KORE629832022 ECLI:DE:BGH:2022:090322B1STR3.22.0 BGH 1. Strafsenat 20220309 1 StR 3/22 Beschluss § 46 StGB, § 243 Abs 2 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB, § 263 Abs 4 StGB, § 263a Abs 2 StGB vorgehend LG Offenburg, 29. Juni 2021, Az: 1 Ks 303 Js 17866/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Besonders schwerer Fall des Betrugs: Wechselwirkung zwischen Geringfügigkeitsgrenze und Indizwirkung des Regelbeispiels 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29. Juni 2021 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 2 bis 26 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Computerbetrugs in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Strafausspruch hält in den Fällen 2 bis 26 der Urteilsgründe einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Dies führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. 3 1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Er allein ist aufgrund des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, in der Lage, die für die Strafzumessung bestimmenden entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 – 1 StR 346/20 Rn. 3; vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16 Rn. 10 mwN; vom 19. Januar 2012 – 3 StR 413/11 Rn. 4 und vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Nur in diesem Rahmen kann eine "Verletzung des Gesetzes" im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, aaO). 4 2. Diesen Anforderungen werden die Zumessungserwägungen des Landgerichts hier nicht gerecht. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.