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BGH III ZR 71/18

KORE629672018 ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZR71.18.0 BGH

  1. Zivilsenat 20180920 III ZR 71/18 Beschluss Art 56 AEUV, Art 56ff AEUV, § 1 Abs 1 RDG, § 3 RDG, § 5 Abs 1 StBerG, § 134 BGB, § 139 BGB vorgehend OLG München,
  2. Januar 2018, Az: 27 U 928/17vorgehend LG Augsburg,
  3. Februar 2017, Az: 91 O 1187/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Unbefugte Rechts- und Steuerberatung: Wirkung des Verbots der Beschränkung des freien Dienstleitungsverkehrs bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München -
  4. Zivilsenat - vom
  5. Januar 2018 - 27 U 928/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 59.500,00 € 1 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Der Streitfall gibt keine Veranlassung, die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zu Art. 56 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Beratungsvertrag vom
  6. Februar 2015 ist auch dann nach § 1 Abs. 1, § 3 RDG, § 5 Abs. 1 StBerG i.V.m. §§ 134, 139 BGB nichtig, wenn ein Teil der von der Klägerin geschuldeten Dienstleistungen dem Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV unterfällt und das dort geregelte Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs der Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen zu diesen grenzüberschreitenden Dienstleistungen entgegensteht. Nach dem Beratungsvertrag waren von der Klägerin wesentliche Rechts- und Steuerberatungs-Dienstleistungen allein in Deutschland zu erbringen. Für diese ist der Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV nicht eröffnet. Sie sind auch keine reinen Vorbereitungshandlungen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, sondern selbständige Dienstleistungen. Auf sie ist allein deutsches Recht anzuwenden. Danach ist der Beratungsvertrag, soweit in ihm diese Dienstleistungen vereinbart werden, nichtig (vgl. hierzu Senat, Urteil vom
  7. Juli 2008 - III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Rn. 19 ff; BGH, Urteile vom
  8. Juli 2009 - I ZR 166/06, NJW 2009, 3242 Rn. 23 f; vom
  9. März 1996 - IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229, 232; vom
  10. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004 und vom
  11. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 335 f). Die Nichtigkeit erstreckt sich gemäß § 139 BGB auf den gesamten Beratungsvertrag, da nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien den Beratungsvertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten. 3 Mithin ist nicht entscheidungserheblich, ob die Vereinbarung der dem Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV unterfallenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen - isoliert betrachtet - wirksam wäre. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Beantwortung dieser Frage und die hierzu zuvor erforderliche Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  12. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN) sind daher nicht veranlasst. 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629672018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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