KORE630072023 ECLI:DE:BGH:2023:190923B6STR388.23.0 BGH 6. Strafsenat 20230919 6 StR 388/23 Beschluss § 261 StPO, § 267 StPO, § 349 Abs 4 StPO, § 64 S 1 StGB vorgehend LG Stralsund, 12. April 2023, Az: 21 Ks 1/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Gefährlichkeitsprognose im Sachverständigengutachten auf der Grundlage des Prognoseinstruments "OGRS" Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 12. April 2023 im Maßregelausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe bestimmt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Während die Prüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, begegnet der Maßregelausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 3 1. Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte seine Ehefrau aus einem von ihm beanspruchten unbeschränkten Herrschaftsrecht über sie und einer damit einhergehenden maßlosen, jedoch – wie er wusste – in tatsächlicher Hinsicht unbegründeten Eifersucht. Zur Tatzeit war seine Steuerungsfähigkeit aufgrund einer drogen- und alkoholbedingten Mischintoxikation nicht ausschließbar im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt. Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 64 StGB als erfüllt angesehen. Zur hangbedingten Gefährlichkeit hat sie ausgeführt, dass es aufgrund der Substanzkonsumstörung zu Störungen der partnerschaftlichen Beziehung und zu sozialem Fehlverhalten gekommen sei. Es gebe kaum stützende soziale Faktoren, aber eine Reihe von Konfliktbereichen und Stressoren. Der Angeklagte verfüge noch über keine gefestigten alternativen Verhaltensstrategien. Statistisch gesehen bestehe bei ihm ein mittleres bis hohes Rückfallrisiko. 4 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.