KORE630232019 ECLI:DE:BGH:2019:090919BIVZR241.18.0 BGH
- Zivilsenat 20190909 IV ZR 241/18 Beschluss § 1 Abs 5 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 6 S 1 GKG vorgehend OLG Düsseldorf,
- September 2018, Az: I-4 U 172/16vorgehend LG Wuppertal,
- August 2016, Az: 5 O 64/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz Die Erinnerungen der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom
- Juli 2019 (Kassenzeichen 780019129251) und vom
- August 2019 (Kassenzeichen 780019134642) werden zurückgewiesen. 1 Mit Beschluss vom
- Juni 2019 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom
- August 2019 hat er unter anderem "die in Ziffer
- des Schreibens der Klägerin vom
- Juli 2019 enthaltene Anhörungsrüge" gegen den vorgenannten Beschluss auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2 Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom
- Juli 2019 hat sich die Klägerin ebenfalls mit dem vorerwähnten Schreiben vom
- Juli 2019, gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom
- August 2019 mit Schreiben vom
- August 2019 gewandt. Die Eingaben sind insoweit als Erinnerungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 m.w.N.). 3 Die zulässigen, insbesondere statthaften (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerungen sind unbegründet. Sie können nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom
- September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 m.w.N.). Derartige Einwendungen erhebt die Klägerin hier aber nicht. Sie macht zum einen geltend, ihr Rechtsvertreter habe sie nicht darüber informiert, dass eine Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Entstehen von Gerichtskosten führen würde (Schreiben vom
- Juli 2019), und zum anderen, dass der Senat Ziffer 2 ihres Schreibens vom
- Juli 2019 zu Unrecht als Anhörungsrüge aufgefasst und ihr deshalb Kosten auferlegt habe (Schreiben vom
- August 2019). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren jedoch ausgeschlossen (BGH aaO). 4 Im Übrigen sind die nach Nr. 1242 bzw. Nr. 1700 der Anlage 1 zum GKG erfolgten Kostenansätze nicht zu beanstanden. 5 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG. Lehmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE630232019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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