BGH AnwZ (Brfg) 14/23
KORE629622023 ECLI:DE:BGH:2023:220823BANWZ.BRFG.14.23.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20230822 AnwZ (Brfg) 14/23 Beschluss § 177 ZPO, § 180 S 3 ZPO, § 182 Abs 2 Nr 6 ZPO, § 418 Abs 2 ZPO, § 14 Abs 2 Nr 3 BRAO, § 34 BRAO vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 23. Februar 2023, Az: AGH 21/2021 II DEU Bundesrepublik Deutschland Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung: Fehlender Vermerk des Zustellungsdatums auf dem Briefumschlag bei Zustellung des Widerrufsbescheids an den Adressaten persönlich 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr an Verkündungs statt am 23. Februar 2023 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Mai 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2021 wegen Verfristung zurück. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2021 in der Form des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
2 Sie hat für das Zulassungsverfahren zudem Prozesskostenhilfe beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung allerdings unbedingt durch ihre Prozessbevollmächtigten eingelegt und diesen begründet.
II.
3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
4 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
5 Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie wendet sich in der Begründung des Zulassungsantrags insbesondere dagegen, dass der Anwaltsgerichtshof auf Grund der den Widerrufsbescheid betreffenden Postzustellungsurkunde eine Zustellung dieses Bescheids an sie am 11. Mai 2021 bejaht und ihren am 17. Juni 2021 eingegangenen Widerspruch deshalb für verfristet gehalten hat. Ihr diesbezügliches Vorbringen begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung des Anwaltsgerichtshofs.
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7 Nach § 418 Abs. 2 ZPO kann derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweislastregelung auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Erforderlich ist hierfür der volle Beweis des Gegenteils, das heißt der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150 Rn. 12; Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, juris Rn. 53; BVerfG, NJW-RR 2002, 1008; BFH, BFH/NV 2004, 509, 510; BVerwG, NJW 1986, 2127, 2128; jeweils mwN). Dementsprechend muss ein derartiger anderer Geschehensablauf substantiiert dargelegt werden - die dargelegten Umstände müssen dabei geeignet sein, ein Fehlverhalten des Postzustellers und damit eine Falschbeurkundung zu belegen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2002, 1008; BFH, BFH/NV 2004, 509, 510; BVerwG, NJW 1986, 2127, 2128; jeweils mwN).
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Jedenfalls schließt das von ihr behauptete Zusammentreffen ihres Ehemanns mit einem Postzusteller nicht aus, dass der Klägerin der Widerrufsbescheid an diesem Tag - wie beurkundet - persönlich übergeben und damit zugestellt wurde, sei es durch denselben Postboten im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorfall oder zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt oder aber durch einen anderen Zusteller beziehungsweise eine Zustellerin. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch nicht deshalb ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil der Anwaltsgerichtshof von der Zustellung durch eine Zustellerin spricht, der Ehemann der Klägerin indes einen männlichen Postboten angetroffen haben will. Sollte die Zustellung durch eine Zustellerin beurkundet worden sein, spräche dies erst Recht für einen Zustellungsvorgang, der von dem durch den Ehemann der Klägerin erlebten Zusammentreffen mit dem Postboten zu unterscheiden wäre.
Sollte die zustellende Person männlich gewesen sein, könnte es sich zwar um dieselbe Person handeln, die auch der Ehemann an diesem Tag getroffen hat, was allerdings - wie oben ausgeführt - für die Frage einer an diesem Tag erfolgten Zustellung an die Klägerin selbst unerheblich wäre. Im Hinblick darauf, dass das Geschlecht der zustellenden Person, das auf Grundlage des auf der Postzustellungsurkunde angegebenen Namens nicht zweifelsfrei feststellbar ist, mithin unerheblich ist, bedurfte es insoweit keiner weiteren Aufklärung.
