KORE630462019 ECLI:DE:BGH:2019:240919B5STR394.19.0 BGH 5. Strafsenat 20190924 5 StR 394/19 Beschluss § 27 Abs 1 StGB, § 263 StGB, § 266 Abs 1 StGB vorgehend LG Kiel, 27. Februar 2019, Az: 6 KLs 1/18nachgehend BGH, 2. Februar 2021, Az: 5 StR 508/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug durch einen Rechtsanwalt Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, einen Vollstreckungsabschlag wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung von zwei Monaten gewährt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. I. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der zunächst gutgläubige Angeklagte als Rechtsanwalt in ein Betrugsgeschehen eingebunden, das der Nichtrevident R. wesentlich ins Werk gesetzt hatte. Dies geschah wie folgt: 3 Der Reeder J. suchte im Jahr 2013 nach einer Möglichkeit, für die neu gegründete und von ihm als Geschäftsführer geleitete M. S. GmbH den Erwerb von Schiffen zu finanzieren. Nachdem er dies nicht über Banken oder andere Geldgeber realisieren konnte, wandte er sich auf eine entsprechende Zeitungsanzeige hin an die im Juni 2012 gegründete C. (nachfolgend C. ) in . Mit deren Mitarbeitern korrespondierte er ausschließlich per E-Mail, überwiegend mit dem Mitangeklagten R. , der unter dem Namen „ St. “ auftrat. Bewusst wahrheitswidrig wurde J. dabei vorgespiegelt, dass die C. gegen Zahlung von 5 % der Darlehenssumme ein Darlehen in Höhe von 200 Millionen Euro vermitteln könne. Als Treuhänder für das Vermittlungshonorar sollte der Angeklagte fungieren und hierfür 10 % des von ihm verwalteten Betrages erhalten. 4 Unter dem 22. Juli 2013 kam es zur Unterzeichnung eines Vertrages zwischen der C. und der M. S. GmbH. Hauptpflicht der C. sollte die „Vermittlungstätigkeit der Gesellschaft hinsichtlich der Ausstellung eines Bankavis durch das ausstellende Institut“ sein, das ausstellende Institut sollte lediglich die Ausstellung des Bankavis und die Übermittlung an das Empfängerinstitut schulden. Entgegen der vorherigen E-Mail-Korrespondenz war die tatsächliche Auskehrung des Darlehens nach dem Wortlaut des Vertrages nicht geschuldet. Das Bankavis sollte von einer von fünf namentlich benannten Banken (darunter auch die M. C. B. L. ) ausgestellt werden und per SWIFT-Nachricht an die Postbank gesendet werden, bei der der Angeklagte ein Konto führte. 5 Der Angeklagte unterzeichnete den mit dem vorgenannten Vertrag verbundenen Treuhandvertrag. Danach war er verpflichtet, das von ihm treuhänderisch gehaltene Vermittlungshonorar an die C. auszukehren, wenn er eine vom ausstellenden Institut bestätigte Kopie des Bankavis und eine Erklärung des ausstellenden Instituts (oder eines avisierenden Instituts) erhalten hatte, dass das Bankavis per SWIFT übermittelt worden war. Zudem musste er sich selbst davon überzeugen können, dass das Bankavis gemäß der im Hauptvertrag dargelegten Form ausgestellt worden war. Falls diese Bedingungen nicht innerhalb von 15 Banktagen nach Eingang der Vermittlungsprovision erfüllt waren, sollte der Angeklagte die Provision zurückzahlen. 6 Der Zeuge J. ging täuschungsbedingt irrtümlich davon aus, dass die C. tatsächlich wie versprochen einen Kredit über 200 Millionen Euro vermitteln würde und zahlte vom 27. August 2013 bis zum 4. September 2013 im Vertrauen darauf insgesamt über 10 Millionen Dollar auf das Konto des zu diesem Zeitpunkt gutgläubigen Angeklagten ein, die mit 7.633.599,64 Euro gutgeschrieben wurden. Weitere Einzahlungen konnte er nicht leisten, so dass die Darlehenssumme mit 152 Millionen Euro entsprechend angepasst wurde. Der Angeklagte leitete die Zahlungen bis zum 10. September 2013 auf sein verzinstes Anderkonto bei der weiter, auf dem sich zuvor kein Guthaben befunden hatte. 7 Obwohl tatsächlich kein Darlehen vergeben worden war oder vergeben werden sollte, übersandte die C. dem Angeklagten am 11. September 2013 die Kopie einer auf den selben Tag datierten SWIFT-Mitteilung der M. C. B. L. mit dem vertraglich vereinbarten Inhalt. Übermittelt wurde die SWIFT-Mitteilung von einer Bank mit Sitz in . Zugleich forderte die C. den Angeklagten auf, die Vermittlungsprovision an verschiedene Empfänger auszukehren, insbesondere auf ein Nummernkonto in , einen Schweizer Rechtsanwalt sowie an Unternehmen in , den , und . Insgesamt sollten 6.870.000 Euro ausgekehrt werden, der Restbetrag in Höhe von 763.630 Euro beim Angeklagten als Treuhandhonorar verbleiben. Am nächsten Tag fragte der Angeklagte bei der nach, ob die SWIFT-Nachricht dort eingegangen sei. Die Bank bestätigte dies nicht, obwohl die Nachricht dort schon eingegangen war. 8 Spätestens jetzt erkannte der Angeklagte das Risiko als sehr hoch, dass kein Darlehen vermittelt werden sollte, setzte sich über seine Bedenken aber im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Vergütung hinweg. Ohne eine Bestätigung der abzuwarten, übermittelte er die Auszahlungsaufträge der C. an die mit der Bitte, die entsprechenden Überweisungen auszuführen. Wegen des Verdachts, es könne sich um Geldwäsche handeln, führte die die Überweisungen nicht aus. 9 Im Verlauf des weiteren Verfahrens wurde das auf dem Anderkonto befindliche Guthaben durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Der Angeklagte zahlte alle eingegangenen Beträge in US-Dollar zurück. Aufgrund des veränderten Wechselkurses verblieb auf dem Konto ein Guthaben in Höhe von 218.215,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3.966,77 Euro (Einziehungsgegenstände). 10 2. Das Landgericht ist von einer vollendeten Untreue des Angeklagten in Höhe von 7.633.599,64 Euro ausgegangen. Zwar sei kein Vermögensnachteil eingetreten, solange der Angeklagte ein neutraler Treuhänder gewesen sei. Durch Erteilung der Überweisungsaufträge und konkludente Vereinnahmung des Treuhandhonorars sei der M. S. GmbH als Einzahlerin aber keine Sicherung des Vermittlungshonorars verblieben, während sie lediglich eine wertlose Darlehenszusage erhalten habe. Durch dieselbe Handlung sei auch der Betrug des Mitangeklagten R. vollendet worden, zu dem der Angeklagte bewusst Beihilfe geleistet habe. II. 11 1. Zwar beruhen die Feststellungen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Insbesondere ist die Annahme eines bedingten Vorsatzes des Angeklagten vor dem Hintergrund, dass er eine Liste mit dubiosen Überweisungsempfängern von der C. genannt bekommen hatte, rechtsfehlerfrei. 12 2. Allerdings tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen vollendeter Untreue nicht, denn der Eintritt eines Vermögensnachteils ist nicht belegt. 13 Nach § 266 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verstößt und hierdurch dem Vermögen des Treugebers einen Nachteil zufügt. 14
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