KORE629482023 ECLI:DE:BGH:2023:200723B2STR75.23.0 BGH 2. Strafsenat 20230720 2 StR 75/23 Beschluss vorgehend BGH, 26. April 2023, Az: 2 StR 75/23, Beschlussvorgehend LG Köln, 30. September 2022, Az: 3
§ 64Zusammenhang, symptomatischer 8 Rn. 8 mw
N; Beschluss vom
- Oktober 2022 – 2 StR 101/22, NStZ-RR 2023, 40). Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn die Taten allein zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs oder zur Gewinnerzielung bestimmt waren (vgl. Senat, Beschluss vom
- Oktober 2022 – 2 StR 101/22, NStZ-RR 2023, 40; Urteil vom
- Dezember 2019 – 2 StR 331/19,
§ 64Zusammenhang, symptomatischer 8 Rn. 8 mw
N). Bei einem Rauschgifthändler, dem es alleine darum geht, erworbene Betäubungsmittel mit Gewinn zu verkaufen, fehlt der symptomatische Zusammenhang regelmäßig auch dann, wenn er gelegentlich selbst Suchtmittel konsumiert (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19,
§ 64Zusammenhang, symptomatischer 8 Rn. 8 mw
N; BGH, Beschluss vom
- November 2015 – 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vgl. auch Dannhorn in NStZ 2012, 414, 416; SSW-StGB/Kaspar,
- Aufl., § 64 Rn. 27). 13
(2)Diesen Maßstäben werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Wertung der Strafkammer im Hinblick auf den notwendigen symptomatischen Zusammenhang beruht auf durchgreifenden rechtsfehlerhaften Erwägungen. Denn für eine Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB, bei der es sich um eine den Angeklagten beschwerende Maßregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7), müssen der symptomatische Zusammenhang ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB sicher feststehen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom
- Februar 2022 – 6 StR 650/21, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom
- November 2021 – 2 StR 380/21, juris Rn. 7 und BGH, Beschluss vom
- Juli 2020 – 4 StR 89/20, juris Rn. 8; je mwN). 14 (a) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten für die verfahrensgegenständlichen Taten mitursächlich war. Die Taten des Angeklagten lassen sich angesichts ihrer Größenordnung, ihres hohen Organisationsgrades und der zu Tage getretenen Raffinesse nicht als Beschaffungsdelikte charakterisieren, die auf die Befriedigung der Sucht zielten. Nach den Feststellungen gingen die Angeklagten planmäßig und strukturiert vor, indem sie Krypto-Handys unter Verwendung von EncroChat und SkyECC benutzten. Zudem bezogen sie das Rauschgift aus verschiedenen europäischen Ländern und verfügten über eine eigene Bunkerörtlichkeit. Schließlich spricht der nach dem Tatbild methodisch aufgebaute und durchgängig kontrollierte Betäubungsmittelhandel des Angeklagten, der maßgeblich auf den schnellen Gewinn zielte – die Taten des Angeklagten beziehen sich auf über 400 kg Marihuana und 2 kg Kokain, wobei er innerhalb von nicht einmal drei Monaten einen Gewinnanteil von mindestens 14.000 € erzielte – gegen einen symptomatischen Zusammenhang (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom
- Dezember 2019 – 2 StR 331/19,
§ 64Zusammenhang, symptomatischer 8 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 St
R 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; Beschluss vom
- März 2016 – 4 StR 586/15, juris Rn. 4; Senat, Urteil vom
- November 2010 – 2 StR 356/10, juris Rn. 8). 15 (b) Für eine Hangtat sprechende Anhaltspunkte zeigen die Urteilsgründe auch mit Blick auf den festgestellten Eigenkonsum des Angeklagten nicht auf. Ungeachtet des Umstands, dass – auch die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt – die Strafkammer nicht festgestellt hat, dass die Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften überhaupt zur Finanzierung des Konsums eingesetzt wurden, ist die Wertung des Landgerichts, die durch den Eigenkonsum bedingten Aufwendungen in Höhe von monatlich 600 € seien im Verhältnis zu dem erwirtschafteten Gewinnanteil von 14.000 € innerhalb von weniger als drei Monaten nicht „von völlig untergeordneter Bedeutung“, nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Strafkammer einen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Anlasstaten aufgenommenen Bankkredit des Angeklagten in Höhe von 48.000 €, der ihm einen erheblichen finanziellen Spielraum eröffnet hatte, nicht in den Blick genommen hat. Zudem verfügte der Angeklagte über weiteres Vermögen, u.a. einen auf ihn zugelassenen Audi Q
- Soweit die Strafkammer ergänzend anführt, der Angeklagte habe bei einer der Taten einen Teil der erworbenen Menge von zwei Kilogramm Marihuana zur Deckung seines täglichen Cannabiskonsums verwendet, übersieht sie, dass der Angeklagte das Marihuana zunächst zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben und sich erst nach Lieferung entgegen der ursprünglichen Planung dazu entschlossen hatte, einen Teil davon zum Eigenkonsum zu verwenden. 16
- Der Rechtsfehler bedingt die Aufhebung der Maßregel einschließlich des angeordneten Vorwegvollzugs mit den zugrundeliegenden Feststellungen. VRiBGH Dr. Franke istwegen Urlaubs an derUnterschrift gehindert. Appl Zeng Appl Schmidt Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629482023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public