KORE629542023 ECLI:DE:BGH:2023:230823BSTB47.23.0 BGH 3. Strafsenat 20230823 StB 47/23 Beschluss § 94 Abs 2 StPO, § 98 Abs 2 S 1 StPO vorgehend BGH, 29. Juni 2023, Az: 2 BGs 794/23 DEU Bundesrepublik D
§ 98Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12; Mü
KoStPO/Hausschild, 2. Aufl., § 98 Rn. 32, § 110 Rn. 1, 22; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 110 Rn. 9). Die übrigen Voraussetzungen für eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 StPO lagen - wie unter anderem die nachstehenden Ausführungen zeigen - ebenfalls vor (s. zu dieser Anforderung im Hinblick auf die Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen zur Durchsicht BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 7, 18 ff.; vom 30. März 2023 - StB 58/22, juris Rn. 39). Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses und die Folgeentscheidungen ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. 14
- b)Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zu Recht die Beschlagnahme der Schmuckschatulle nebst Inhalt gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO bestätigt, weil der Fund insgesamt als Beweismittel im Verfahren gegen die Beschuldigte in Betracht kommt. 15
- aa)Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nach dem gegenwärtigen Ermittlungstand um eine enge Vertrauensperson der Beschuldigten, die ausweislich bei ihr gefundener Bücher und Schriften mutmaßlich selbst dem islamistisch-salafistischen Spektrum angehört. Nach den bisherigen Erkenntnissen kam es zu persönlichen Treffen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin; zudem standen beide in engem Telekommunikationskontakt. Bei diesem ging es auch um Spendenzahlungen an in Syrien internierte Frauen, die Mitglieder des IS waren. Das ergibt sich unter anderem aus Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung. 16 In der Schmuckschatulle befanden sich neben dem Bargeld mehrere Dokumente, die angesichts der vorgenannten engen Freundschaft zwischen der Beschuldigten und der Betroffenen sowie der Aktivitäten, derer die Beschuldigte verdächtigt wird, den vorläufigen Schluss nahelegen, dass es sich bei den Geldscheinen um Spendengelder für internierte IS-Frauen handelte, die entweder von der Beschwerdeführerin für die Beschuldigte verwahrt wurden oder aber von der Betroffenen für die Beschuldigte vereinnahmt worden und zur späteren Weitergabe an diese bestimmt waren: Eine neben dem Bargeld in der Schatulle aufgefundene Karte enthält eine Zeichnung von zwei vollverschleierten Frauen, wobei eine der anderen eine Blume überreicht. Das Bild ist überschrieben mit einem Hadith, der an die Solidarität unter Muslimen appelliert. Ein Zettel aus der Schatulle beinhaltet die Abbildung der Silhouette einer Person, die eine IS-Flagge schwingt. 17 Die Beschlagnahme ist auch verhältnismäßig. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin - wie sie vorbringt - auf das Geld zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen ist, sind nicht ersichtlich, zumal die Gesamtumstände nahelegen, dass es sich um Spendengelder für IS-Frauen handelte. Dagegen spricht auch nicht, dass einige der Geldscheine in einen Briefumschlag eingelegt waren, der mit dem Namen eines Sohnes der Beschwerdeführerin beschriftet war, und sie geltend macht, das Geld in dem Briefumschlag gehöre ihrem sechsjährigen Sohn. Denn insofern erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass diese Kennzeichnung vorgenommen wurde, um die tatsächliche Zweckbestimmung des Betrages zu verschleiern. 18
- bb)Es ist insofern unerheblich, dass der Ermittlungsrichter die Bestätigung der Beschlagnahme der Schmuckschatulle und des Bargelds aus dieser zu Unrecht auch - kumulativ - darauf gestützt hat, diese seien potentielle Einziehungsgegenstände (§ 111b Abs. 1 Satz 1 StPO). Zum einen lagen die Voraussetzungen für eine solche richterliche Entscheidung nicht vor, weil die polizeiliche Beschlagnahme nicht auf diesen Rechtsgrund gestützt worden war und es sich zudem um bewegliche Gegenstände handelt (vgl. § 111j Abs. 2 Satz 2 StPO; s. auch MüKoStPO/Bittmann, 2. Aufl., § 111j Rn. 31; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 111j Rn. 5). Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Gegenstände Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) oder Tatobjekte (§ 74 Abs. 2 StGB) einer Straftat der Beschuldigten gewesen sein könnten; dies aber wäre Voraussetzung für deren Einziehung im vorliegenden Verfahren und damit auch für eine Beschlagnahme zur Sicherung einer Einziehung gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO. Denn das Geld hatte die Beschuldigte (noch) nicht erreicht; nach der gegenwärtigen Verdachtslage war es allein dafür vorgesehen, zu einem späteren Zeitpunkt an die Beschuldigte weitergeleitet und von dieser an internierte IS-Frauen in Syrien transferiert zu werden. Zu einem solchen Transfer des sichergestellten Bargelds ist es weder gekommen noch ist ersichtlich, dass die Beschuldigte bereits Aktivitäten entfaltet haben könnte, gerade dieses Geld internierten IS-Frauen zukommen zu lassen. Der Versuch der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist nicht strafbar (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129a Rn. 67 i.V.m. § 129 Rn. 133). Für eine Strafbarkeit der Beschuldigten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8, Abs. 6 AWG, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in Bezug auf das hier in Rede stehende Geld fehlt es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand an einem die Schwelle zum Versuch überschreitenden unmittelbaren Ansetzen der Beschuldigten zum Transfer der bei der Betroffenen sichergestellten Gelder an den IS und damit zur Tatbestandsverwirklichung. 19
- c)Die vorläufige Sicherstellung der beiden Smartphones und des Tablets zum Zwecke ihrer Auswertung und deren Bestätigung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO halten gleichfalls der Überprüfung stand. 20
- aa)Die enge persönliche Bekanntschaft zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin sowie deren intensiver Telekommunikationskontakt, bei dem es auch um Spendensammlungen für IS-Frauen ging, sprechen dafür, dass durch eine IT-forensische Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte Informationen - etwa Text- oder Sprachnachrichten, Bilddateien oder Verbindungsdaten - erlangt werden, welche die verfahrensgegenständlichen Aktivitäten der Beschuldigten betreffen. Bei Erlass des angefochtenen Bestätigungsbeschlusses stand und zum jetzigen Zeitpunkt steht daher zu vermuten, dass die (weitere) Untersuchung der Mobiltelefone und des Tablets zum Auffinden beweisrelevanter Daten führen wird (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, wistra 2022, 287 Rn. 46; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 7, 28; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21,
§ 98Abs.
2 Bestätigung 2 Rn. 12). 21 bb) Da die im Rahmen der Durchsuchung am
- Mai 2023 aufgefundenen zwei Smartphones und das Tablet einer intensiven Auswertung bedürfen, die vor Ort nicht hat durchgeführt werden können, hat das Bundeskriminalamt die elektronischen Geräte hierfür mitnehmen dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; BGH, Beschlüsse vom
- April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 28; vom
- März 2023 - StB 58/22, juris Rn. 37 f.; vom
- Mai 2021 - StB 21/21,
§ 98Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 10 f.; Mü
KoStPO/Hausschild,
- Aufl., § 110 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO,
- Aufl., § 110 Rn. 2a). 22 cc) Die vorläufige Sicherstellung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Auswertung durch das hiermit beauftragte Bundeskriminalamt nicht mit der gebotenen Zügigkeit (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
- Mai 2021 - StB 21/21,
§ 98Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 13; Mü
KoStPO/Hausschild,
- Aufl., § 110 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO,
- Aufl., § 110 Rn. 2b) vorgenommen wird. Über die Rückgabe der elektronischen Geräte an die Beschwerdeführerin oder deren Beschlagnahme als Beweismittel wird der Generalbundesanwalt nach Abschluss der Auswertung zu befinden haben (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2021 - StB 21/21,
§ 98Abs.
2 Bestätigung 2 Rn. 16). Schäfer Berg Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629542023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public