dem Justizbeitreibungsgesetz und könne selbst eine Vermögensauskunft einholen, jedoch verweise § 284 Abs. 8 Satz 3 AO auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Auch mit Blick auf den erheblichen Grundrechtseingriff durch eine Freiheitsentziehung sei keine Unterscheidung geboten. Da keine unabhängige und neutrale Prüfung und Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Vollstreckungsakt erfolge, müsse der Antrag jedenfalls einer konkreten Person zugeordnet werden können. Zur Schaffung hinreichenden Vertrauens müsse voll überprüfbar sein, dass eine identifizierbare Einzelperson Verantwortung für den Vollstreckungsantrag übernehme. Das grundsätzlich einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO darstellende besondere elektronische Behördenpostfach erlaube ohne qualifizierte Signatur keine spezifische Zuordnung zu einer Person. 5 C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist bereits deswegen aufzuheben, weil die Kammer die Sache rechtsfehlerhaft auf sich übertragen hat. 6 I.
Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist. Vorliegend hat die Amtsrichterin über die Erinnerung des Gläubigers entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus (vgl. BGH, Beschluss vom
Satz 2 ZPO alleinige Entscheidungskompetenz des Einzelrichters ist, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer vorliegen (vgl. BGHZ 225, 252 [juris Rn. 24]; BGH, WM 2023, 1271[juris Rn. 8]). 8 III. Die Bestimmung des § 568 Satz 3 ZPO, wonach auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, steht der Relevanz des der Kammer hier unterlaufenen Verfahrensfehlers nicht entgegen. Es besteht vorliegend kein Streit darüber, ob der Einzelrichter das Verfahren zu Recht
Vielmehr hat der Einzelrichter insoweit keine Entscheidung getroffen. Dieser Fall wird von § 568 Satz 3 ZPO nicht erfasst (vgl. BGHZ 225, 252 [juris Rn. 25]; BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 9]). 9 D. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 4 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 10 I.
1 Satz 1 AO können die Finanzbehörden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Vollstreckungsbehörden sind
1 Satz 3 AO unter anderem die Finanzämter. Das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet, ist
5 AO für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständig, die der Vollstreckungsschuldner ihm auf dessen Verlangen zu erteilen hat. Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt,
8 Satz 1 AO die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist
8 Satz 2 AO das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung
1 Satz 1 AO (Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft) seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Gemäß § 284 Abs. 8 Satz 3 AO sind die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 11 Für den Antrag auf Anordnung der Haft
8 Satz 1 AO gelten - über die Verweisung des § 284 Abs. 8 Satz 3 AO hinaus - die §§ 130a, 130d ZPO, die den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Behörden und den als Vollstreckungsgerichte tätigen Amtsgerichten (§ 764 Abs. 1 ZPO) regeln. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört
4 Satz 1 Nr. 3 ZPO der Übermittlungsweg zwischen einem
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. 12 II. Das Finanzamt als für den Gläubiger handelnde Vollstreckungsbehörde ist im Streitfall befugt, den Antrag auf Anordnung der Haft zu stellen (§ 284 Abs. 8 Satz 1 AO). 13 III. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts genügt der Antrag den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). 14
dem Beschluss des Beschwerdegerichts entschieden, dass auch für den Vollstreckungsantrag
G keine über § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO hinausgehenden Formerfordernisse bestehen. Danach muss er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, jedoch weder zusätzlich in Papierform eingereicht noch mit einem Dienstsiegel versehen werden (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 15, 22, 27 und 32]). 16 IV. Das Beschwerdegericht wird im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren festzustellen haben, ob die Formanforderungen
3 Satz 1 Fall 2 ZPO eingehalten sind. 17 1. Der Vollstreckungsantrag ist (einfach) signiert. Hierfür reicht die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person aus (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 16]). Diesem Erfordernis ist
den Feststellungen des Beschwerdegerichts genügt. 18 2. Bislang fehlen hinreichende Feststellungen dazu, ob die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg
4 Satz 1 Nr. 3 ZPO erfolgt ist. 19 a)
1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) können Behörden zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimmter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen. Unter anderem muss
1 Nr. 4 ERVV feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. Gemäß § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 ERVV steht das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde
Absatz 1 wahrnimmt. Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) bestätigt (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 19]). 20 b) Der Gläubiger hat im Beschwerdeverfahren zwar vorgebracht, der Vollstreckungsantrag sei auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises für den Vollstreckungsantrag bislang jedoch nicht festgestellt. 21 V. Darüber hinaus wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls erfüllt sind. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629922023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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