BGH, Urteil vom 13.09.2018 – 4 StR 174/18 – Verfügungsgewalt und Einziehung bei Hehlerei 1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und F. wird das Urteil des Landgerichts…
KORE630362018 ECLI:DE:BGH:2018:130918U4STR174.18.0 BGH 4. Strafsenat 20180913 4 StR 174/18 Urteil § 73 Abs 1 StGB, § 259 Abs 1 StGB vorgehend LG Detmold, 7. November 2017, Az: 21 KLs 31/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfügungsgewalt und Einziehung bei Hehlerei 1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und F. wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 7. November 2017
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Bandendiebstahls in 39 Fällen und Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten F. wegen schweren Bandendiebstahls in 39 Fällen und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, den Angeklagten Fe. wegen schweren Bandendiebstahls in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten M. unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten G. unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zu gewerbsmäßiger Hehlerei in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zudem hat es hinsichtlich der Angeklagten D. , F. und Fe. die „Einziehung eines Geldbetrages“ in Höhe von 300.000 Euro, hinsichtlich des Angeklagten M. in Höhe von125.000 Euro und hinsichtlich des Angeklagten G. in Höhe von 1.500 Euroangeordnet sowie einen Pkw VW Passat und einen Pkw VW Caddy eingezogen.
2 Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten D. , F. ,Fe. und M. mit ihren Revisionen, soweit sie verurteilt worden sind. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegten Revisionen in der Hauptverhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die Angeklagten haben den Rücknahmen jeweils zugestimmt.
I.
3 Die Verurteilung der Angeklagten D. und F. wegen Diebstahls in vier Fällen (Taten II. 2. a. bis d. der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Insoweit war das Urteil aufzuheben und das Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.
4 Nach den Feststellungen wurden die Taten am 15. Mai 2009 (Tat II. 2. a. der Urteilsgründe), 2. Juni 2009 (Tat II. 2. b. der Urteilsgründe), 8. Juni 2009 (Tat II. 2. c. der Urteilsgründe) und dem 10. November 2009 (Tat II. 2. d. der Urteilsgründe) begangen. Zwar hat das Landgericht jeweils einen Diebstahl im besonders schweren Fall gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB angenommen; die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bestimmt sich gemäß § 78 Abs. 4 StGB aber nach der Strafdrohung des § 242 StGB und beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB daher fünf Jahre. Erste die Verjährung hinsichtlich des Angeklagten D. unterbrechende Handlung ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Detmold vom 27. Februar 2017, der die Taten vom 8. Juni 2009 und 10. November 2009 zum Gegenstand hat (Bl. 544 ff. Bd. III der Akten). Bei dem Angeklagten F. kommt als erste die Verjährung unterbrechende Maßnahme (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) die ihm bei seiner Festnahme am 13. April 2017 gemachte Mitteilung in Betracht, dass gegen ihn wegen schweren Bandendiebstahls in einer Vielzahl von Fällen ermittelt wird (Bl. 847 Bd. IV d.A.). Zu beiden Zeitpunkten war Verfolgungsverjährung hinsichtlich aller vier Taten bereits eingetreten.
5 Die Verfahrenseinstellung zieht bei beiden Angeklagten die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Berichtigung der Schuldsprüche nach sich.
II.
6 Hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der revidierenden Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
7 Auch die Verurteilung des Angeklagten M. wegen vollendeter gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des Ankaufens im Fall II. 1. c. (9) der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
8 1. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte M. - der mehrere Kioske betrieb - in der Zeit zwischen dem 10. Mai 2016 und dem 13. April 2017 in 17 Fällen von den Mitangeklagten D. , F. und Fe. Zigaretten in einem Gesamtwert von 148.846,83 Euro an, die diese zuvor bei Einbrüchen vornehmlich in Tankstellen entwendet hatten. Dabei wurde er von dem Angeklagten G. unterstützt, der bei ihm angestellt war und für seine Hilfsdienste eine geringfügige Gegenleistung erhielt. Die gestohlenen Zigaretten wurden von den Mitangeklagten D. , F. und Fe. jeweils in einem Pkw VW Caddy abgelegt, den der Angeklagte M. dem Angeklagten G. - auch als Gegenleistung für seine Hilfe - zur kostenlosen Nutzung überlassen hatte und der in der Nähe der Wohnung des Angeklagten G. abgestellt war. Der Angeklagte G. fuhr anschließend mit dem VW Caddy zu seiner Arbeitsstelle und räumte die Zigaretten aus dem Fahrzeug in das Lager des Kiosks.
