BGH AnwZ (Brfg) 21/20
KORE629822020 ECLI:DE:BGH:2020:100920BANWZ.BRFG.21.20.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20200910 AnwZ (Brfg) 21/20 Beschluss § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 73 Abs 1 S 2 BRAO, § 73 Abs 4 BRAO vorgehend Anwaltsgerichtshof Schleswig, 16. März 2020, Az: 2 AGH 7/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Übertragung der Widerrufsentscheidung auf ein Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer; Vermögensverfall bei Zwangsvollstreckung wegen offener Steuerschulden Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. März 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. November 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
2 Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
4 Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.
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7 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Übertragung der Widerrufsentscheidung auf einzelne Mitglieder des Vorstands zulässig. Bei dem Widerruf der Zulassung handelt es sich um eine der Rechtsanwaltskammer durch die Bundesrechtsanwaltsordnung zugewiesene Aufgabe, für die nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO der Vorstand zuständig ist. Nach § 73 Abs. 4 BRAO ist unter anderem für die in § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO genannten Aufgaben eine Übertragung auf einzelne Mitglieder des Vorstands zulässig. Diese Regelung entspricht der zum 1. Juni 2007 außer Kraft getretenen Regelung des § 224a Abs. 4 BRAO a.F., wonach im Falle einer Übertragung unter anderem der damals per Gesetz noch den Landesjustizverwaltungen obliegenden Zulassungs- und Widerrufsentscheidungen durch Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern innerhalb der Kammern der Vorstand zuständig war und dieser die Zuständigkeit uneingeschränkt auf einzelne Mitglieder übertragen konnte (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 14.
Januar 1998, BT-Drucks. 13/9610, S. 7). Nachdem durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I 2007, 358) mit Wirkung zum 1. Juni 2007 die Zuständigkeit unter anderem für Zulassungs- und Widerrufsentscheidungen den Rechtsanwaltskammern übertragen wurde, wurde die bisherige kammerinterne Zuständigkeitsregelung des § 224a Abs. 4 Satz 1 und 2 BRAO a.F. in § 73 BRAO übernommen, mithin hierfür nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO der Vorstand für zuständig erklärt und die bisherige Übertragungsmöglichkeit auf Mitglieder des Vorstands durch Einfügung des Verweises auf § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO in § 73 Abs. 4 BRAO aufrechterhalten (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 2.
Februar 2006, BT-Drucks. 16/513, S. 17). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Möglichkeit zur Übertragung der Zuständigkeit auf einzelne Vorstandsmitglieder bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
8 Der von der Beklagten vorgelegte Vorstandsbeschluss, der die Übertragung auf den Präsidenten oder jedes Mitglied des Zulassungsausschusses vorsieht, wurde noch während der Geltung des § 224a Abs. 4 BRAO gefasst. Im Hinblick auf die inhaltlich unveränderte gesetzliche Regelung der Übertragungsmöglichkeit bestehen keine Bedenken, ihn - mangels anderweitigen aktuelleren Beschlusses - auch auf die neue Rechtslage anzuwenden, wie dies dem erklärten Willen der Beklagten entspricht.
9 Der Anwaltsgerichtshof ist ausgehend davon, dass zum Bereich der Zulassung nach der Gliederung der BRAO auch der Teilbereich des § 14 BRAO (Rücknahme und Widerruf der Zulassung) gehört, dem Vortrag der Beklagten gefolgt, wonach der Vorstand durch diesen Beschluss in einfach gelagerten Fällen nicht nur Zulassungsentscheidungen, sondern auch Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung übertragen hat. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung hat der Kläger nicht dargetan. Sein Vorbringen, wonach in dem Beschluss die einzelnen Arten der Zulassung, für die die Übertragung gelten soll, genannt sind, nicht aber der Widerruf, steht dem Ergebnis des Anwaltsgerichtshofs nicht entgegen.
Der Beschluss spricht von der Übertragung "der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, des Wechsels der Zulassung und der Zulassung beim Oberlandesgericht". In der zum Beschlusszeitpunkt geltenden Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung waren im ersten Abschnitt unter dem Titel "Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" sowohl die Zulassung als auch deren Widerruf geregelt, während sich die weiteren aufgeführten Fallgruppen "Wechsel der Zulassung" und "Zulassung beim Oberlandesgericht" im zweiten Abschnitt unter dem Titel "Die Zulassung bei einem Gericht" befanden. Nach dem Wegfall der Lokalisation der Rechtsanwälte sind die letztgenannten Fallgruppen entfallen und es verbleibt die Übertragung für die "Zulassung zur Rechtsanwaltschaft".