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16 Die Klägerin befand sich hiernach über weite Teile des Tages an dem angegebenen Zustellungsort, so dass logistisch und zeitlich eine Zustellung an sie möglich war. Sie war zwar krank, nicht jedoch bettlägerig, sondern vielmehr in der Lage, sowohl einen Arzttermin als auch einen Gerichtstermin in K. durchzuführen, so dass es ihr ebenfalls möglich gewesen wäre, einem Zusteller die Türe zu öffnen und einen Brief anzunehmen. Auch eine Zustellung im Zusammenhang mit dem Verlassen ihrer Wohnung zur Wahrnehmung ihrer Termine ist denkbar.
17 Der von der Klägerin vorgebrachte Umstand, dass ihr Ehemann sie zu den Terminen begleitet und ihr ansonsten ganztägig in der Wohnung zur Seite gestanden habe, schließt die Möglichkeit einer Zustellung an sie nicht aus. Die pauschale Behauptung, ihr Ehemann habe eine Zustellung nicht bemerkt, hätte eine solche aber auf Grund seiner ganztägigen Anwesenheit mitbekommen, ist nicht geeignet, um eine Falschbeurkundung zu belegen. Die Zustellung ist ein nur kurze Zeit in Anspruch nehmender Vorgang. Auch bei einem ununterbrochen gemeinsamen Aufenthalt von zwei Personen in einer Wohnung lassen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung Momente, in denen diese sich nicht unmittelbar sehen und das Handeln des anderen mitbekommen, zum Beispiel während der Nutzung des Badezimmers, regelmäßig nicht ausschließen, ebenso wenig Momente, in denen die Aufmerksamkeit auf andere - zum Beispiel auch berufliche - Tätigkeiten fokussiert ist und ein kurzer Kontakt des Ehepartners mit einem Postboten nicht bemerkt wird.
Eine unbemerkte Zustellung ließe sich allenfalls unter besonderen Umständen sicher ausschließen, etwa wenn eine durchgängige Bettlägerigkeit eine persönliche Zustellung von vornherein unmöglich machte. Derartige Umstände sind in der Zulassungsbegründung jedoch nicht dargetan (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast auch BFH, BFH/NV 2004, 509, 510). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass und auf Grund welcher ungewöhnlichen Umstände eine von ihrem Ehemann unbemerkte Zustellung durch Übergabe an die Klägerin ausnahmsweise auszuschließen ist, die Klägerin also zu keinem Zeitpunkt an dem Zustellungstag auch nur einen kurzen, für eine Zustellung ausreichenden Moment unbeobachtet von ihrem Ehemann war, sind nicht vorgebracht.
Auch die Klägerin hat nach eigenem Vorbringen den Kontakt ihres Ehemanns mit dem Postboten nicht mitbekommen. Warum diese Konstellation umgekehrt nicht denkbar sein soll, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen.
18 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags, ihr Ehemann habe sich bei dem Erscheinen des Postboten gerade im Flur befunden und es könne deshalb nicht sein, dass er - wie der Anwaltsgerichtshof mutmaße - eine Zustellung in der Hektik nicht bemerkt habe. Denn selbst wenn in diesem Moment eine Zustellung an die Klägerin ausgeschlossen werden könnte, bedeutete dies nicht, dass eine solche nicht zu einem anderen Zeitpunkt des Tages - von ihrem Ehemann unbemerkt - stattgefunden haben kann.
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20 Der durch Vernehmung des Nachbarn unter Beweis gestellte Vortrag, dass dieser zu dieser Zeit einen an die Klägerin adressierten gelblichen Brief im Treppenhaus gefunden und in den Briefkasten der Klägerin geworfen habe, ermöglicht den Beweis der unrichtigen Beurkundung ebenfalls nicht. Denn selbst wenn es sich hierbei um den Widerrufsbescheid gehandelt haben sollte, was allein durch die unter Beweis gestellte Aussage, es sei ein gelblicher Brief gewesen, ohnehin nicht belegt wäre, stellte dies eine der Urkunde entsprechende Zustellung an die Klägerin nicht in Frage. Das Auffinden des Briefs im Treppenhaus belegte nicht, dass der Postzusteller den Brief unsachgemäß abgelegt und eine Falschbeurkundung vorgenommen hat. Vielmehr könnte dies auch darauf beruhen, dass die Klägerin den Brief selbst verloren oder verlegt und vergessen hatte.
