KORE630112023 ECLI:DE:BGH:2023:100823UIIIZR52.22.0 BGH 3. Zivilsenat 20230810 III ZR 52/22 Urteil Art 103 Abs 1 GG, § 139 Abs 1 S 1 ZPO, § 139 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Celle, 22. Februar 2022, Az: 4 U 64/20vorgehend LG Hannover, 26. März 2020, Az: 4 O 30/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverstoß bei unterbliebenem Hinweis auf widersprüchlichen Vortrag Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als durch das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. März 2020 abgeändert und neugefasst worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Verkehrswertgutachtens in Anspruch. 2 Die Beklagte erstattete als Sachverständige in einem Zwangsversteigerungsverfahren in Bezug auf ein Grundstück in H. ein Verkehrswertgutachten, bei dem sie einen Altlastenverdacht unberücksichtigt ließ. Nachdem die Klägerin das Grundstück ersteigert hatte, stellte sich heraus, dass dort tatsächlich Altlasten vorhanden waren. Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. November 2012 stellte das Landgericht Hannover fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten materiellen Schaden zu ersetzen, der aus dem fehlerhaften Wertgutachten der Beklagten in dem Zwangsversteigerungsverfahren folgt. 3 Mit der vorliegenden Leistungsklage begehrt die Klägerin Schadensersatz. Den entstandenen Schaden hat sie anhand der Kosten beziffert, die sie für Maßnahmen der Altlastensanierung aufgewandt hat. Außerdem beansprucht sie die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, die ihr zur Führung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht H. entstanden waren, in dem sie sich gegen eine Ordnungsverfügung der Region H. zur Wehr gesetzt hatte. Diese hatte ihr aufgegeben, die Sanierung des Grundstücks durch Bodenabtrag der oberen 35 cm vorzunehmen. Hiergegen war die Klägerin gerichtlich vorgegangen, weil sie eine Sanierung mit dem Ziel der kompletten Altlastenfreiheit anstrebt und nicht nur bis in eine Tiefe von 35 cm. 4 Die Klägerin hat zunächst eine Zwischenfeststellungsklage erhoben. Das Landgericht Hannover hat hierauf mit Teilurteil vom 15. Dezember 2016 festgestellt, dass zu den von der Beklagten gemäß Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2012 zu ersetzenden Schäden nicht nur die Maßnahmen zählen, die von der öffentlichen Hand, insbesondere in der Sanierungsanordnung zur Gefahrenabwehr der Region H. , für notwendig erachtet werden, sondern die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich derjenigen Sanierungskosten hat, die für die Herstellung eines von radiologischen und chemischen Altlasten freien Zustands des Grundstücks notwendig sind. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Celle - unter teilweiser Abänderung und Neufassung des Urteils des Landgerichts Hannover - mit Urteil vom 8. August 2017 darüber hinaus festgestellt, dass der Beklagten aus der Tatsache, dass der Mitgesellschafter P. R. Mitglied der Erbengemeinschaft gewesen ist, die das Grundstück in dem Zwangsversteigerungsverfahren veräußert hat, kein Vorteilsausgleich gegen die Klägerin zusteht, der dazu berechtigt, die Sanierungskosten zur Herstellung der Altlastenfreiheit des Grundstücks zu kürzen. 5 Nach Erlass des Teilurteils standen erstinstanzlich noch die Durchführung einzelner Sanierungsarbeiten und ihre Erforderlichkeit im Streit sowie die Anwalts- und Gerichtskosten, die der Klägerin zur Führung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht H. gegen die Ordnungsverfügung der Region H. entstanden waren. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren Teilzahlungen geleistet, in deren Höhe die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 6 Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 101.742,92 € nebst Zinsen zu zahlen abzüglich mehrerer Zahlungen von insgesamt 41.428,52 €. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 10.803,93 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 57.098,93 € abzüglich des vorgenannten gezahlten Gesamtbetrags sowie weitere 10.803,93 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. 7 Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zugelassen, soweit hierdurch auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und neugefasst worden ist. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Umfang der Revisionszulassung und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. 8 Die Revision hat im Umfang ihrer Zulassung Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 9 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, die die Änderung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung begehrt hat, soweit sie zur Zahlung von mehr als 26.474,33 € verurteilt worden ist, als begründet erachtet. Es hat ausgeführt, der Schaden der Klägerin sei nach der Differenzhypothese zu ermitteln. Er hänge von einem Vergleich der Vermögenslage, wie sie sich infolge der Ersteigerung des schadstoffbelasteten Grundstücks tatsächlich ergeben habe, mit derjenigen ab, wie sie sich bei einem Absehen von der Ersteigerung ergeben hätte. Zu der konkreten Berechnung des Schadens gehöre die Darlegung aller Vermögensveränderungen, die sich im Falle des Absehens von dem Grundstückserwerb ergeben hätten, sowie derjenigen, die sich infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ergeben würden. Es sei unzureichend, lediglich einzelne Rechnungsposten herauszugreifen, ohne im Wege der Saldierung einen Gesamtvermögensvergleich vorzunehmen. 