BGH, Urteil vom 10.09.2020 – 4 StR 14/20 – Schwerer Raub: Sukzessive Mittäterschaft nach der Tatvollendung mit Bezug auf qualifizierende Merkmale 1. Auf die Revision der…
KORE629802020 ECLI:DE:BGH:2020:100920U4STR14.20.0 BGH 4. Strafsenat 20200910 4 StR 14/20 Urteil § 25 Abs 2 StGB, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB vorgehend LG Dortmund, 7. August 2019, Az: 32 KLs 8/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Schwerer Raub: Sukzessive Mittäterschaft nach der Tatvollendung mit Bezug auf qualifizierende Merkmale 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. August 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung „eines Betrages“ von 2.800 Euro angeordnet. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Revisionen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
2 1. Nach den Feststellungen begaben sich der Angeklagte und der anderweitig verfolgte M. am 18. Oktober 2018 zum Haus des Geschädigten, um dort einen Einbruch zu begehen. Nachdem der anderweitig verfolgte M. an der Eingangstür geklingelt hatte, aber nicht eingelassen worden war, gelangten sie ins Haus, indem der Angeklagte die angekippte Terrassentür entriegelte. Einen „näheren“ gemeinsamen Tatplan gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Besprochen war lediglich, dass der Geschädigte während der Tatbegehung von einem Täter „bewacht“ werden sollte, damit er nicht die Polizei alarmieren konnte.
3 Der Angeklagte und der gesondert verfolgte M. trafen im Wohnzimmer auf den Geschädigten. Der Angeklagte brachte den Geschädigten durch einen Schlag auf den Rücken zu Boden, um erwarteten Widerstand zu brechen. Anschließend wurde der Geschädigte am Boden liegend von dem anderweitig verfolgten M. bewacht. Der Angeklagte verließ das Wohnzimmer und durchsuchte die Wohnung. Währenddessen fesselte der gesondert verfolgte M. den Geschädigten mit einer Kordel, ohne dass dies zuvor mit dem Angeklagten abgestimmt, von diesem gebilligt oder Teil des gemeinsamen Tatplans gewesen wäre. Nach einigen Minuten hatte der Angeklagte die Wohnung durchsucht und dabei 2.800 Euro sowie eine Uhr „erbeutet“. Zurückgekehrt ins Wohnzimmer bemerkte der Angeklagte erstmals, dass M. den Geschädigten gefesselt hatte. Ferner hörte er, wie M. den am Boden liegenden Geschädigten fragte: „Wo Geld?“. Eine ergänzende Drohung „...sonst Du tot“, die der gesondert verfolgte M. möglicherweise abgegeben hatte, hörte er nicht. Der Angeklagte informierte nunmehr den anderweitig verfolgten M. über seine Beutefunde, worauf beide das Haus verließen. Den gefesselten Geschädigten ließen sie im Wohnzimmer zurück und verriegelten noch die Tür zwischen Wohnzimmer und Diele. Die Fesselung „war nicht besonders wirkungsvoll“, sodass sich der Geschädigte befreien und eine Nachbarin verständigen konnte.
4 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil das Landgericht bei seiner rechtlichen Wertung in Bezug auf eine Strafbarkeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB das Vorliegen einer sukzessiven Mittäterschaft nicht erörtert hat.
5
6
7
BGH, Beschluss vom 20. März 2019 − 2 StR 594/18, NStZ 2019, 513 Rn. 6; Urteil vom 25. April 2017 - 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221 f.; Beschluss vom 7. März 2016 − 2 StR 123/15, NStZ 2016, 524, 525; Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, 281; Urteil vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 580/80, JZ 1981, 596; Urteil vom 24. April 1952 ‒ 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346 mwN). Ein die Mittäterschaft begründender Eintritt kann vor der Vollendung der Tat erfolgen, etwa indem eine auf die Vollendung der geplanten Tat abzielende Handlung in Kenntnis des bisher Geschehenen vorgenommen oder fortgesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 - 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221 f. [Wegnahme nach planwidrigem Messereinsatz der Mittäter beim Raub];
Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, 281 mwN [Wegnahme nach planwidrigem tödlichen Angriff des Mittäters auf das Raubopfer]). Sie ist aber auch noch nach der strafrechtlichen Tatvollendung möglich, solange der zunächst allein Handelnde die Tat noch nicht beendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 ‒ 5 StR 245/00, NStZ 2000, 594; Urteil vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 580/80, JZ 1981, 596; krit. dazu Murmann in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 39 f. mwN). Deshalb kann die Zurechnung einer vom ursprünglichen Tatplan nicht umfassten Erfüllung eines Qualifikationsmerkmals auch dann noch erfolgen, wenn der qualifizierende Umstand nach der Tatvollendung noch vorliegt und von dem Hinzutretenden in dessen Kenntnis und unter Ausnutzung des Erschwerungsgrundes noch auf die Sicherung des Taterfolges gerichtete Handlungen vorgenommen werden.
8
9
10
11
12 3. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
13 Der Umstand, dass die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafzumessung angelastet hat, dass er zur Tatzeit unter laufender Bewährung in anderer Sache stand, obgleich die Feststellungen dies nicht belegen, stellt den Strafausspruch unter den hier gegebenen Umständen nicht in Frage. Die Urteilsgründe ergeben zwar, dass der Angeklagte am 19. September 2018 vom Amtsgericht Burgwedel wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dass dieses Urteil im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat (18. Oktober 2018) bereits rechtskräftig war und die Bewährungszeit deshalb im Tatzeitpunkt lief (§ 56a Abs. 2 Satz 1 StGB), kann dem Urteil jedoch nicht entnommen werden.
Der Senat vermag aber auszuschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht. Sollte das durch den Bundeszentralregisterauszug nachgewiesene Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 19. September 2018 zur Tatzeit am 18. Oktober 2018 noch nicht rechtskräftig gewesen sein, wäre die Tat jedenfalls in der sog. Vorlaufzeit zwischen der (letzten) tatrichterlichen Aussetzungsentscheidung und dem Beginn der Bewährungszeit begangen worden. Eine in diesem Zeitraum verübte Straftat steht nach § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB unter dem Gesichtspunkt des Bewährungswiderrufs einer Straftat in der Bewährungszeit gleich und entfaltet eine vergleichbare Warnfunktion. Denn der Angeklagte hätte bereits Anlass zu der Annahme gehabt, dass er sich in der Zukunft bewähren muss (vgl.
OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2007 ‒ 2 Ws 31/07, NStZ-RR 2007, 198 mwN), sodass auch in diesem Fall ein erheblicher Straferschwernisgrund gegeben gewesen wäre.
Sost-Scheible Quentin RinBGH Dr. Bartel ist imUrlaub und daher gehindertzu unterschreiben.
Sost-Scheible Sturm Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629802020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public