21 Nicht geeignet, eine Falschbeurkundung darzulegen und zu beweisen, ist weiter der Vortrag der Klägerin, dass sie wenige Stunden nach Erhalt des Schreibens am 17. Juni 2021 Zeugen angerufen und mit diesen hierüber gesprochen habe. Denn dies schließt nicht aus, dass ihr der Brief wie beurkundet bereits am 11. Mai 2021 übergeben wurde, sie dessen Inhalt aber aus in ihrer Sphäre liegenden Gründen erst am 17. Juni 2021 zur Kenntnis genommen hat.
22 Letztlich begründet auch der Vortrag der Klägerin, wonach die Postzustellungen an sie häufig unzuverlässig seien und Briefe sie häufig nicht oder verspätet erreichten, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, wonach eine Zustellung am 11. Mai 2021 durch die Zustellungsurkunde bewiesen und nicht widerlegt ist. Denn selbst wenn es in der Vergangenheit Zustellprobleme gegeben haben sollte, würde sich hieraus nichts für eine Falschbeurkundung in diesem konkreten Fall ergeben, so dass der Beweis einer Falschbeurkundung hierdurch nicht geführt werden könnte.
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24 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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26 Nach § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO ist Voraussetzung einer Terminsverlegung, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dem Gericht unterbreitet wird. Dies war hier nicht der Fall.
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28 Eine Partei ist bei einem mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und durch Vorlage eines substantiierten ärztlichen Attests zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 29 ff.; vom 3. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 16; jeweils mwN).
29 Diesen Anforderungen genügten die Angaben der Klägerin in ihrem Verlegungsantrag vom 9. Dezember 2022 nicht. Bereits ihr nicht weiter erläuterter Vortrag, sie habe starken Schnupfen, Kopf-, Hals- und Ohrenschmerzen, begründet eine Verhandlungsunfähigkeit für den 16. Dezember 2022 nicht. Es handelt sich hierbei um Erkältungssymptome, die nur in Ausnahmefällen zu einer Verhandlungsunfähigkeit führen, so dass allein deren Behauptung nicht ausreicht, um eine solche darzulegen. Darüber hinaus kann von Erkältungssymptomen am 9. Dezember 2022 nicht auf eine Verhandlungsunfähigkeit am 16. Dezember 2022 geschlossen werden, nachdem bis zum Verhandlungstermin noch eine Woche Zeit war und sich derartige Symptome regelmäßig jedenfalls innerhalb einer Woche bessern. Das dem Schreiben beigefügte Attest, das ohne jede Diagnose eine Verhandlungsunfähigkeit für den gesamten Dezember 2022 bescheinigt, ist nicht im Ansatz dazu geeignet, eine solche überprüfbar zu belegen.
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Dezember 2022 begründen konnten. Dies gilt zumal deshalb, weil sie bereits bei zwei vorangegangenen Verlegungsanträgen wegen von ihr vorgebrachter Krankheit auf das Erfordernis, eine Verhandlungsunfähigkeit nachprüfbar darzulegen und glaubhaft zu machen, hingewiesen worden war. Es kann dahingestellt bleiben, ob es ihr tatsächlich nicht möglich gewesen ist, das von dem Anwaltsgerichtshof zunächst zu Recht geforderte amtsärztliche Attest vorzulegen. Denn jedenfalls konnte sie auch dann nicht mit einer Terminsverlegung auf Grundlage der unzureichenden Angaben vom 9. Dezember 2022 rechnen. Schon bevor ihr am Verhandlungstag der Hinweis des Gerichts zuging, dass sie anstelle eines amtsärztlichen Attests auch ein aussagekräftiges Attest eines anderen Arztes vorlegen könne, hätte es ihr deshalb oblegen, ihre Verhandlungsunfähigkeit näher darzulegen und durch ein überprüfbares Attest zu belegen.
