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BGH II ZR 130/22

KORE629702023 ECLI:DE:BGH:2023:040723BIIZR130.22.0 BGH

  1. Zivilsenat 20230704 II ZR 130/22 Beschluss vorgehend KG Berlin,
  2. Juni 2022, Az: 12 U 57/21vorgehend LG Berlin,
  3. Februar 2021, Az: 93 O 59/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
  4. Zivilsenats des Kammergerichts vom
  5. Mai 2022 wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des
  6. Zivilsenats des Kammergerichts vom
  7. Mai 2022 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Hilfsanträge des Klägers mit Ausnahme des Hilfsantrags "Ausschluss der Beklagten zu 1) aus der R. UG" entschieden worden ist. Das Berufungsgericht hat über diese weiteren Hilfsanträge des Klägers unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 308 Abs. 1, § 528 Satz 1 ZPO entschieden, obwohl die vom Kläger für diese Anträge formulierte Bedingung nicht eingetreten ist, da das Berufungsgericht über die gleichlautenden Anträge der Klägerin in der Sache entschieden hat. Eine Zurückverweisung gemäß § 544 Abs. 9 ZPO kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom
  8. September 2016 - VII ZR 17/14, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom
  9. April 2014 - XI ZR 126/13, juris). Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des
  10. Zivilsenats des Kammergerichts vom
  11. Mai 2022 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 83 % und der Kläger zu 17 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
  12. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 tragen die Klägerin 83 % und der Kläger 17 %, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat legt dabei einen Streitwert für die Berufung des Klägers von 129.250,64 € und für die Berufung der Klägerin von 643.891,32 € (Summe der Einzelwerte Ziffer 1.1.-1.8.,
  13. im Beschluss des Kammergerichts vom
  14. Juni 2022) zugrunde. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 50 %, der Kläger zu 10 %, die Beklagten zu 35 % und die Beklagten zu 2 und 3 zu weiteren 5 %. Die Klägerin trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Kläger trägt 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3, die Beklagten tragen 70 % und die Beklagten zu 2 und 3 weitere 10 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Streitwert: 643.891,32 € Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams Berichtigungsbeschluss vom
  15. August 2023 Das Datum der Entscheidung des
  16. Zivilsenats des Kammergerichts im Beschluss des Senats vom
  17. Juli 2023 wird im 1.,
  18. und
  19. Absatz wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Datum anstatt "
  20. Mai 2022" richtig "
  21. Juni 2022" lauten muss. Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629702023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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