BGH, Beschluss vom 13.09.2023 – 4 StR 208/23 – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Straf- und Sicherungsverfahren: Anforderungen an die Feststellung der…
KORE630402023 ECLI:DE:BGH:2023:130923B4STR208.23.0 BGH 4. Strafsenat 20230913 4 StR 208/23 Beschluss § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 315c Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB vorgehend LG Hamburg, 28. Februar 2023, Az: 603 KLs 9/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Straf- und Sicherungsverfahren: Anforderungen an die Feststellung der erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit; erforderlicher Kausalzusammenhang bei Straßenverkehrsgefährdung Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten in einem verbundenen Sicherungs- und Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs aus der Anklageschrift freigesprochen und daneben die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2 1. Nach den Feststellungen litt der Angeklagte im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Taten an einer unbehandelten bipolaren Störung, in deren Rahmen es zu einer Manie mit psychotischen Symptomen gekommen war. Vor diesem Hintergrund kam es zu den folgenden Tatgeschehen:
3 Am 20. September 2019 begegnete der Angeklagte zufällig einem Bekannten. Als dieser auf den Gruß des Angeklagten nicht reagierte, griff der Angeklagte ihn körperlich an und verletzte ihn. Im Januar 2020 wurde der Angeklagte von Freunden nach einem Streit aus deren Fahrzeug verwiesen. Nachdem er ausgestiegen war, fühlte er sich verfolgt und hilflos und sah sich nicht in der Lage, den Weg zu seiner Wohnung zu finden. Er öffnete daraufhin die unverschlossene Beifahrertür des hinter dem Fahrzeug seiner Freunde wartenden Pkw und setzte sich auf den Beifahrersitz. Unter Vorhalt eines Küchenmessers forderte er den Fahrer des Pkw auf, ihn zu seiner Wohnung, deren Adresse er nannte, zu fahren. Der Geschädigte kam der Aufforderung aus Angst nach.
Einen Geldschein, den ihm der Geschädigte auf seine Bitte übergeben hatte, zerriss der Angeklagte. Er teilte dem Geschädigten mit, auf der Flucht zu sein, und übergab ihm seinen Personalausweis. Als der Angeklagte den Geschädigten an einem Kiosk halten ließ und ausstieg, um Alkohol zu kaufen, fuhr dieser davon. Mehrere Wochen später, im März 2020, ließ der Angeklagte sich von einem Taxi zu einem Hotel fahren und zahlte, wie von Anfang an geplant, das Fahrgeld nicht. Während der Fahrt fragte er den Taxifahrer, ob dieser bereits ein Zimmer für ihn – den Angeklagten – in dem Hotel reserviert habe. Im selben Monat hielt sich nach einem Wasserschaden ein Handwerker in der Wohnung des Angeklagten auf.
Nachdem der Handwerker erklärt hatte, dass er die Schadensursache nicht sofort beheben und der Angeklagte daher vorübergehend seine Dusche nicht benutzen könne, kam es zu einem Streit. Der Angeklagte wurde wütend und äußerte gegenüber dem Handwerker: „Ich steche dich gleich ab!“. Am 5. April 2020 führte der Angeklagte, der über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte, einen Pkw, wobei er zwei Beutel Marihuana bei sich führte. Er hatte zuvor Betäubungsmittel konsumiert und war – was er erkannte und ihm gleichgültig war – nicht in der Lage, den Pkw im Straßenverkehr sicher zu führen. Aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit kollidierte sein Fahrzeug mit einem anderen Pkw, dessen Insassen verletzt wurden.
Am folgenden Tag ließ sich der Angeklagte in einem weiteren Fall – hinsichtlich dessen das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat – von einem Taxi fahren, wobei er weder willens noch in der Lage war, den Fahrpreis zu entrichten. In der Nacht vom 8. auf den 9. April 2020 erhielt der Angeklagte Zutritt zur Wohnung einer ihm bis dahin nicht bekannten Nachbarin, nachdem er geklingelt und nach Zigaretten gefragt hatte. Nach einem kurzen Gespräch äußerte der Angeklagte ein sexuelles Interesse an der Nachbarin und ging sodann dazu über, sie auch körperlich zu bedrängen, indem er seinen Penis entblößte und im erigierten Zustand an ihrem Bein und Unterleib rieb, sie festhielt, küsste und ihr – für sie schmerzhaft – in den Schritt griff.
Dem anwesenden Freund der Nachbarin, der wie sie mit der Situation überfordert war, griff er in dessen Genitalbereich und äußerte, er – der Geschädigte – sei „doch kein Mann“. Einen zur Unterstützung herbeigerufenen Bekannten der Wohnungsnachbarin verletzte der Angeklagte durch Schläge und Tritte. Später hinzugerufene Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte beleidigte der Angeklagte mit sexualbezogenen Ausdrücken.
4 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB weder festgestellt noch belegt sind.
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7 Auch die sichere Feststellung, dass der Angeklagte bei der Begehung seiner Taten jedenfalls die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllte, also im Zustand der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit oder einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bei tatsächlich nicht vorhandener Unrechtseinsicht handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 4 StR 535/20, NStZ 2022, 34 Rn. 4 mwN), kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Mit einer etwa verminderten Schuldfähigkeit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt, offenbar weil es – wie seine Ausführungen zur Maßregelentscheidung zeigen – von der unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist, dass der Angeklagte schon deshalb „gemäß § 20 StGB ohne Schuld“ gehandelt habe, weil er nicht ausschließbar einsichts- oder steuerungsunfähig war.
8 3. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Entscheidung über die Unterbringung nach § 63 StGB und dem auf § 20 StGB gestützten Freispruch hinsichtlich der angeklagten Tat vom 20. September 2019 auch dieser Freispruch mit aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 2 StR 419/19 Rn. 30; Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75 mwN).
9 4. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, naheliegend unter Beteiligung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen. Der Senat hat davon abgesehen, Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten, um dem zur neuen Entscheidung berufenen Tatgericht neue, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Die bisherigen Feststellungen sind teils nicht hinreichend belegt und tragen die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung nicht vollständig. Insoweit weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
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11 Hinsichtlich der DNA-Spuren werden die insoweit bestehenden Darstellungsanforderungen zu beachten sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 46/21 Rn. 8 ff. mwN). Auch das im Urteil als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten bei dem Tatgeschehen am 8. und 9. April 2020 herangezogene Ergebnis eines Faserspurengutachtens bedarf, damit es für das Revisionsgericht nachvollziehbar wird, gegebenenfalls näherer Ausführungen zu den vom Sachverständigen herangezogenen und bewerteten Anknüpfungs- und Befundtatsachen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19 Rn. 9 [insoweit in NStZ 2020, 609 nicht abgedruckt]; Urteil vom 28. November 1995 ‒ 5 StR 459/95, NStZ-RR 1996, 335, 336 mwN).
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