31 Zudem war für sie vorhersehbar, dass das Gericht auf ihre kurzfristige Mitteilung, kein amtsärztliches Attest vorlegen zu können, reagieren würde. Es oblag ihr somit, sorgfältig zu prüfen, ob insoweit Faxmitteilungen oder E-Mails bei ihr eingingen, nachdem sie schon zuvor mehrfach per Fax und E-Mail mit dem Gericht kommuniziert hatte. Die Verfügung vom 15. Dezember 2022, mit der ihr die Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests anstelle eines amtsärztlichen Attests anheimgestellt wurde, wurde der Klägerin am 16. Dezember 2022 per E-Mail um 10.01 Uhr sowie per Fax um 10.19 Uhr übermittelt. Bei der von ihr zu erwartenden sofortigen Kenntnisnahme dieser Nachrichten war die Vorstellung bei einem Arzt und Einholung eines Attests sowie dessen Vorlage bis zum anberaumten Verhandlungsbeginn ohne Weiteres möglich und ihr zumutbar. Dass sie die Nachricht erst wenige Minuten vor 14.43 Uhr erhalten und gesehen hat, wie sie in ihrem um diese Zeit per Fax übermittelten Schreiben behauptet hat, ist überdies unglaubwürdig, nachdem sie das Faxgerät an diesem Tag bereits um 13.28 Uhr genutzt hat, um ein Schreiben an das Gericht zu senden, und auch von ihrer E-Mail-Adresse um 14.02 Uhr ein Schreiben an die Geschäftsstellenmitarbeiterin des Anwaltsgerichtshofs gesandt hat.
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Die Klägerin konnte nicht damit rechnen, dass die Geschäftsstellenmitarbeiterin ihre Nachrichten noch vor dem Verhandlungsbeginn erhalten und an den Senat weiterleiten würde, zumal ihr bereits im Zusammenhang mit ihrem Akteneinsichtsgesuch von der Geschäftsstellenmitarbeiterin mitgeteilt worden war, dass sie nur vormittags arbeite. Dass das Attest auch - wie im Zulassungsantrag behauptet - zweifach per Fax übermittelt worden sei, ergibt sich aus der Akte, der lediglich ein dreifacher Eingang per E-Mail zu entnehmen ist, nicht. Entsprechend hat auch der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil nur den Eingang per E-Mail festgestellt. Die unbelegte und nicht weiter konkretisierte Behauptung im Zulassungsverfahren, das Attest sei auch zweifach per Fax übermittelt worden, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln hieran.
33 Ohnehin rechtfertigte auch das ärztliche Attest vom 16. Dezember 2022 eine Verlegung des Verhandlungstermins nicht. In dem Attest heißt es, dass die Klägerin akut erkrankt und nicht verhandlungsfähig sei für die Dauer vom 16. Dezember bis zum 22. Dezember 2022. Als Diagnosen sind Kopfschmerz, entgleiste Hypertonie, Infektion fieberhaft und Gastroenteritis genannt. Auf Grundlage dieses Attests konnte das Gericht die Verhandlungsfähigkeit der Klägerin nicht eigenständig überprüfen. Die pauschale Angabe diverser Diagnosen, die überdies nur teilweise mit dem Vortrag der Klägerin übereinstimmten, lassen weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Verhandlungsfähigkeit erkennen. Trotz der dort bescheinigten Verhandlungsfähigkeit bedurfte es jedoch einer diesbezüglich eindeutigen und nachvollziehbaren Beschreibung, die dem Gericht deren Überprüfung ermöglichte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 30; vom 3. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 16; jeweils mwN).
34 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Zulassungsantrag auch darauf, dass Rechtsanwalt S. gegenüber dem Vorsitzenden sowie der Berichterstatterin telefonisch bestätigt habe, dass sie verhandlungsunfähig sei. Denn die Bestätigung eines Rechtsanwalts, der ohnehin noch nicht einmal Prozessbevollmächtigter der Klägerin war, ersetzt eine prüfbare Darlegung ihrer Erkrankung durch die Klägerin unter Vorlage eines aussagekräftigen Attests nicht.
