KORE629562018 ECLI:DE:BGH:2018:120918BRIZ2.16.0 BGH Dienstgericht des Bundes 20180912 RiZ 2/16 Beschluss § 21e Abs 3 GVG, § 61 Abs 2 S 2 DRiG, § 61 Abs 3 S 1 DRiG, § 62 Abs 1 Nr 4 Buchst e DRiG, § 66 Abs 1 S 1 DRiG, § 54 Abs 3 VwGO vorgehend BGH, 17. Januar 2018, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH, 22. November 2017, Az: RiZ 2/16, Beschlussnachgehend BGH, 27. März 2019, Az: RiZ 2/16, Beschlussnachgehend BGH, 31. Oktober 2019, Az: RiZ 2/16, Beschlussnachgehend BGH, 13. April 2021, Az: RiZ 2/16, Beschlussnachgehend BGH, 16. Juni 2021, Az: RiZ 2/16, Beschlussnachgehend BGH, 7. Oktober 2021, Az: RiZ 2/16, Beschlussnachgehend BGH, 1. März 2022, Az: RiZ 2/16, Urteilnachgehend BGH, 24. März 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussnachgehend BGH, 22. Juni 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussnachgehend BGH, 19. Oktober 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussnachgehend BGH, 24. Februar 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussnachgehend BGH, 4. Juli 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussnachgehend BGH, 10. Januar 2023, Az: RiZ 2/16, Beschlussnachgehend BGH, 19. Januar 2023, Az: RiZ 2/16, Beschlussnachgehend BGH, 13. Juni 2024, Az: RiZ 2/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ergänzung der Vertreter der nichtständigen Beisitzer; Ablehnung eines dem Präsidium des Bundesfinanzhofs angehörenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof wird für unbegründet erklärt. I. 1 Die Antragstellerin, Richterin am Bundesfinanzhof und gegenwärtig Mitglied des . Senats, hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren den als ersten Vertreter der begründet wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten nichtständigen Beisitzerin des Bundesfinanzhofs mit Ablehnungsgesuch vom 4. Juli 2018 seinerseits wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der abgelehnte Richter hat zum Ablehnungsgesuch Stellung genommen. Die Antragstellerin hat sich dazu mit Schriftsatz vom 5. August 2018 weiter geäußert. Sie macht insbesondere geltend, der abgelehnte Richter, der Ende des Jahres 2016 in das Präsidium des Bundesfinanzhofs gewählt worden ist, habe sich in zentralen Fragen des Prüfungsverfahrens gegen die Antragstellerin vorfestgelegt. II. 2 Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch unter Beteiligung des zweiten Vertreters der nichtständigen Beisitzerin (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 3), der gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DRiG in Verbindung mit dem Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2017 dem Senat gesetzmäßig angehört. 3 Nach § 61 Abs. 3 Satz 1 DRiG bestimmt das Präsidium des Bundesgerichtshofs unter anderem die nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts des Bundes; dazu gehören auch deren Vertreter. Dies ist für fünf Geschäftsjahre mit der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2017 geschehen, wobei aufgrund der das Präsidium des Bundesgerichtshofs bindenden Vorgabe der Vorschlagsliste des Präsidiums des Bundesfinanzhofs, § 61 Abs. 3 Satz 2 DRiG, der abgelehnte Richter zum (ersten und einzigen) Vertreter der nichtständigen Beisitzerin des Bundesfinanzhofs bestellt worden ist. Aufgrund einer Verhinderung sowohl der nichtständigen Beisitzerin als auch des abgelehnten Richters nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO war die - bei der Beschlussfassung nach § 61 Abs. 3 Satz 1 DRiG mit der Jahresgeschäftsverteilung 2017 ex ante ausreichende - Vertreterkette im Herbst 2017 ausgeschöpft. In solchen Fällen kann grundsätzlich nach § 21e Abs. 3 GVG verfahren werden (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 ARs 335/16, StraFo 2017, 17). Für die Ergänzung der Vertreter der nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts des Bundes gilt nichts anderes. Eine solche Ergänzung hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 9. November 2017 nicht nur für ein bestimmtes, bereits anhängiges Verfahren, sondern abstrakt-generell für die verbleibende Amtszeit der nichtständigen Beisitzer des Bundesfinanzhofs vorgenommen. Dieser Beschluss steht entgegen der Rechtsmeinung der Antragstellerin mithin in Einklang mit dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322 ff.). 4 Die Gesetzmäßigkeit der Besetzung des Senats für die hier zu treffende Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist nicht deshalb zu verneinen, weil das Präsidium des Bundesgerichtshofs einer Vorschlagsliste des Präsidiums des Bundesfinanzhofs "in eigener Sache" nicht hätte folgen dürfen. Im Gegenteil war das Präsidium des Bundesgerichtshofs ohne Rücksicht darauf nach § 61 Abs. 3 Satz 2 DRiG an die Vorschlagsliste des Präsidiums des Bundesfinanzhofs gebunden, dass die Antragstellerin Maßnahmen des Präsidiums des Bundesfinanzhofs zum Gegenstand des Prüfungsverfahrens macht. Eine Abweichung von dem in § 61 Abs. 3 Satz 2 DRiG vorgesehenen Verfahren bedürfte der gesetzlichen Grundlage, an der es für den Fall der sachlichen Betroffenheit des Präsidiums eines obersten Bundesgerichts durch ein Prüfungsverfahren fehlt. III. 5 Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. 6 1. Der abgelehnte Richter ist wegen seiner Mitgliedschaft im Präsidium des Bundesfinanzhofs nicht von Gesetzes wegen von der Ausübung des Amtes als Richter ausgeschlossen. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 2 VwGO wäre dies nur dann der Fall, wenn er "bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt" hätte. Wenn ein Vorgang als Maßnahme der Dienstaufsicht angegriffen wird, entspricht der Mitwirkung an dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nach § 54 Abs. 2 VwGO die Mitwirkung an dem mit dem Prüfungsantrag nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG angegriffenen Vorgang (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 2). Da die Antragstellerin zum Gegenstand ihres Prüfungsverfahrens Beschlüsse des Präsidiums des Bundesfinanzhofs macht, die vor der Wahl des abgelehnten Richters am 6. Dezember 2016 zum Mitglied des Präsidiums des Bundesfinanzhofs gefasst wurden, ist eine Vorbefassung im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO nicht gegeben. 7 2. Die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters ist nicht gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 3 VwGO begründet, weil der abgelehnte Richter Mitglied des Präsidiums des Bundesfinanzhofs ist. § 54 Abs. 3 VwGO setzt voraus, dass der Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Diese Bestimmung ist hier nicht einschlägig. Der Bundesfinanzhof ist nicht körperschaftlich strukturiert und verfügt deshalb über kein dem einer (Gebiets-, Real- oder Personal-)Körperschaft vergleichbares Vertretungsorgan. Auf Mitglieder des Präsidiums eines obersten Bundesgerichts ist § 54 Abs. 3 VwGO nicht analog anwendbar (BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 23). 8 3. Die von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO auch im Übrigen nicht die Besorgnis der Befangenheit. Befangenheit ist zu besorgen, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4). Ein solcher Anlass besteht nicht. 9
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