KORE629762018 ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZR374.17.0 BGH 3. Zivilsenat 20180920 III ZR 374/17 Beschluss § 17 Abs 1 S 5 KHG, § 17b KHG, § 7 KHEntgG, § 134 BGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. Juni 2017, Az: 9 U 242/16vorgehend LG Hamburg, 7. September 2016, Az: 314 O 249/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Private Krankenversicherung: Kostenerstattung jenseits der Entgeltobergrenze einer Privatklinik Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger zu 2 bis 4 gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 13. Juni 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger zu 2 bis 4 erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. I. 1 Die klagenden Versicherungsnehmer verlangen von der Beklagten, ihrer privaten Krankenversicherung, die vollständige Erstattung der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt in der A. Sportklinik, wobei am Revisionsverfahren nur noch die Kläger zu 2 bis 4 (im Folgenden: Kläger) beteiligt sind. 2 Bei der 1995 gegründeten A. Sportklinik handelt es sich um eine öffentlich nicht geförderte Privatklinik. Die in demselben Gebäudekomplex in der R. Straße in Pf. untergebrachte A. Klinik wurde im Jahr 2006 gegründet und wird als sog. Plankrankenhaus durch das Land Baden-Württemberg öffentlich gefördert. Wegen der näheren Einzelheiten zur räumlichen und organisatorischen Verbundenheit der beiden Krankenhäuser wird auf das Senatsurteil vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540 Rn. 2-4, 65-69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen. 3 Die Kläger zu 2 bis 4 wurden jeweils in der A. Sportklinik nach dem 1. Januar 2012 stationär behandelt. Die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung ist unstreitig. 4 Nach den Tarifbedingungen, die den Versicherungsverträgen mit den Klägern zugrunde liegen, ist die Beklagte verpflichtet, den Versicherungsnehmern bei stationärer Heilbehandlung die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen zu erstatten. 5 Auf die von der A. Sportklinik an die Kläger gestellten Rechnungen erstattete die Beklagte den Klägern nur Teilbeträge, indem sie die allgemeinen Krankenhausleistungen der A. Sportklinik auf der Grundlage des DRG-Fallpauschalensystems abrechnete. Die Beklagte zahlte somit nur diejenigen Beträge, die auch bei einer Behandlung in der A. Klinik angefallen wären. Die jeweilige Differenz zu den Rechnungsbeträgen ist Gegenstand der vorliegenden Klage (Kläger zu 2: 3.824,27 €, Kläger zu 3: 6.727,61 €, Kläger zu 4: 1.868,48 €). 6 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der vormaligen Klägerin zu 1 hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 7.560,61 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Kläger zu 2 bis 4 hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihre Klageanträge weiter. II. 7 Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. 8 1. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung der Kläger zu 2 bis 4 im Wesentlichen wie folgt begründet: 9 In der Krankheitskostenversicherung könne der Versicherungsnehmer nur solche Aufwendungen erstattet verlangen, die der jeweilige Leistungserbringer ihm gegenüber zu Recht geltend mache. Die Beklagte habe ihre versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt, indem sie die Entgeltforderungen der A. Sportklinik (nur) bis zur Höhe der für öffentlich geförderte Kliniken mit Versorgungsauftrag maßgeblichen Fallpauschalen beglichen habe. Die Vereinbarung darüber hinausgehender Entgelte sei gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verstoße. Die A. Sportklinik sei eine verbundene Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung. 10 § 20 Satz 1 KHG stehe der Entgeltbegrenzung nicht entgegen, da diese Bestimmung einschränkend dahin auszulegen sei, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG von dem dort angeordneten Ausschluss der Vorschriften über Krankenhauspflegesätze (Dritter Abschnitt) nicht erfasst werde. Bei Anwendung von § 20 KHG auf die von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfassten Fallgestaltungen wäre die vom Gesetzgeber beabsichtigte Entgeltbindung von nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht geförderten Einrichtungen, die in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus lägen und mit diesem organisatorisch verbunden seien, ausgeschlossen. Ein derart sinnloses Handeln könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. 11 § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei auch nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gelte, die durch eine (missbräuchliche) Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus entstanden seien. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, den privat Versicherten für allgemeine Krankenhausleistungen nicht mit höheren Kosten zu belasten als den gesetzlich Versicherten, gelte auch für Fälle, in denen - wie hier - zunächst eine Privatklinik betrieben worden sei, aus der sich später in räumlicher Nähe und in organisatorischer Verbindung ein Plankrankenhaus entwickelt habe. 12 Die von den Klägern erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift seien unberechtigt (angebliche Verletzung der Berufsfreiheit, des allgemeinen Gleichheitssatzes, der Eigentumsgarantie und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Das Gesetzgebungsverfahren habe dem Grundgesetz (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG) entsprochen. 13 Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick darauf zugelassen, ob § 20 Satz 1 KHG einer zweckentsprechenden Einschränkung zugänglich ist und ob § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG den Entgeltanspruch einer nicht geförderten Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, aber zeitlich vor dem Plankrankenhaus gegründet wurde, begrenzen kann. 14 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.