← Deutschland

BGH AK 14/22

KORE630522022 ECLI:DE:BGH:2022:210422BAK14.22.0 BGH 3. Strafsenat 20220421 AK 14/22 Beschluss § 51 Abs 1 S 1 StGB, § 51 Abs 3 S 2 StGB, § 129 Abs 1 S 1 StGB, § 129 Abs 2 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB,

§ 129aAbs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 37). 31

(2)Gemessen an den dargelegten rechtlichen Maßstäben beteiligte sich die Beschuldigte am IS als Mitglied. 32 (
  1. a)Die Beschuldigte wurde einvernehmlich in die Organisation des IS aufgenommen. Das erklärte Ziel ihrer Ausreise war von Anfang an dieser Personenverband. Sie identifizierte sich mit dessen Ideologie, Handlungsweisen und Zielen. Dies zeigt sich auch daran, dass sie noch im Frühjahr 2020 auf ihrem WhatsApp-Profil Statusbilder verwendete, welche die Fahne des IS, Leichen und einen Scheiterhaufen zeigten. 33 Die Beschuldigte begab sich in das Herrschaftsgebiet der Vereinigung aus eigenem Antrieb und aufgrund eigener Organisation. Im Herrschaftsgebiet hielt sie sich zunächst alleine auf und verblieb länger als zwei Jahre freiwillig. Sie beabsichtigte, mit ihrer Familie am Verbandsleben des IS, das heißt einem von ihr idealisierten religiös-fundamentalistischen, auf den Regeln der Sharia beruhenden Gemeinwesen, teilzuhaben. Mittelbar wollte sie zu dessen Bestand und Ausbreitung beitragen, indem sie ihren Ehemann nach islamischen Ritus erfolgreich dazu anhielt, sich dauerhaft als Kämpfer für den IS zu betätigen, und ihre von ihr in das Bürgerkriegsgebiet verbrachten Söhne im Sinne dessen Ideologie erzog. 34 Die Beschuldigte ordnete sich somit der Vereinigung unter. Dafür, dass dies unbemerkt von den oder ohne Zustimmung der Verantwortlichen geschah, ist nichts ersichtlich; vielmehr liegt eine solche Sachverhaltsalternative in Anbetracht des Verhaltens der Beschuldigten fern. Deshalb kommt es für den dringenden Tatverdacht hier nicht darauf an, ob der IS Geldbeträge zur Versorgung der Familie auszahlte und hierdurch auch den Einsatz der Beschuldigten für die Organisation entlohnte. 35 (
  2. b)Die der Beschuldigten vorgeworfenen Aktivitäten im IS-Herrschaftsgebiet sind als aktive Beteiligungshandlungen zu beurteilen. Sie wirkte maßgebend auf den Beitritt ihres Ehemanns zum IS sowie seinen Verbleib bei der Organisation als Kämpfer hin. Sie förderte somit, psychisch vermittelt, deren Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - StB 20/20, Rn. 13 [unveröffentlicht]). Dieses auf die Stärkung der Vereinigung ausgerichtete Verhalten hat Bedeutung auch für die Einordnung der Haushaltführung und Kindererziehung. Der sich in den weiteren Handlungen und Einflussnahmen manifestierende Wille zur Förderung des IS rechtfertigt es, die Betätigungen im Haushalt und beim Aufziehen der Kinder, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 21. April 2022 - AK 18/22; ferner SSW-StGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 38), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten. Denn sie stellen sich in Anbetracht der Einbindung der Beschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug - als Erfüllung "häuslicher Pflichten" - dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19,

§ 129aAbs.

