KORE630132023 ECLI:DE:BGH:2023:110723BXIIIZA3.23.0 BGH 13. Zivilsenat 20230711 XIII ZA 3/23 Beschluss vorgehend LG Landshut, 16. Mai 2023, Az: 64 T 1124/23vorgehend AG Freising, 4. Mai 2023, Az: 3 XIV
§ 62Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Aufenth
G gestützt und der zugrundeliegende Bescheid wurde verwaltungsgerichtlich überprüft. 17 Dass der Betroffene nunmehr - bisher ohne Erfolg - die Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrt, in dem der Ausweisungsbescheid vom
- März 2009 streitgegenständlich war, berührt die Bestandskraft des Bescheids vom
- Juli 2014 nicht. 18 dd) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht auch den
§ 62Abs. 3 Satz 1 Nr.1 AufenthG bejaht. 19
(1)Dabei hat es sich allerdings zu Unrecht unter anderem auf die widerlegliche Vermutung des § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG gestützt. 20 (
- a)Gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Eine Identitätstäuschung liegt danach vor, wenn der Betroffene seine wahre Identität nicht preisgibt, etwa durch die Angabe diverser Aliaspersonalien oder durch falsche Angaben zu seiner Person (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17, InfAuslR 2018, 413 Rn. 17 f.; s.a. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, InfAuslR 2016, 335 Rn. 12 f., und LG Traunstein, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 T 45/16, juris Rn. 19 bis 22 - jeweils zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG aF, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers in § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG aufgegangen ist, vgl. Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41). 21 (
- b)Der Betroffene rügt zu Recht, dass es vorliegend an einer solchen Identitätstäuschung fehlt. Diese ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht daraus, dass er seinen Reisepass nicht vorgelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Identitätstäuschung nicht schon deshalb vor, weil ein Ausländer seine Passlosigkeit nur vorgetäuscht, ansonsten aber stets korrekte Angaben zu seinem Geburtsdatum, seinem Geburtsort und seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 20/20, juris Rn. 8). 22
(2)Gleichwohl hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht Fluchtgefahr bejaht. 23 (
- a)Ob Fluchtgefahr vorliegt, ist stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 2/20, juris Rn. 10 mwN). Da das Beschwerdegericht zu Unrecht vom Vorliegen des Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG ausgegangen ist, kann Fluchtgefahr auf die vom Beschwerdegericht vorgenommene Gesamtwürdigung nicht gestützt werden. Nachdem weitere relevante tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die für die Annahme der Fluchtgefahr gebotene Gesamtwürdigung jedoch selbst vornehmen (BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XIII ZB 89/19, juris Rn. 13). 24 (
- b)Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, die den Feststellungen des Amtsgerichts entsprechen und zu denen der Betroffene bereits erstinstanzlich angehört wurde, tragen den
§ 62Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Aufenth
G, auch wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG nicht vorliegen. 25 (
- aa)Zutreffend und vom Betroffenen in der Antragsschrift unbeanstandet, hat das Beschwerdegericht angenommen, dass konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr hier nach § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG vorlagen, da von dem Betroffenen eine Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht. Dies konnte das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler aus der erheblichen kriminellen Vergangenheit des Betroffenen (darunter einer Verurteilung wegen Totschlags) sowie dem Sachverständigengutachten vom 30. April 2021 schließen, wonach bei erneutem Kokain- und Heroinkonsum davon auszugehen sei, dass der Betroffene früher oder später weitere Delikte im Sinne der vergangenen Straftaten begehen werde. 26 (
- bb)Frei von Rechtsfehlern hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG bestand. Hiernach liegt ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vor, wenn der Ausländer wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Erforderlich sind mindestens zwei strafrechtliche Verurteilungen, wobei zumindest auf Grund einer Straftat eine Freiheitsstrafe verhängt worden sein muss. Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen ist der Betroffene neben vorsätzlichen Straftaten, die zu Jugendstrafen geführt haben, durch Urteil vom 7. Februar 2006 wegen Totschlags in Tatmehrheit mit Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden und mit Urteil vom 13. August 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. 27 (
- cc)Die gebotene Gesamtabwägung ergibt, dass Fluchtgefahr vorlag. Die Regelung des § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG zielt auf Personen, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie der deutschen Rechtsordnung ablehnend gegenüberstehen und deshalb bei ihnen nicht zu erwarten ist, dass sie auch anderen gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht freiwillig nachkommen werden (vgl. Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 42). Der Betroffene hat nicht nur durch schwerwiegende Straftaten seine Ablehnung gegenüber der deutschen Rechtsordnung gezeigt, sondern ist auch der Vorlagepflicht hinsichtlich seines Passes nicht nachgekommen und hatte dadurch eine Abschiebung bisher verhindert. Hierdurch trat zu Tage, dass er auch seiner gesetzlichen Pflicht zur Ausreise nicht freiwillig nachgekommen wäre, sondern vielmehr versucht hätte, sich der Abschiebung zu entziehen. In der Gesamtschau der festgestellten Umstände bestehen keine Zweifel, dass Fluchtgefahr bestand. 28 4. Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat der Senat mit dem den Verfahrenskostenhilfeantrag vom 23. Mai 2023 ablehnenden Beschluss vom 13. Juni 2023 die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde nicht bejaht, sondern sich zu diesen nicht verhalten. Die vorliegende Entscheidung steht somit nicht im Widerspruch zu diesem Beschluss. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE630132023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public