BGH, Beschluss vom 15.08.2023 – 5 StR 177/23 – Geldwäsche: Strafausschließung bei Vortatbeteiligung in einem Altfall 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des…
KORE629762023 ECLI:DE:BGH:2023:150823B5STR177.23.0 BGH 5. Strafsenat 20230815 5 StR 177/23 Beschluss § 25 Abs 2 StGB, § 261 Abs 9 S 2 StGB vom 23.06.2017, § 261 Abs 9 S 3 StGB vom 23.06.2017, § 263 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Berlin, 15. Februar 2022, Az: 517 KLs 13/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Geldwäsche: Strafausschließung bei Vortatbeteiligung in einem Altfall 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2022 – auch soweit es die Mitangeklagten H. und N. betrifft – aufgehoben
1 Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 34 Fällen, Urkundenfälschung in elf Fällen und gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. hat es wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 32 Fällen und gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten N. hat es wegen vorsätzlicher Geldwäsche in drei Fällen und gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in fünf Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Die Vollstreckung der gegen die Nichtrevidenten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Es hat zudem jeweils Einziehungsentscheidungen getroffen.
2 Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt – auch zugunsten der Mitangeklagten H. und N. – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 34 Fällen hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
5 Die auf den Bankkonten eingegangenen Gelder wurden in den meisten Fällen „zeitnah an ausländische Zahlungsempfänger … weitergeleitet oder in bar … [durch ein Bandenmitglied] abverfügt“ (Fälle II.2.f, II.2.g und II.2.l.cc). In anderen Fällen wurde das Geld an die Geschädigten zurückgebucht (Fälle II.2.e). Schließlich ist die Strafkammer in einigen Fällen ausschließlich von einer rechtsgrundlosen Weiterleitung ausgegangen (Fälle II.2.l.ee und II.2.m.ee) oder hat keine weitere Verfügung festgestellt (Fall II.2.m.gg).
6
7
8
9
10
August 1984 – 3 StR 336/84; Beschluss vom 8. Mai 2002 – 2 StR 138/02) genügt eine lediglich interne Verschiebung zwischen Mittätern oder die Übergabe an einen Boten nicht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 2 StR 395/22 Rn. 10; MüKo-StGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 137). Das Inverkehrbringen der aus Straftaten erlangten Vermögensgegenstände muss vielmehr dazu führen, dass inkriminiertes Vermögen in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangt, weshalb das bloße Verwahren und Verbergen von Vortatgegenständen, das den Wirtschafts- und Finanzkreislauf nicht tangiert, nicht erfasst wird (BT-Drucks. 18/6389, S. 13 f.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn inkriminiertes Bargeld auf Bankkonten eingezahlt wird (BGH, Beschluss vom 27.
November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 20). Soweit aus der Vortat Forderungen oder Rechte herrühren, setzt das Inverkehrbringen die Aufgabe der rechtlichen Verfügungsbefugnis und ihre Übertragung auf einen Dritten voraus (BT-Drucks. 18/6389, S. 14).
11
12 Zwar ist die Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten als Inverkehrbringen anzusehen, weil hierdurch das die Zahlung empfangende Kreditinstitut Zugriff auf den inkriminierten Gegenstand erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 20). Die Strafkammer hat aber in der Mehrzahl der Fälle (Fälle II.2.f, II.2.g und II.2.l.cc) alternativ auch Barabhebungen des inkriminierten Buchgeldes durch Bandenmitglieder festgestellt. Solche stellen hingegen lediglich interne Verschiebungen der Tatbeute zwischen den Tätern dar, die nicht in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen. Da das Landgericht die Überweisungen und Bargeldabhebungen in keinem der Fälle zeitlich konkret bestimmt hat, kann der Senat anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen, welche Geldeingänge hiervon jeweils erfasst sein könnten.
13 Ein Inverkehrbringen ist zudem ausgeschlossen, soweit die Geldeingänge zurückgebucht worden sind (Fälle II.2.e) oder eine Weiterverfügung nicht festgestellt ist (Fall II.2.m.gg).
14
15 2. Aufgrund der Aufhebung der Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Geldwäsche können die Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in neun Fällen nicht bestehen bleiben. Denn auch diese durch die Vorlage von gefälschten Ausweisen zum Zwecke der Kontoeröffnung verwirklichten Taten förderten die Betrugstaten der Hintermänner; sie können deshalb zu einer möglichen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit stehen.
16 3. Die Schuldspruchaufhebungen sind gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklagten H. und N. zu erstrecken, soweit diese wegen derselben Taten verurteilt sind (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 357 Rn. 8), weil deren Verurteilung auf demselben Rechtsfehler beruht. Dies betrifft hinsichtlich des Mitangeklagten N. den Schuldspruch insgesamt und hinsichtlich des Mitangeklagten H. seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geldwäsche sowie wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in den Fällen II.2.e, II.2.f und II.2.g der Urteilsgründe.
17 4. Der durch die Schuldspruchaufhebungen bedingte Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen entzieht betreffend den Angeklagten und den Mitangeklagten H. jeweils den Gesamtstrafenaussprüchen und hinsichtlich des Mitangeklagten N. dem Strafausspruch insgesamt die Grundlage. Die jeweiligen Einziehungsentscheidungen sind aufzuheben, soweit ihnen von den Schuldspruchaufhebungen erfasste Erwerbstaten zugrunde liegen.
18 5. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche Feststellungen ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
19 6. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
20
21
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629762023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public