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BGH 3 StR 132/23

KORE629832023 ECLI:DE:BGH:2023:270723B3STR132.23.0 BGH 3. Strafsenat 20230727 3 StR 132/23 Beschluss § 73a Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB vorgehend LG Mönchengladbach, 17. Oktober 2022, Az: 21 KLs 23/22 D

§ 73aAbs.

1 Einziehung 2 Rn. 7). Dies wird jedoch durch die Beweiswürdigung nicht belegt und liegt angesichts des deutlichen Zeitabstandes zwischen der jeweils letzten Tat der Angeklagten und dem Sicherstellungszeitpunkt auch nicht nahe. Hinzu kommt bei dem Angeklagten A. , dass die aus den Feststellungen ableitbaren Einnahmen, die er bei Zugrundelegung üblicher Verkaufspreise aus seinen urteilsgegenständlichen Betäubungsmittelverkäufen erlangt haben dürfte, in der Summe deutlich hinter dem ihn betreffenden Einziehungsbetrag zurückbleiben. 10 bb) Die Einziehungsentscheidungen können - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht in Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB Bestand haben. Denn die Voraussetzungen für eine erweiterte Einziehung von Taterträgen sind nicht dargetan. 11

(1)Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass es sich bei den betreffenden Gegenständen um Erträge aus anderen rechtswidrigen Taten des Angeklagten handelt, die im Einzelnen nicht näher feststellbar sind; § 73a Abs. 1 StGB ist subsidiär gegenüber einer Einziehung im Rahmen einer möglichen Strafverfolgung wegen der anderen Tat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom
  1. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110; vom
  2. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 9; vom
  3. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 6; vom
  4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, juris Rn. 3). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, also die sichergestellten Gelder aus anderen Taten der Angeklagten als den verfahrensgegenständlichen herrühren und eine Strafverfolgung der Angeklagten wegen der weiteren Taten ausscheidet, weil diese nicht näher aufklärbar sind, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Weil nicht ausgeschlossen erscheint, dass andere Taten konkretisierbar sind, aus denen die Gelder herrühren, kann eine auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehung auch nicht mit der - grundsätzlich statthaften - Erwägung begründet werden, die Gelder stammten entweder aus den urteilsgegenständlichen oder aus anderen rechtswidrigen Taten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom
  5. September 2022 - 3 StR 238/21, wistra 2023, 121 Rn. 8; vom
  6. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 23; vom
  7. September 2021 - 3 StR 158/21, wistra 2022, 83 Rn. 6; vom
  8. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 6 f.). 12
(2)Darüber hinaus ist Folgendes in den Blick zu nehmen: 13 Für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB ist erforderlich, dass das durch eine nicht konkretisierbare andere rechtswidrige Tat Erlangte bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich oder in Gestalt eines Surrogats vorhanden war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
  1. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36; Beschluss vom
  2. März 2022 - 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14; Urteil vom
  3. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12; Beschlüsse vom
  4. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3; vom
  5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5; vom
  6. September 2021 - 3 StR 158/21,

§ 73aAbs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13; vom 4. März 2021 - 5 St

R 447/20,

§ 73cn

F Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.; vom

  1. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; insofern kritisch Tschakert, wistra 2022, 309, 314; Wiersch, NStZ 2022, 385, 388 ff.). Mit dieser Voraussetzung für eine erweiterte Wertersatzeinziehung - von der Abstand zu nehmen entgegen dem Vorbringen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts kein Anlass besteht - soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine grenzenlose Abschöpfung des Wertes von Taterträgen auch aus sehr lange zurückliegenden und mit der jetzigen Anlasstat in keiner Beziehung stehenden urteilsfremden Taten, über deren Erträge der Einziehungsbetroffene nicht mehr verfügt, verhindert werden (vgl. insofern zur Vorgängerregelung § 73d StGB aF BT-Drucks. 11/6623 S. 8; BT-Drucks. 12/989 S. 24; s. auch Bittmann, NZWiSt 2022, 406, 407; Zivanic, NZWiSt 2023, 212, 216). 14 Dieses Erfordernis ist von Teilen der Rechtsprechung, obgleich es vom historischen Gesetzgeber des § 73d StGB aF allein für den erweiterten Verfall des Wertersatzes, nicht aber auch für den erweiterten Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers postuliert worden ist (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 6, 8; BT-Drucks. 12/989 S. 24), der Wortlaut des § 73a Abs. 1 StGB es nicht gebietet und ein Bedürfnis hierfür nicht ersichtlich ist, unlängst auch auf die erweiterte Einziehung des gegenständlich Erlangten selbst erstreckt worden (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Dezember 2022 - 4 StR 221/22, wistra 2023, 209 Rn. 6; s. zudem - nicht tragend - BGH, Urteil vom
  3. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36; Beschluss vom
  4. März 2021 - 5 StR 447/20,

§ 73cn

F Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.; aA MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73a Rn. 20; Wiersch, NStZ 2022, 385, 388 ff.). 15 Folgt man dem, kommt eine erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern nach § 73a Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn - was die Urteilsgründe vorliegend nicht erkennen lassen - der Angeklagte, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, über den erlangten Gegenstand (noch beziehungsweise bereits) zum Zeitpunkt der Anlasstat, also der Tat, wegen der er nunmehr verurteilt wird, verfügte. 16

  1. cc)Auch die Einziehungsentscheidungen unterliegen daher - insofern mit den jeweils zugehörigen Feststellungen - der Aufhebung. 17
  2. c)Im Umfang der Aufhebungen bedarf die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung. Schäfer Hohoff Anstötz Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629832023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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