BGH, Urteil vom 18.07.2018 – 2 StR 416/16
KORE629942018 ECLI:DE:BGH:2018:180718U2STR416.16.0 BGH 2. Strafsenat 20180718 2 StR 416/16 Urteil § 1 Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 1 KredWG, § 32 Abs 1 S 1 KredWG, § 54 Abs 1 Nr 2 KredWG, § 16 Abs 1 StGB, § 17 StGB, § 78 Abs 1 S 1 StGB vorgehend BGH, 14. März 2018, Az: 2 StR 416/16, Urteilvorgehend BGH, 7. März 2018, Az: 2 StR 416/16, Beschlussvorgehend LG Köln, 9. Juli 2015, Az: 84 Ss 6/16 DEU Bundesrepublik Deutschland In Gewinnerzielungsabsicht praktizierte Darlehensvergabe ohne Banklizenz strafbar 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Juli 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften schuldig ist.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I.
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete der Angeklagte im Jahr 1981 die erste Gesellschaft, mit der er schlüsselfertiges Bauen anbot. Diese und weitere Gesellschaften des wirtschaftlich geschickt agierenden Angeklagten führten insbesondere in den 1980er und 90er Jahren zahlreiche Großbauten durch. Der Angeklagte warb hierfür Fremdkapital vermögender Anleger ein, die dieses durch das Zeichnen von Fondsanteilen einbrachten. Soweit Anleger einen Teil der Zeichnungssumme durch Darlehen finanzieren wollten, vermittelte die A. GmbH (im Folgenden: A. , zuvor: E. GmbH) Finanzierungen durch das Bankhaus Sal. Oppenheim jr. & Cie KGaA. Im Gesellschaftsvertrag der A. war in § 2 der Gegenstand des Unternehmens beschrieben als "Erbringung von Finanzdienstleistungen aller Art, insbesondere Vermittlung von Darlehen". Tätigkeiten, die nach dem Kreditwesengesetz einer Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen, waren ausdrücklich nicht vom Gesellschaftszweck erfasst. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der A. war der Angeklagte, der zudem als Gesellschafter Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nehmen konnte. Weder die A. noch der Angeklagte verfügten über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) aF.
3 In der Folgezeit ging die A. dazu über, die Darlehen nicht nur zu vermitteln, sondern selbst zu vergeben. So reichte der Angeklagte im Zeitraum von November 1999 bis April 2005 als Geschäftsführer der A. insgesamt 24 Darlehen im Umfang von 50.000 DM bis 380 Mio. € aus, ohne über eine Banklizenz zu verfügen. Alle Darlehensvergaben erfolgten durchgängig in Gewinnerzielungsabsicht. Der Angeklagte hatte bei jeder Darlehensvergabe den Willen, auch zukünftig im Rahmen seiner Geschäftsverbindungen Darlehen durch die A. zu vergeben.
4 Dem Angeklagten war zwar bewusst, dass weder er noch die A. über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 KWG aF verfügten. Ihm war allerdings die Erlaubnisbedürftigkeit eines gewerbsmäßigen oder in einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordernden Umfang betriebenen Darlehensgeschäfts nicht bekannt; er ging deshalb davon aus, dass er keiner Erlaubnis bedürfe. Dass auch die Darlehensgeschäfte der A. erlaubnispflichtig waren, hätte der Angeklagte jedoch bei Anlegung der nach den Umständen gebotenen und ihm auch persönlich abzuverlangenden Sorgfalt erkennen können. Bei Nachfrage bei einem auf Fragen des Bankaufsichtsrechts spezialisierten Rechtsanwalt oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen wäre ihm mitgeteilt worden, dass die gewerbsmäßig betriebene Gewährung von Gelddarlehen einer Erlaubnispflicht unterlag.
5 2. Das Landgericht hat im Hinblick auf die Fehlvorstellung des Angeklagten zur Erlaubnispflichtigkeit der Darlehensvergaben einen Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB angenommen und den Angeklagten wegen eines fahrlässigen Verstoßes gemäß § 54 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Var. 1 KWG aF verurteilt.
II.
6 Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge - unter Aufrechterhaltung des Rechtsfolgenausspruchs - zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
7 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Irrtum des Angeklagten belegen lediglich einen vermeidbaren Verbotsirrtum, nicht aber einen Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz entfallen ließe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt das Verhalten des Angeklagten damit nicht nur den Tatbestand des fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften. Bei dieser Sachlage kann der Senat von sich aus den Schuldspruch - der Anklage gemäß - auf vorsätzliches unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften umstellen.
