KORE629542022 ECLI:DE:BGH:2022:100222B1STR508.21.0 BGH 1. Strafsenat 20220210 1 StR 508/21 Beschluss § 212 Abs 1 StGB, § 213 Alt 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG München I, 15. September 2021, Az: 1 Ks 121 Js 200578/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Minder schwerer Fall des Totschlags: Voraussetzungen eines auf der Stelle zur Tat Hingerissen-Werdens und diesbezügliche Prüfungs- und Urteilsanforderungen 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. September 2021 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 3 Der Angeklagte, der sich auf dem zur Wohnung seines Freundes G. gehörenden Balkon aufhielt, sah den später getöteten V. im Eingangsbereich. Er sprach den Geschädigten auf einen vorausgegangenen tätlichen Angriff auf den Zeugen G. an. Der Geschädigte forderte daraufhin den Angeklagten auf, nach draußen zu kommen. Beide begaben sich sodann zur Wohnungstür. Der Angeklagte, der die Absicht des Geschädigten, den Streit tätlich fortzusetzen, erkannt hatte, nahm auf seinem Weg ein 32 Zentimeter langes Küchenmesser mit einer 20,5 Zentimeter langen spitzen Klinge an sich. Der Angeklagte war hierbei entschlossen, dieses im Falle eines für ihn ungünstigen Verlaufs der von ihm erwarteten körperlichen Auseinandersetzung einzusetzen und den Geschädigten damit anzugreifen. Nach dem Öffnen der Wohnungstür durch den Angeklagten schlug der Geschädigte dem Angeklagten sofort mit der linken Faust ins Gesicht, wodurch der Angeklagte eine Verletzung an der Außen- und Innenseite der rechten Unterlippe erlitt. Im unmittelbaren Anschluss versetzte der Angeklagte, seinem ursprünglichen Entschluss entsprechend, dem Geschädigten mit dem Messer einen tödlichen Stich in die linke Oberkörperseite, der 26 Zentimeter tief in den Körper eindrang und den linken Lungenflügel, den Herzbeutel, die Lungenschlagader, die aufsteigende Aorta, die obere Hohlvene und mit einem geringen Anteil den rechten Lungenflügel durchtrennte. 4 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei als Totschlag gewertet, der weder durch Notwehr gerechtfertigt noch als Exzess entschuldigt war. Zwar habe eine Notwehrlage bestanden, allerdings sei der vorher nicht angedrohte Einsatz des Messers in der gegebenen Situation nicht als erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB anzusehen. Die Ablehnung eines Notwehrexzesses nach § 33 StGB hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei begründet. Indes hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 213 Alternative 1 StGB verneint hat, erweisen sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.