9 Im letzten Fall (Tat II. 1. c. (9) der Urteilsgründe - Übernahme von Tabakwaren im Gesamtwert von 5.214 Euro am 13. April 2017 - wurde der Angeklagte G. von der Polizei observiert, nachdem er mit dem VW Caddy losgefahren war, in den die Angeklagten D. , F. und Fe. zuvor ihre Diebesbeute gelegt hatten. Der polizeiliche Zugriff erfolgte, bevor der Angeklagte G. den Kiosk des Mitangeklagten M. erreichen und das Diebesgut dort einlagern konnte. Die Tabakwaren wurden sichergestellt.
10 2. Diese Feststellungen reichen aus, um eine vollendete gewerbsmäßige Hehlerei in der Variante des Ankaufens gemäß § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu belegen.
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III.
13 Die Rechtsfolgenaussprüche weisen nach dem Absehen von der Einziehung der Fahrzeuge VW Caddy und VW Passat durch den Senat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler mehr auf. Lediglich hinsichtlich der Angeklagten D. , F. und Fe. war der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend zu ergänzen, dass diese Angeklagten insoweit gesamtschuldnerisch haften.
14 1. Der Senat hat nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung der Fahrzeuge VW Caddy und VW Passat abgesehen, weil diese Einziehung neben den Strafen nicht ins Gewicht fällt.
15 2. Die Strafaussprüche weisen danach keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
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19 3. Die zu Recht auf die §§ 73, 73c StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017 S. 872) gestützte Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält keinen die Angeklagten D. , F. , Fe. und M. beschwerenden Rechtsfehler. Der Umstand, dass die Strafkammerden Wert der Taterträge jeweils nach § 73d Abs. 2 StGB geschätzt und dabei einen umfangreichen „Sicherheitsabschlag“ vorgenommen hat, benachteiligt die Angeklagten nicht.
20 4. Da sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, dass die Angeklagten D. , F. und Fe. bei allen von ihnen gemeinsam begangenen Diebstahlstaten faktische und wirtschaftliche Mitverfügungsmacht an der jeweiligen Tatbeute hatten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 3 StR 26/18, Rn. 2 mwN), war insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung dieser Angeklagten in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO im Tenor festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, Rn. 10; Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, Rn. 16).
21 5. Eine Klarstellung der Einziehungsentscheidung dahingehend, dass der Mitangeklagte G. als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten M. für den Einziehungsbetrag in Höhe von 125.000 Euro haftet, kam dagegen nicht in Betracht. Denn der Mitangeklagte G. hat die transportierten Tabakwaren durch die ihm zur Last liegende Tat nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 1. Alt. StGB erlangt.
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24 6. Für die Feststellung einer (weiteren) Gesamtschuldnerschaft zwischen den Angeklagten D. , F. , Fe. und dem Angeklagten M. in Höhe von 125.000 Euro war kein Raum, weil der Angeklagte M. die Tabakwaren durch eine eigene Straftat erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 71 Rn. 26; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 669). Gleiches gilt, soweit die Strafkammer eine gesamtschuldnerische Haftung aller Angeklagten für den dem Angeklagten G. gezahlte Kurierlohn(1.000 Euro) und die ihm gewährten Gebrauchsvorteile an dem überlassenen VW Caddy (von der Strafkammer mit insgesamt 500 Euro bewertet) in den Urteilsgründen für gegeben erachtet hat.
IV.
25 Der geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten rechtfertigt es nicht, sie teilweise von den (verbleibenden) Kosten und Auslagen freizustellen, die durch ihre Rechtsmittel entstanden sind (§ 473 Abs. 4 StPO).
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