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10 Der Senat lässt dahin stehen, ob dieser Rechtsprechung mit ihrer danach vorzunehmenden Differenzierung, die zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 29. Aufl. § 17, Rn. 12a) und weitere Schwächen aufweist (vgl. im Einzelnen Papathanasiou in: Festschrift Roxin, 2011, S. 467 ff.; Papathanasiou, Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale, 2014, insb. S. 282 ff.; Roxin, Offene Tatbestände und Rechtspflichtmerkmale, 2. Aufl., S. 153 f.; Kuhlen, WiVerw 1992, 215, 289 f.; T. Walter, Der Kern des Strafrechts, S. 275), zu folgen ist. Jedenfalls bei Verstößen gegen den Tatbestand des § 54 KWG führt auch sie zur Annahme eines Verbotsirrtums. Dort lässt sich eine sachgerechte Einordnung etwaiger täterseitiger Fehlvorstellungen oder -bewertungen nicht durch schlichte Anwendung einfacher Formeln ohne Rückgriff auf wertende Kriterien und differenzierende Betrachtungen erreichen (vgl.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, NStZ 2006, 214, 217, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331, 346). Insofern ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG Bankgeschäfte betreibt, kein im allgemeinen sozialadäquates Verhalten zeigt. Wer sich der behördlichen Prüfung der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und Leitungserfahrung der Geschäftsleiter (§ 25c Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG), des Vorhandenseins von Anfangs- und Kernkapital (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG, vgl. jetzt Art. 26 Abs. 1 Buchst. a bis e VO (EU) Nr. 575/2013), des Geschäftsplans und damit der Planungen zur Art der Geschäfte, des organisatorischen Aufbaus und der internen Kontrollverfahren (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG) entzieht, betreibt sein Geschäft gerade außerhalb des gesetzten Rechtsrahmens und unterläuft hieran anknüpfende umfangreiche Auskunfts- und Prüfungsrechte der Aufsichtsbehörden im laufenden Geschäftsbetrieb (vgl. insbesondere § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG).
Jeder, der sich diesem umfangreichen Zulassungs- und Kontrollregime entzieht, umgeht dem Schutz des Publikums dienende Genehmigungs- und Kontrollerfordernisse (BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 445/98, BGHR KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einlagengeschäft 1 mwN) und verhält sich damit zumindest potentiell sozialschädlich (vgl. Schröder, JZ 2018, 255, 256; ders., Handbuch Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 967).
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12 2. Der Senat stellt den Schuldspruch auf eine Tat des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften um.
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14 Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn der Tatbestand seinem Sinn nach neben einmaligen Handlungen auch alle Betätigungen im Rahmen eines über den Einzelfall hinausreichenden, in eine Beziehung oder Organisation eingebetteten oder auf eine gewisse Dauer angelegten Verhaltens umfasst (vgl. LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 24). Dabei ist eine ununterbrochene deliktische Tätigkeit nicht vorausgesetzt (vgl. Roxin AT, Band II, § 33 Rn. 25, vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. August 1996 - 3 StR 318/96, BGHSt 42, 215 zu §§ 98, 99 StGB; Urteil vom 22. Januar 1971 - 3 StR 3/70 II, BGHSt 24, 72, 77; Beschluss vom 5. Juni 1996 - 3 StR 534/95 I, NStZ 1996, 492 zu § 94 StGB;
Urteil vom 15. Dezember 1960 - 3 StR 26/59, BGHSt 15, 259, 262 zu §§ 90a, 129a Abs. 2 StGB aF; Beschluss vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97, NJW 1998, 1652 f. zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VereinsG). Strafnormen, die den tatbestandlichen Unrechtsgehalt durch pauschalierende Handlungsbeschreibungen wiedergeben, finden sich etwa bei den Staatsschutzdelikten, insbesondere bei der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach §§ 98, 99 StGB. Dort stellt sich eine Mehrzahl von Einzeltätigkeiten, die von dem fortdauernden Willen zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst einer fremden Macht getragen sind, regelmäßig als tatbestandliche Handlungseinheit dar, soweit und solange sie insgesamt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Tätigkeit enthalten (BGH, Beschluss vom 7.
August 1996 - 3 StR 318/96, BGHSt 42, 215, 217 f.; Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 4). § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG erfüllen in vergleichbarer Weise die Voraussetzungen einer tatbestandlichen Handlungseinheit. Der Begriff des "Betreibens" des verbotenen Geschäfts stellt eine pauschalierende Handlungsbeschreibung dar, zielt schon seinem Wortlaut nach auf "Bankgeschäfte" ab und beschreibt damit eine auf Dauer angelegte Handlung (Erbs/Kohlhaas/Häberle, 219. EL., KWG § 54 Rn. 3), die aus vielen einzelnen Tätigkeiten bestehen kann, aber nicht notwendigerweise muss. Insoweit werden eine Mehrheit natürlicher Einzelhandlungen zu einer einmaligen Verwirklichung des Tatbestandes zusammengefasst.
