KORE630512020 ECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZB22.19.0 BGH 9. Zivilsenat 20200924 IX ZB 22/19 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 240 ZPO, § 249 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO vorgehend OLG München, 21. Februar 2019, Az: 23 U 4477/15vorgehend LG München II, 1. Dezember 2015, Az: 3 O 1876/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Erneuter Beginn der Berufungsbegründungsfrist nach Unterbrechung des Rechtsstreits; Irrtum des Prozessbevollmächtigten über das Ende der Unterbrechung Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt. I. 1 Mit ihrer am 26. April 2015 bei Gericht eingegangenen Klage hat die vormalige Klägerin Zahlung von 11.799,45 € nebst Zinsen, Auskunft, Erstattung vorgerichtlicher Kosten und Freistellung von weiteren Anwaltskosten verlangt. Mit Urteil vom 1. Dezember 2015 ist die Beklagte zur Zahlung von 11.799,45 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen verurteilt worden. Das Urteil ist der Beklagten am 4. Dezember 2015 zugestellt worden. Noch am 4. Dezember 2015 hat die Beklagte Berufung eingelegt. 2 Am 7. Dezember 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte legte einen Insolvenzplan vor, der von den Gläubigern mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen und mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 gerichtlich bestätigt wurde. Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. 3 Die Klägerin ist am 29. Januar 2017 verstorben. Mit Schriftsatz vom 18. September 2018 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Die Beklagte hat dem Antrag widersprochen. Sie hat gemeint, der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Zwangsvollstreckung aus außerhalb des Insolvenzverfahrens erlangten Titeln gemäß § 11 Abs. 2 des Insolvenzplans unzulässig sei. Sie hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 88 Abs. 1 ZPO gerügt. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 hat die Beklagte die Berufung für erledigt erklärt und hilfsweise wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019 eine auf den 23. August 2014 datierte und mit dem Namenszug der Klägerin unterzeichnete Vollmacht vorgelegt. Mit Beschluss vom 21. Februar 2019 hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und deren Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen will. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 5 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Die Berufung sei rechtzeitig eingelegt worden. Während der Begründungsfrist sei der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen worden. Damit habe der Lauf der Frist gemäß §§ 240, 249 Abs. 1 ZPO aufgehört. Zwei Tage nach der Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, am 19. Mai 2017, habe die Unterbrechung von Gesetzes wegen geendet. Gemäß § 249 Abs. 1 ZPO habe die Berufungsbegründungsfrist von neuem zu laufen begonnen. Bis zum Ende der zweimonatigen Frist am 19. Juli 2017 sei keine Berufungsbegründung eingegangen. Der Beklagten sei auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Sie müsse sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dessen irrige Auslegung des Verfahrensrechts stelle keinen unverschuldeten Rechtsirrtum dar. 6 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.