1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom

  1. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom
  2. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom
  3. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22). Dies gilt umso mehr, als sie ihre beiden Söhne in das IS-Herrschaftsgebiet mitnahm, um sie im Sinne der Ideologie der Vereinigung geistig und charakterlich zu formen. Das Verhalten der Beschuldigten erschöpfte sich somit nicht in einem Leben im "Kalifat". 36 Belegt wird dies außerdem dadurch, dass sich die Beschuldigte noch während der Internierung im Lager al-Hawl für die Vereinigung betätigte. So erstellte sie am
  4. April 2020 unter dem Namen " " auf der Internetplattform "Telegram" einen jihadistischen Kanal und warb bei "Glaubensgeschwistern" um Spenden für die im Camp festgehaltenen IS-Anhängerinnen. 37

(3)Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor. 38 bb) Die Beschuldigte hat sich hochwahrscheinlich wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in zwei tateinheitlichen Fällen (§§ 171, 52 StGB) strafbar gemacht, indem sie ihre beiden zwei- und einjährigen Söhne aus dem Bundesgebiet in den vom IS kontrollierten Landesteil Syriens verbrachte und mit ihnen mehr als zwei Jahre dort verweilte. Denn nach ihrem Willen mussten die Kinder in einem Gebiet leben, in dem sie dem anhaltenden Risiko von Bombardierungen und sonstiger Waffengewalt ausgesetzt waren, zudem unter der Willkürherrschaft einer islamistischen terroristischen Organisation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19,

§ 171Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn.

42 f.; vom

  1. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31). Die durch den Syrienaufenthalt bewirkte Gefahr für ihre körperliche und psychische Entwicklung realisierte sich in Form des bis heute anhaltenden Traumas. Durch die Erziehung der Söhne im Sinne der IS-Ideologie bestand außerdem die Gefahr, dass sie dessen Vorgehensweisen sowie Ziele teilen und durch Handlungen in dessen Sinne einen kriminellen Lebenswandel führen (s. BGH, Beschluss vom
  2. Oktober 2019 - StB 26/19, Rn. 25,

§ 171Krimineller Lebenswandel 1).

39 cc) Die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht steht in Tateinheit zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, weil sich die Beschuldigte mit den betreffenden Handlungen als Mitglied des IS für diesen betätigte. Die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte, die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als §§ 129a, 129b StGB verstoßen, treten als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit tatmehrheitlich hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 37 ff.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16,

§ 129aKonkurrenzen 6 Rn.

5; vom

  1. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 34). 40 dd) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ergibt sich dies entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  2. Juli 2009 - StB 34/09,

§ 129bAnwendbarkeit 1; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 St

GB, weil die Beschuldigte Deutsche ist und jedenfalls die Tat auch in Syrien - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - mit Strafe bedroht ist. Für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus §§ 3, 9 Abs. 1 StGB, weil die Beschuldigte die mutmaßliche Tatausführung spätestens mit der Ausreise und damit in Deutschland begann (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN). 41 3. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität. 42

