KORE629582023 ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIIIZA17.22.0 BGH
- Zivilsenat 20230808 VIII ZA 17/22 Beschluss vorgehend BGH,
- März 2023, Az: VIII ZA 17/22, Beschlussvorgehend BGH,
- September 2022, Az: VIII ZA 17/22, Beschlussvorgehend LG Neuruppin,
- März 2022, Az: 4 S 96/21vorgehend AG Schwedt,
- Juli 2021, Az: 3 C 12/21nachgehend BGH,
- Januar 2024, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die mit Schreiben des Beklagten vom
- und
- Mai 2023 erhobene Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
- März 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Beklagte wird erneut darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. 1 Die Anhörungsrüge des Beklagten nach § 321a ZPO, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in dem angegriffenen Beschluss zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
- Februar 2020 - 1 BvR 1750/19, juris Rn. 13 mwN; Senatsbeschluss vom
- Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 1), ist als unzulässig zu verwerfen, da das Rügevorbringen die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist bereits nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom
- Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1). 2 Soweit der Beklagte beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine - von der Geschäftsstelle (§ 169 Abs. 2 ZPO) - beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom
- November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4). 3 Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom
- März 2023 den Vortrag des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen. Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Matussek Messing http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629582023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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