Auch die aktuelle Bundesrechtsanwaltsordnung regelt unter dieser Überschrift im Ersten Abschnitt sowohl die Zulassung als auch deren Widerruf. Dies lässt eine der Auffassung und Praxis der Beklagten entsprechende Auslegung des Beschlusses, wonach auch Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung übertragen werden sollten, zu. Die Auslegung des Beschlusses durch den Anwaltsgerichtshof ist somit nicht rechtsfehlerhaft, wenngleich eine Neufassung des Beschlusses unter entsprechender Klarstellung die Anwendung erleichtern würde. Es handelt sich hier auch um einen rechtlich einfach gelagerten Fall einer Widerrufsentscheidung, der von dem Beschluss umfasst ist.
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14 Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Gibt es - wie hier in Form der Zwangsvollstreckung wegen Steuerschulden - Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4). An einer solchen umfassenden und vor allem schlüssigen Darlegung fehlt es. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt eine schlüssige und geordnete Darstellung seiner Verbindlichkeiten sowie seiner Vermögens-, Einkommens- und Ausgabensituation im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vorgelegt.
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Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nicht ausreichend ist insbesondere, dass der Kläger nach seinem Vorbringen nur noch Angelegenheiten aus dem Sozialrecht bearbeitet und deshalb keine Fremdgelder mehr einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 82/18, juris Rn. 6 ff.).
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20 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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22 Fehlt ein Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO kann jedenfalls bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten der Eindruck entstehen, dass im Falle seines Ausbleibens keine Sachentscheidung zu seinem Nachteil ergehen werde, er sich also auch später noch zur Sache einlassen könne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, juris Rn. 2). Verhandelt und entscheidet das Gericht trotz Abwesenheit eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, ohne dass diesem bei der Ladung ein entsprechender Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO erteilt wurde, stellt dies grundsätzlich einen Verfahrensfehler und eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 23 mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies grundsätzlich auch bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten oder - wie hier - einem Beteiligten gilt, der selbst Rechtsanwalt ist (offengelassen: Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 23 mwN). Denn jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen ist die Zulassung abzulehnen, auch wenn die Belehrung keinen ausdrücklichen Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO enthielt und hinsichtlich der Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils unzutreffend war.
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Die sich an den Hinweis anschließende - unzutreffende - Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils und dessen Folgen ändern hieran nichts. Denn der Hinweis auf die Möglichkeit des Prozessverlustes steht gesondert neben dem Hinweis auf den möglichen Erlass eines Versäumnisurteils und impliziert schon nach seinem Wortlaut, dass bei einem Fernbleiben des Klägers ein endgültiger Prozessverlust durch eine abschließende Entscheidung droht, während bei einem Versäumnisurteil - dem Kläger bekannt - gerade kein Prozessverlust, sondern nur eine vorläufige nachteilige Entscheidung droht, die durch einen Einspruch korrigiert werden kann. Damit ist jedenfalls im Verhältnis zu dem Kläger als Rechtsanwalt dem Sinn und Zweck des § 102 Abs. 2 VwGO, nämlich einer Fehlvorstellung eines Beteiligten dahingehend vorzubeugen, dass im Falle seines Ausbleibens jedenfalls keine abschließende Sachentscheidung zu seinem Nachteil ergehen werde, er sich also auch später noch zur Sache einlassen könne, Genüge getan.
Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger auch nicht darauf vertrauen, dass er in die Säumnis fliehen konnte, um sich die Option weiteren Vortrags nach Einlegung eines Einspruchs vorzubehalten. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens liegt somit ebenso wenig vor wie eine Überraschungsentscheidung.
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Ein Verhinderungsgrund für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung lag nicht vor; der Kläger wollte sich durch eine Flucht in die Säumnis lediglich die Option zu späterem Vortrag sichern. Für ihn hat sich demnach nur die - wie ausgeführt hier ohnehin nicht gerechtfertigte - Erwartung nicht erfüllt, sich später noch zur Sache einzulassen zu können. Die Entscheidung kann hierauf indes nur dann beruhen, wenn der Kläger hierdurch daran gehindert wurde, entscheidungserheblichen Vortrag zu halten. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hat von vornherein und - wie dargelegt - auch in seinem Zulassungsantrag weder hinsichtlich des Vorliegens des Vermögensverfalls noch hinsichtlich der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht Erhebliches vorgetragen, das eine ihm günstigere Entscheidung hätte rechtfertigen können.
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III.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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