KORE630332018 ECLI:DE:BGH:2018:060718B1STR234.18.0 BGH 1. Strafsenat 20180706 1 StR 234/18 Beschluss § 266a Abs 1 StGB, § 370 Abs 1 AO, § 267 Abs 1 S 1 StPO vorgehend LG Darmstadt, 12. Dezember 2017, Az: 600 Js 26117/14 - 9 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Darlegungsanforderungen eines Urteils wegen Steuerhinterziehung und Veruntreuens von Arbeitsentgelt 1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2017 mit den Feststellungen in Bezug auf den Angeklagten Z. und den Mitangeklagten B. aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 50 tatmehrheitlichen Fällen, wegen Steuerhinterziehung in 44 Fällen sowie wegen des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, letzteres in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe, von Munition sowie verbotener Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten B. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zehn Fällen und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in elf Fällen und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in jeweils 22 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. 2 Der Angeklagte Z. beanstandet seine Verurteilung mit einer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat - gemäß § 357 StPO auch in Bezug auf den Mitangeklagten B. - Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 3 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 4 1. Der Angeklagte Z. gründete am 2. November 2011 die Ba. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Die Gesellschaft nahm ab März 2012 ihren Betrieb auf. Bereits vor der Inbetriebnahme hatte sich der Angeklagte Z. entschlossen, den von ihm als Geschäftsführer den Mitarbeitern ausgezahlten Lohn gegenüber den Sozial- und Steuerbehörden nicht vollständig anzugeben, um so Aufwendungen für die Entrichtung von Sozialabgaben und Lohnsteuer zu sparen. Da sich der Angeklagte Z. bewusst war, dass es zwischen den Umsätzen der Ba. GmbH einerseits und den gemeldeten „Weißlöhnen“ andererseits zu buchhalterisch auffälligen Diskrepanzen kommen würde, entschloss er sich, die „Schwarzlohnzahlungen“ durch das Einbuchen von Scheinrechnungen „abzudecken“. Hierzu bediente er sich der Mithilfe des Mitangeklagten B. . 5 Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von März 2012 bis Juni 2016 nahm der Angeklagte Z. als Geschäftsführer der Ba. GmbH Bauaufträge - vor allem im Bereich Trockenbau - in deren Namen an und ließ diese von einer Vielzahl von Arbeitnehmern ausführen. Hierbei beschäftigte er eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Personen. Dabei betrug der Stundenlohn etwa 12 bis 14 Euro, soweit der Angeklagte die Arbeitnehmer über seinen Steuerberater bei der Sozialversicherung anmeldete; soweit sie nicht angemeldet wurden, bekamen sie einen Stundenlohn von etwa 15 bis 18 Euro bar „auf die Hand“. Dabei bewegte sich die Monatsarbeitszeit eines Arbeitnehmers der Ba. GmbH im Bereich von mindestens 60 bis etwa 140 Stunden. Die nicht angemeldeten Beschäftigten waren tatsächlich gleichermaßen in die betrieblichen Abläufe integriert wie diejenigen, die formal den Status eines Arbeitnehmers durch ihre teilweise Anmeldung bei der Sozialversicherung erhielten, und ebenso weisungsgebunden. 6 Entsprechend seiner vorgefassten Absicht meldete der Angeklagte Z. nur einen Teil der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Ba. GmbH tätigen Arbeitnehmer - gleichzeitig etwa fünf bis zehn - bei der Sozialversicherung an, wobei auch insoweit die gemeldeten Lohnsummen mit Ausnahme der Monate September 2012 und Januar 2013 hinter den tatsächlich an die gemeldeten Arbeitnehmer gezahlten Lohnsummen zurückblieben. 7 Da überwiegend keine Lohnbuchhaltung der Ba. GmbH existierte, aus der die tatsächlich an die Beschäftigten ausbezahlten Lohnsummen ermittelt werden konnten, hat das Landgericht insoweit eine Schätzung vorgenommen und die tatsächlich gezahlten Lohnsummen aus den Umsätzen der Ba. GmbH geschlossen, indem eine Nettolohnquote von zwei Dritteln in Bezug auf die mit den Arbeitnehmern der Ba. GmbH erwirtschafteten Nettoumsätze der Ba. GmbH zu Grunde gelegt wurde. Dabei ergab sich nach Abzug der vom Angeklagten Z. geleisteten Abgaben und Lohnsteuer auf die geschätzte Lohnsumme für den gesamten Tatzeitraum ein Gesamtschaden von 3.101.312,29 Euro an Sozialversicherungsleistungen sowie ein Lohnsteuerschaden von 743.599,35 Euro. 8 2. Der Mitangeklagte B. , mit dem der Angeklagte Z. seit langem befreundet war, gründete auf Betreiben des Angeklagten Z. am 15. März 2012 die T. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er war. Von dieser Gesellschaft wurden Scheinrechnungen zu Gunsten der Ba. GmbH erstellt. An die T. GmbH deshalb ausbezahlte Gelder wurden bar an den Angeklagten Z. zurückbezahlt, womit dieser die Bezahlung der „Schwarzlöhne“ der Ba. GmbH vornahm. Im Februar 2014 wurde die bisherige „Servicegesellschaft“ auf Betreiben des Angeklagten Z. durch die neu gegründete O. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer wiederum der Mitangeklagte B. war, ersetzt, ohne dass es zu Veränderungen der bisherigen Abläufe kam. 9 3. Der Angeklagte Z. bewahrte in seinem Wohnhaus in Of. am 6. Oktober 2016 verschiedene Gegenstände auf: Im Dachgeschoss war hinter einem Bild eine halbautomatische Pistole der Marke Crvena Zastava inklusive Magazin und Munition versteckt. Ferner waren im Keller des Anwesens ein Perkussionsrevolver, zwei Schlagringe und eine Stahlrute verwahrt, ohne dass der Angeklagte Z. über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. II. 10 Die Verurteilung des Angeklagten Z. hat keinen Bestand, da das Urteil nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt; es fehlt zu allen abgeurteilten Taten an tragfähigen Feststellungen des Landgerichts als Grundlage für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. 11 1. In Bezug auf die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und der verkürzten Lohnsteuer für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar ist. 12
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