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BGH 6 StR 396/23

KORE629992023 ECLI:DE:BGH:2023:190923B6STR396.23.0 BGH

  1. Strafsenat 20230919 6 StR 396/23 Beschluss vorgehend LG Dessau-Roßlau,
  2. Februar 2023, Az: 8 KLs 449 Js 14372/22 DEU Bundesrepublik Deutschland
  3. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
  4. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.
  5. Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
  6. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen. 1 Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom
  7. Februar 2023 wegen Betruges in neun Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie eine Adhäsions- und Einziehungsentscheidung getroffen. Der – über sein Rechtsmittel belehrte – Verurteilte hat gegen dieses Urteil mit Schreiben seines Verteidigers am
  8. Februar 2023 Revision eingelegt. Nachdem bis zum
  9. Mai 2023 keine Revisionsbegründung gegen das dem Verteidiger am
  10. März 2023 zugestellte Urteil beim Landgericht eingegangen war, hat es den Verurteilten mit einem ihm am
  11. Mai 2023 zugestellten Schreiben auf diesen Umstand hingewiesen. Durch Beschluss vom
  12. Juni 2023 hat es die Revision als unzulässig verworfen. In einem am
  13. Juni 2023 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Verurteilte um „Hilfe für die Frist“ ersucht. 2 Der Senat legt das Schreiben gemäß § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision und als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO aus. 3
  14. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Frist hat der Verurteilte nicht eingehalten, weil ihm die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bereits mit Zustellung des Schreibens des Landgerichts am
  15. Mai 2023 bekannt geworden, sein Schreiben aber erst am
  16. Juni 2023 bei Gericht eingegangen ist. Zudem hat er die versäumte Handlung – hier eine den Anforderungen der § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung – nicht innerhalb der Wochenfrist nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). 4
  17. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel hätte nach der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am
  18. März 2023 gemäß § 345 Abs. 1 StPO spätestens bis zum
  19. April 2023 begründet werden müssen. Eine Revisionsbegründung ist bis heute nicht eingegangen. Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Resch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE629992023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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