zumindest […] in dubio pro reo nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen“ sei, dass die Zeugin „tatsächlich kurz vor Beginn des Beischlafs ausdrücklich ihr Einvernehmen mit selbigem kundtat“, oder ohne weitere Beweiserwägungen zugunsten des Angeklagten annimmt, dass es sich bei den nach der Tat sichtbaren Verletzungen an ihrem Hals nicht um Würgemale, sondern um „Knutschflecken“ gehandelt habe.
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