KORE629992023 ECLI:DE:BGH:2023:190923B6STR396.23.0 BGH
- Strafsenat 20230919 6 StR 396/23 Beschluss vorgehend LG Dessau-Roßlau,
- Februar 2023, Az: 8 KLs 449 Js 14372/22 DEU Bundesrepublik Deutschland
- Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
- Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.
- Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
- Juni 2023 wird als unbegründet verworfen. 1 Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom
- Februar 2023 wegen Betruges in neun Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie eine Adhäsions- und Einziehungsentscheidung getroffen. Der – über sein Rechtsmittel belehrte – Verurteilte hat gegen dieses Urteil mit Schreiben seines Verteidigers am
- Februar 2023 Revision eingelegt. Nachdem bis zum
- Mai 2023 keine Revisionsbegründung gegen das dem Verteidiger am
- März 2023 zugestellte Urteil beim Landgericht eingegangen war, hat es den Verurteilten mit einem ihm am
- Mai 2023 zugestellten Schreiben auf diesen Umstand hingewiesen. Durch Beschluss vom
- Juni 2023 hat es die Revision als unzulässig verworfen. In einem am
- Juni 2023 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Verurteilte um „Hilfe für die Frist“ ersucht. 2 Der Senat legt das Schreiben gemäß § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision und als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO aus. 3
- Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Frist hat der Verurteilte nicht eingehalten, weil ihm die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bereits mit Zustellung des Schreibens des Landgerichts am
- Mai 2023 bekannt geworden, sein Schreiben aber erst am
- Juni 2023 bei Gericht eingegangen ist. Zudem hat er die versäumte Handlung – hier eine den Anforderungen der § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung – nicht innerhalb der Wochenfrist nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). 4
- Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel hätte nach der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am
- März 2023 gemäß § 345 Abs. 1 StPO spätestens bis zum
- April 2023 begründet werden müssen. Eine Revisionsbegründung ist bis heute nicht eingegangen. Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Resch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629992023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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