10 Diesen Anforderungen genüge die Klägerin mit ihrem auf den gerichtlichen Hinweis vom 21. Dezember 2020 erfolgten Vorbringen nicht. Sie habe dort vorgetragen, sie hätte bei Kenntnis des Altlastenverdachts einen "Hauszwilling", d.h. ein Objekt mit sämtlichen Eigenschaften des ersteigerten Gebäudes mit Ausnahme der Schadstoffbelastungen und des damit einhergehenden Sanierungsbedarfs, erworben. Ihr Vermögen hätte sich in diesem Fall identisch, wenn nicht sogar besser entwickelt. Da ihr die Sanierungskosten erspart geblieben wären, stellten diese sich als von der Beklagten zu erstattende Vermögensschäden dar. 11 Das Berufungsgericht hat den Erwerb eines eigenschaftsidentischen "Hauszwillings" zugunsten der Klägerin zu Argumentationszwecken unterstellt. Die Klägerin habe indes nicht schlüssig dargelegt, dass sie einen solchen "Hauszwilling" zu denselben Konditionen hätte erwerben können und ihre Vermögenslage dieselbe, wenn nicht sogar noch eine positivere Entwicklung genommen hätte als tatsächlich. Ihre Ausführungen zu dem Wert und den Erwerbsbedingungen des Hauszwillings stünden in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen. Auf dessen Grundlage sei davon auszugehen, dass die Entwicklung einen von den - auf den Hinweis vom 21. Dezember 2020 hin erfolgten - Darlegungen der Klägerin erheblich abweichenden Verlauf genommen hätte, der gekennzeichnet gewesen wäre durch einen merklichen, für den (Berufungs-)Senat nicht fassbaren Vermögenszuwachs in Höhe der Differenz des Wertes der erworbenen Immobilie zu demjenigen eines altlastenverdachtsfreien "Hauszwillings". Gegenzurechnen seien erhöhte Aufwendungen für die anzunehmende Finanzierung des zum Erwerb des höherwertigen Hauszwillings aufzuwendenden Kaufpreises. 12 Eine Schätzung der haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO sei weder zulässig noch möglich, da es an der schlüssigen Darlegung von Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen fehle. Ein hilfsweiser Rückgriff auf den "gewöhnlichen Verlauf der Dinge" oder etwaige Durchschnittswerte komme nicht in Betracht. Bei Gebrauchtimmobilien könne nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass im Hinblick auf die tatsächliche Verfügbarkeit und die Wert- und Vermögensentwicklung das eine Haus gleichsam ohne Reibungsverluste durch das andere ersetzt werden könne. Auf die faktische Verfügbarkeit eines "Hauszwillings" komme es daher nicht an. 13 Hätte sich danach die Vermögenslage der Klägerin im Falle des Erwerbs eines Ersatzobjekts - mit Ausnahme der Sanierungskosten - gerade nicht identisch entwickelt, so führte nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung der aktuellen Vermögenslage jedenfalls die Kostenbelastung der Klägerin aus der in der Berufungsinstanz noch im Streit stehenden Rechnung der G. mbH in Höhe von 44.644 € nicht zu einer auszugleichenden Belastung ihres Vermögens. II. 14 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ihr Vorbringen zu dem Schaden, der ihr infolge des von der Beklagten erstatteten Verkehrswertgutachtens entstanden ist, als unschlüssig behandelt und in der Folge den von der Klägerin angebotenen Beweis nicht erhoben hat. 15 1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 50, 32, 36; Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 498/16, WM 2019, 448 Rn. 33). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - III ZR 44/20, juris Rn. 11 und vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dabei schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 aaO Rn. 13 und vom 7. Juni 2018 aaO). Widersprüche des zuletzt gehaltenen Vortrags zu früherem Vorbringen führen nicht zwingend zur Unschlüssigkeit. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 - VIII ZR 258/20, BeckRS 2021, 29973 Rn. 23 und vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 16). Erachtet das Gericht Vorbringen als widersprüchlich, so ist es gemäß § 139 Abs. 1 und 2 ZPO verpflichtet, eine Partei auf die Widersprüchlichkeit ihres Vorbringens oder zumindest auf die beabsichtigte Interpretation hinzuweisen (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2006 - III ZR 65/06, NJW-RR 2007, 357 Rn. 11; BGH, Urteil vom 11. September 2003 - VII ZR 136/02, NJW-RR 2003, 1718, 1719). 16 2. Danach wäre das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf bestehende Schlüssigkeitsbedenken, die sich aus seiner Interpretation ihres Vorbringens ergaben, hinzuweisen. 17
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