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BGH 4 StR 54/18

KORE630472018 ECLI:DE:BGH:2018:010818B4STR54.18.0 BGH 4. Strafsenat 20180801 4 StR 54/18 Beschluss § 22 StGB, § 23 StGB, § 27 StGB, § 259 StGB vorgehend LG Essen, 14. Juli 2017, Az: 27 KLs 3/17 DEU Bu

§ 64Satz 2 Erfolgsaussicht 4; Beschluss vom 29. Juni 2010 - 4 St

R 241/10, NStZ-RR 2010, 307). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll dies insbesondere bei Angeklagten möglich Fall sein, denen „gerade noch“ eine positive Behandlungsprognose gestellt werden kann, bei denen aber im Übrigen sehr ungünstige Ausgangsbedingungen vorliegen, etwa weil eine Ausweisung droht oder vorhandene Sprachdefizite nur schwer auszugleichen sind (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 12 f. und BT-Drucks. 16/5137, S. 10; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17,

§ 64Satz 2 Erfolgsaussicht 4). Geben die Feststellungen danach Anlass, die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 St

GB in Erwägung zu ziehen, hat der Tatrichter die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18 Rn. 11, NStZ-RR 2018, 273, 274; Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17,

§ 64Satz 2 Erfolgsaussicht 4 mw

N). 21 bb) Daran gemessen hätte die Strafkammer näher darlegen müssen, warum sie nicht von einer Maßregelanordnung absieht. Der Angeklagte ist der deutschen Sprache nicht mächtig; sein aufenthaltsrechtlicher Status ist ungeklärt. Die ihm gestellte - ihrerseits nicht rechtsfehlerfrei begründete - positive Behandlungsprognose ist erkennbar grenzwertig. Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist imUrlaub und daher gehindertzu unterschreiben Sost-Scheible Bender Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE630472018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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