KORE630272023 ECLI:DE:BGH:2023:110923UVIAZR45.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20230911 VIa ZR 45/22 Urteil vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 17. Dezember 2021, Az: 6 U 282/21vorgehend LG Osnabrück, 6. Augu
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint werden. 11
- Höchstrichterlich geklärt ist, dass die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch eines Fahrzeugerwerbers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegengehalten werden kann (vgl. zuletzt nur BGH, Urteil vom
- Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 10 bis 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 14). Mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht daher nicht von der Berücksichtigung des entsprechenden Vortrags der Klägerin absehen dürfen. 12
- Übersehen hat das Berufungsgericht ferner, dass der Klägerin wegen der von ihr behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann, der auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht verneint werden kann. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 f.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung "großen Schadensersatzes" abgelehnt (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 22 bis 27; Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, aaO, Rn. 20; - III ZR 303/20, aaO, Rn. 17). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, aaO, Rn. 21 f.; - III ZR 303/20, aaO, Rn. 16 f.). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es tragfähige Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 13 Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen getroffen, die eine deliktische Haftung der Beklagten wegen eines zumindest fahrlässigen Verhaltens ausschlössen. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, sondern verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 14 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, auch einen möglichen Differenzschaden darzulegen und ihre Klageanträge entsprechend anzupassen. Das Berufungsgericht wird nach den näheren Maßgaben insbesondere des Urteils des Senats vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB und nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Menges Krüger Götz Rensen Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE630272023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public