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39 Entgegen dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags wurde ihr die Akteneinsicht nicht tatsächlich verwehrt. Ausweislich des Akteninhalts sowie der dienstlichen Erklärung der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin wurde mehrfach schriftlich per Post, per Fax und per E-Mail sowie telefonisch versucht, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, um einen Termin für die Akteneinsicht zu vereinbaren. Zwar konnte ein von der Klägerin vorgeschlagener Akteneinsichtstermin am 15. August 2022 seitens der Geschäftsstellenmitarbeiterin nicht ermöglicht werden. Weitere Terminvorschläge seitens der Klägerin finden sich in der Akte jedoch nicht und werden auch in dem Zulassungsantrag zwar pauschal behauptet, aber nicht konkretisiert. In dem Zulassungsantrag wird zudem zwar allgemein vorgetragen, aber nicht substantiiert dargelegt, dass, in welcher Form und wann konkret die Klägerin sich ab Mitte August 2022 bis zum 7. Dezember 2022 um Akteneinsicht bemüht hat, was ihr im Hinblick auf die bewilligte Akteneinsicht indes zumutbar gewesen und von ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten zu verlangen war.
40 Aus dem Akteninhalt ergibt sich ein konkretes Bemühen der Klägerin erst wieder am 7. Dezember 2022. An diesem Tag antwortete sie mit der Bitte um Mitteilung von Terminen zur Akteneinsicht auf eine Nachricht der Geschäftsstellenmitarbeiterin vom 25. August 2022, in der diese ihr mitgeteilt hatte, dass sie erfolglos versucht habe, die Klägerin zu erreichen und sie möge sich telefonisch melden, wobei die Geschäftsstellenmitarbeiterin immer vormittags ab 9 Uhr erreichbar wäre. Am 9. Dezember 2022 wurde der Klägerin per E-Mail ein Schreiben übermittelt, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie am 14. und 15. Dezember jeweils vormittags ab 9.30 Uhr Akteneinsicht nehmen könne und sie den von ihr bevorzugten Termin mitteilen möge.
Die ursprünglich falsche Datierung dieses Schreibens auf den 7. September 2021 wurde ausweislich der Akte noch an demselben Tag korrigiert und der Fehler der Klägerin gegenüber per E-Mail vom 9. Dezember 2022 aufgeklärt. Dass die Klägerin die an die von ihr angegebene und im Laufe des Verfahrens mehrfach genutzte E-Mail-Adresse gesandten Nachrichten der Geschäftsstellenmitarbeiterin nicht erhalten hat, hat sie nicht geltend gemacht. Vielmehr nimmt der Zulassungsantrag auf das - falsch datierte - Schreiben Bezug. Nicht dargetan ist, dass und in welcher Weise die Klägerin versucht hat, an einem dieser angebotenen Tage Akteneinsicht zu nehmen, ihr dies aber verwehrt worden wäre. Die nicht näher konkretisierte Behauptung der Klägerin in dem Zulassungsantrag, diese Termine hätten vom Gericht beziehungsweise der Geschäftsstellenmitarbeiterin nicht durchgeführt werden können, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
Auch der Vortrag im Zulassungsantrag, bis heute seien ihr keine Termine zur Akteneinsicht mitgeteilt worden, ist demnach unzutreffend.
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43 Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 27; vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 19).
44 Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen in dem Zulassungsantrag nicht. Die Klägerin macht dort lediglich geltend, das Gericht habe die an dem streitgegenständlichen Zustellvorgang beteiligten Personen, vor allem die Klägerin, ihren Ehemann, die Mieter und die zustellende Person, anhören beziehungsweise vernehmen müssen, um den von ihr "zuvor entkräfteten" Zustellvorgang aufzuklären, was durch diese Anhörung beziehungsweise Vernehmungen erfolgt wäre. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, um eine Aufklärungspflichtverletzung des Anwaltsgerichtshofs darzulegen. Die Klägerin verkennt hierbei, dass - wie oben ausgeführt - die Zustellungsurkunde den vollen Beweis der erfolgten Zustellung durch Übergabe an sie am 11.