  1. a)Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich die Beschuldigte, auf freien Fuß gesetzt, dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm zur Verfügung halten werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). 43
  2. aa)Die Beschuldigte hat im Fall ihrer Verurteilung mit einer empfindlichen Haftstrafe zu rechnen. Von der Straferwartung geht ein erheblicher Fluchtanreiz aus, der sich jedenfalls regelmäßig nach der prognostisch tatsächlich zu verbüßenden Strafhaft richtet (zur sog. Nettostraferwartung s. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9; SSW-StPO/Herrmann, 4. Aufl., § 112 Rn. 64 f., jeweils mwN). 44 Der hier zu stellenden Prognose ist unter anderem zugrunde zu legen, dass nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen der mehr als zweieinhalbjährige Aufenthalt der Beschuldigten in den Flüchtlingslagern Al-Hawl und Roj bei vorläufiger Bewertung voraussichtlich nicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen sein wird. Insbesondere ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Annahme gerechtfertigt, dass die die Lager betreibenden kurdischen und die sie unterstützenden US-amerikanischen Kräfte mit der dortigen Internierung von IS-Angehörigen präventive Zwecke verfolgten (vgl. die in BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f. dargelegten, auf den hiesigen Fall übertragbaren Erwägungen; zum Lager Al-Hawl s. islamwissenschaftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 4. August 2020 [Sachakte Bd. VI Bl. 53 ff.] und Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 1. Juli 2020 [Sachakte Bd. VII Bl. 74 ff.]; zum Lager Roj s. Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 25. Januar 2021 [Sachakte Bd. VII Bl. 4 ff.]). 45
  3. bb)Dem erheblichen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Vielmehr verfügt die Beschuldigte in Deutschland seit 2016 über keinen festen Wohnsitz mehr. Die im Inland bestehenden familiären Bindungen scheinen gestört. Nach der Ausreise in das Herrschaftsgebiet des IS hatte sie den Kontakt zu ihrer Familie, die ihre religiösen Vorstellungen nicht teilt, abgebrochen und erst wiederaufgenommen, als sie auf Hilfe angewiesen war. Die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung lassen darauf schließen, dass die Beschuldigte weiterhin radikal-salafistische Überzeugungen vertritt und sich bislang weder vom IS noch dessen Ideologie löste. Für ein Untertauchen im In- und Ausland könnte sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein in B. bestehendes Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreifen, aus dessen Reihen ihr und H. bereits im Jahr 2016 bei der jeweiligen Ausreise Hilfe zuteil geworden war (zum erforderlichen Verdachtsgrad hinsichtlich der für die Fluchtgefahr maßgeblichen Tatsachen s. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18, juris Rn. 37 mwN). 46
  4. b)Die zu würdigenden Umstände begründen erst recht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung der Beschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) ebenso auf den dort geregelten (subsidiären) Haftgrund gestützt werden kann. 47 4. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. 48 5. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen sowie deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Der Aktenbestand umfasst mittlerweile 28 Aktenbände. Das Ermittlungsverfahren ist, auch nach der Festnahme der Beschuldigten am 7. Oktober 2021, noch mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden: 49 Am 6. Oktober 2021 - dem Vorabend der Festnahme der Beschuldigten, als sie sich bereits auf dem Rückflug befand - sind in ihrem familiären Umfeld mehrere richterliche Durchsuchungsanordnungen vollzogen worden. Dabei ist unter anderem das Mobiltelefon einer ihrer Schwestern beschlagnahmt worden, dessen bisherige Auswertung mittels hierfür entwickelter Software sich aufwändig gestaltet hat. Es sind zahlreiche relevante Chatinhalte gesichert worden, die einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren betreffen. Die Maßnahme dauert an (s. Vermerke des Landeskriminalamts Berlin vom 25. Februar 2022 [Sachakte Bd. VI Bl. 110 f.] und der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. März 2022 [Sachakte Bd. VII Bl. 1 f.]). Auch im Übrigen hat ein Schwerpunkt der Ermittlungen auf der Auswertung von auf elektronischen Datenträgern gespeicherten großen Datenmengen gelegen. Hinsichtlich einer Sprachnachricht und der Audiospur eines Videos ist für den Nachweis der Sprecheridentität ein Stimmenvergleichsgutachten des Landeskriminalamts Berlin eingeholt worden, das am 28. Februar 2022 übersandt worden ist. 50 Daneben ist das Ermittlungsergebnis im hiesigen Verfahren mit denjenigen in anderen Verfahren insbesondere gegen andere sog. Syrien-Rückkehrerinnen - sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch weiterer Staatsanwaltschaften - abgeglichen worden, um relevante Erkenntnisse zu verwerten und zu prüfen, ob weitere Aufklärungsmaßnahmen geboten sind. Außerdem sind Zeugen vernommen worden, etwa eine Cousine der Beschuldigten am 3. März 2022. Ergänzend wird auf den Vorlagevermerk der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. März 2022 Bezug genommen. 51 Die Generalstaatsanwaltschaft hat angekündigt, die Anklage Ende April 2022 zu erheben. 52 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Berg Erbguth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE630522022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.