KORE629712018 ECLI:DE:BGH:2018:120718BVZB184.17.0 BGH 5. Zivilsenat 20180712 V ZB 184/17 Beschluss § 62 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 Nr 3 FamFG, § 417 Abs 2 S 2 Nr 4 FamFG, § 426 Abs 2 S 1 FamFG, § 426 FamFG vorgehend LG Arnsberg, 3. August 2017, Az: I-5 T 203/17vorgehend AG Soest, 28. Juni 2017, Az: 25 XIV (B) 8/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässiger Haftantrag für eine Haftanordnung Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 5. Zivilkammer - vom 3. August 2017 aufgehoben, soweit die Beschwerde für den Zeitraum vom 7. Juni 2017 bis zum 21. Juli 2017 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 5. Mai 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit Sicherungshaft für den Zeitraum vom 7. Juni 2017 bis 21. Juli 2017 angeordnet wurde. Von den gerichtlichen Kosten trägt der Betroffene 22 %. Weitere gerichtliche Kosten werden nicht erhoben. Der Kreis Soest trägt 78 % der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen. Im Übrigen trägt sie dieser selbst. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Der Betroffene, ein marokkanischer Staatangehöriger, reiste am 2. Juni 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. Juni 2014 unter einem Aliasnamen einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellte mit Bescheid vom 4. April 2016, bestandskräftig geworden am 23. April 2016, das Asylverfahren ein. Der Betroffene wurde aufgefordert, innerhalb einer Woche das Bundesgebiet zu verlassen; seine Abschiebung nach Algerien wurde angedroht. Der Betroffene kam der Ausreisepflicht nicht nach und war unbekannten Aufenthalts. Im November 2016 wurde er aus den Niederlanden nach Deutschland rücküberstellt. Er ersuchte im Dezember 2016 um Asyl; einen förmlichen Asylantrag stellte er nicht. Das BAMF änderte mit Bescheid vom 28. Juli 2017 die Abschiebungsandrohung dahingehend, dass dem Betroffenen eine Abschiebung nach Marokko angedroht wurde. 2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2017 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 5. August 2017 angeordnet. Am 7. Juni 2017 hat der Betroffene beantragt, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags bei Gericht in seinen Rechten verletzt hat. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Aufhebung der Haft mit Beschluss vom 28. Juni 2017 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde hat es mit Beschluss vom 21. Juli 2017 die angeordnete Haft für den Zeitraum nach dem 4. August 2017 aufgehoben; im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, der am 4. August 2017 nach Marokko abgeschoben worden ist, weiterhin die Feststellung erreichen, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn für die Zeit vom 7. Juni 2017 bis zum 4. August 2017 in seinen Rechten verletzt hat. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. 3 Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist zum Teil begründet. Der Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts hat den Betroffenen in der Zeit vom 7. Juni 2017 bis zum 21. Juli 2017 in seinen Rechten verletzt. Dies hätte sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht feststellen müssen. 4 1. Der Betroffene hat bereits bei dem Amtsgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt. Dieser Antrag ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, sondern auch im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden (Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 mwN). Da die formelle Rechtskraft der Entscheidung über die Haftanordnung nicht durch einen Antrag auf Haftaufhebung durchbrochen werden kann, kann die Rechtswidrigkeit der Haft allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, aaO Rn. 10; Beschluss vom 26. April 2018 - V ZB 95/17, juris Rn. 5); dies hat der Betroffene bei der Antragstellung beachtet. 5 2. Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.