Mai 2021 erbringt. Anlass dazu, zu dem Zeitpunkt und den Umständen der Zustellung Beweis durch Zeugenvernehmung zu erheben, hätte demnach für den Anwaltsgerichtshof nur dann bestanden, wenn die Klägerin erstinstanzlich substantiiert einen Geschehensablauf vorgetragen hätte, der geeignet gewesen wäre, jede Möglichkeit der durch die Urkunde bewiesenen Zustellung auszuschließen, mithin den erforderlichen Gegenbeweis einer Falschbeurkundung zu führen. Einen solchen erstinstanzlichen Vortrag zeigt die Begründung des Zulassungsantrags indes nicht auf. Die Behauptung, der Zustellvorgang sei "zuvor entkräftet" worden, genügt hierfür nicht. Wie oben dargelegt ist auch der in der Zulassungsbegründung gehaltene Vortrag, aus dem die Klägerin (wie oben ausgeführt ohne Erfolg) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ableitet, insoweit ungeeignet.
45 Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe von dem Anwaltsgerichtshof zu der Zustellung angehört werden müssen, was wegen ihrer Abwesenheit im Termin unterblieben sei, begründet auch dies einen Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs in Form eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht. Zum einen hatte die Klägerin hinreichend Gelegenheit, sich im Rahmen des Verfahrens schriftlich zu äußern und hat hiervon auch umfassend Gebrauch gemacht. Dieses Vorbringen ist vom Anwaltsgerichtshof vollumfänglich berücksichtigt worden. Dass sich bei ihrer Anhörung entscheidungserhebliche Umstände hätten ergeben können, die nicht bereits schriftlich vorgetragen wurden oder werden konnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ohnehin ist die ordnungsgemäß zum Termin geladene Klägerin diesem ohne hinreichende Entschuldigung ferngeblieben und hat somit selbst verschuldet, dass sie in der mündlichen Verhandlung nicht angehört werden könnte.
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49 Die Darlegung eines derartigen Verfahrensfehlers erfordert zumindest die konkrete Benennung des beziehungsweise der vermeintlich übergangenen Anträge sowie die Darlegung, warum die Entscheidung hierauf beruhen kann. Konkret als übergangen gerügt wird in der Begründung des Zulassungsantrags ein Befangenheitsantrag vom 16. Dezember 2022 sowie ein im Schriftsatz vom 3. März 2023 gestellter Befangenheitsantrag und dort gestellte Anträge auf Wiedereinsetzung, Tatbestandsberichtigung und Akteneinsicht. Über diese Anträge habe das Gericht vor Erlass des Urteils entscheiden müssen. Daher habe das unzuständige Gericht entschieden.
50 Ein Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Dass über einen Befangenheitsantrag vom 16. Dezember 2022 nicht entschieden worden ist, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung hat der Anwaltsgerichtshof über die zuvor gestellten Befangenheitsanträge der Klägerin - und damit auch über den vor der mündlichen Verhandlung (mehrfach) eingegangenen Befangenheitsantrag der Klägerin vom 16. Dezember 2022 - entschieden und diese zurückgewiesen. Die Rüge, der Anwaltsgerichtshof habe die vorbezeichneten Anträge aus dem Schreiben vom 3. März 2023 vor Erlass des Urteils nicht beschieden, ist nicht nachvollziehbar. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist am 16. Februar 2023 auf der Geschäftsstelle eingegangen und der Klägerin am 23. Februar 2023 zugestellt worden. Über die Anträge der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 3. März 2023 konnte der Anwaltsgerichtshof somit vor Erlass des Urteils nicht entscheiden.
II.
51 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den oben genannten Gründen mangels Erfolgsaussichten ihres Antrags auf Zulassung der Berufung abzulehnen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
III.
52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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