KORE630392023 ECLI:DE:BGH:2023:120923B4STR179.23.0 BGH 4. Strafsenat 20230912 4 StR 179/23 Beschluss § 55 Abs 1 StPO, § 238 Abs 2 StPO vorgehend LG Detmold, 6. Februar 2023, Az: 23 KLs 20/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Verfahrensrüge wegen Absehens von einer Zeugenvernehmung 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. 2 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil kein Fristversäumnis vorliegt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher nicht gegenstandslos, sondern – weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet – unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 22 mwN; Beschluss vom 6. Juli 2021 – 4 StR 498/20 Rn. 2 mwN). Obgleich die Seiten 3 und 4 der fristgerecht eingegangenen siebenseitigen Revisionsbegründung inhaltslos übertragen worden sind, genügt das Revisionsvorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn es lässt sich aus dem Inhalt der Revisionsschrift eindeutig entnehmen, dass es sich bei den fortlaufend nummerierten und signierten, ansonsten leeren zwei Seiten um den (fehlenden) Inhalt der für den Angeklagten zur Sache abgegebenen Verteidigererklärung handelt. Insoweit kann aber aufgrund der umfassend erhobenen Sachrüge der Inhalt des Urteils, das sich hierzu verhält, ergänzend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 189/99 Rn. 12 mwN; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN). 3 2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO von der Sachvernehmung der Zeugin E. abgesehen. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.