Dies gilt sowohl für jedes einzelne Darlehensgeschäft, das mit seiner Anbahnung beginnt, die Darlehensauskehrung beinhaltet und schließlich mit der ratenweisen Rückzahlung des Darlehens bis hin zur vollständigen Rückführung endet. Es gilt aber auch im Rahmen gewerbsmäßiger bzw. solcher Darlehensgeschäfte, die in einem einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordernden Umfang betrieben werden, für eine Vielzahl einzelner Darlehensgewährungen an unterschiedliche Darlehensnehmer zu verschiedenen Zeitpunkten, die vom Begriff des "Betreibens von Bankgeschäften" umfasst sind. Danach handelt es sich hier bei den 24 Einzelausreichungen der Darlehen innerhalb des durch den Begriff des "Betreibens von Bankgeschäften" tatbestandlich vorgegebenen Rahmens lediglich um die einmalige Verwirklichung des Tatbestands.
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18 3. Der Senat war nicht durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO an der vorgenommenen Schuldspruchänderung gehindert. Dabei kann dahinstehen, ob das vom Landgericht ausgeurteilte Fahrlässigkeitsdelikt wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr verfolgbar wäre.
19 Nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet das Verbot der Schlechterstellung nicht die Umstellung des Schuldspruchs (RG, Urteil vom 9. Juni 1921 - 1767/20, RGSt 56, 119, 121; Urteil vom 25. Juni 1925 - II 166/25, RGSt 59, 291, 292; BGH, Urteil vom 7. Januar 1955 - 5 StR 638/54, BGHSt 7, 86, 87; Urteil vom 29. April 1958 - 1 StR 68/58, BGHSt 11, 319, 323; Senat, Beschluss vom 4. Mai 1977 - 2 StR 9/77, BGHSt 27, 176, 178; Urteil vom 7. Mai 1980 - 2 StR 10/80, BGHSt 29, 269, 270; BGH, Urteil vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99, BGHSt 45, 308, 310; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 331 Rn. 8; KK-StPO/Paul, 7. Aufl. § 331 Rn. 2). Dies gilt auch dann, wenn die getroffenen Feststellungen eine Schuldspruchverböserung tragen, deren Folge wie hier möglicherweise ist, dass eine Tat, die bei Zugrundelegung des tatgerichtlichen Schuldspruchs verjährt wäre, noch geahndet werden darf.
Der Zweck des Verbots der reformatio in peius ist dadurch nicht berührt. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO soll bewirken, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung darüber, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt härterer Bestrafung entstehen (BGH, Urteile vom 7. Januar 1955 - 5 StR 638/54, BGHSt 7, 86, 87; vom 29. April 1958 - 1 StR 68/58, BGHSt 11, 319, 323; Senat, Beschluss vom 4. Mai 1977 - 2 StR 9/77, BGHSt 27, 176, 178; Urteil vom 7. Mai 1980 - 2 StR 10/80, BGHSt 29, 269, 270; BGH, Urteil vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99, BGHSt 45, 308, 310).
Davon aber kann bei der zugrunde liegenden Fallgestaltung nicht die Rede sein. Die Strafe bleibt bei der vorgenommenen Schuldspruchverböserung und einer sich daraus ergebenden veränderten Verjährungsberechnung unangetastet. Ohne das Rechtsmittel wäre es beim milderen Schuldspruch und der sich daraus ergebenden Strafe geblieben, auch wenn der Tatvorwurf möglicherweise verjährt gewesen wäre. Das Vertrauen, dass es beim tatgerichtlichen Schuldspruch bleibt und die Verjährungsfrage im Rechtsmittelverfahren entsprechend dieser Verurteilung geprüft wird, wird von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht geschützt (vgl. auch RG, Entscheidung vom 12. November 1929 - 1 D 941/29, HRR 1930 Nr. 685 zu § 331 StPO;
Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 331 Rn. 8; AK-StPO-Dölling, § 331 Rn. 5).
20 4. Der Rechtsfolgenausspruch bleibt von der fehlerhaften Annahme eines Tatbestandsirrtums und dem dadurch bedingten unzutreffenden Schuldspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht - hätte es von der Milderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht - eine niedrigere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. Der vom Landgericht zu Grunde gelegte Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr aus § 54 Abs. 2 KWG aF liegt unterhalb des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 54 Abs. 1 KWG aF; dieser hätte Geldstrafe oder im Höchstmaß zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe betragen.
21 5. Die das Verfahrensrecht betreffenden Beanstandungen sind aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. November 2016 genannten Gründen unbegründet. Dies gilt auch für die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO, mit der der Angeklagte geltend gemacht hat, nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass abweichend von der Anklageschrift auch eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht komme. Diese Rüge geht mit der vorgenommenen Schuldspruchänderung durch den Senat ins Leere. Gegen die der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat zugrunde liegende, dem Anklagevorwurf entsprechende vorsätzliche Tatbegehung konnte sich der Angeklagte im landgerichtlichen Verfahren verteidigen. Dass ein Hinweis auf eine fahrlässige Tatbegehung unterblieben ist, kann sich bei dieser Sachlage - ungeachtet der Frage, ob eine Verteidigung gegen die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums beim Vorsatzdelikt nicht zugleich auch die Abwehr gegen einen Fahrlässigkeitsvorwurf umfasst und deshalb auch aus diesem Grunde fraglich ist, ob der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können - nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.
Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629942018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public