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BGH VIa ZR 1249/22

KORE630522023 ECLI:DE:BGH:2023:110923UVIAZR1249.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20230911 VIa ZR 1249/22 Urteil vorgehend OLG Stuttgart, 26. Juli 2022, Az: 24 U 377/21vorgehend LG Stuttgart, 21. Dezember 2021,

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 scheitere bereits daran, dass es sich bei diesen Normen nicht um Schutzgesetze handele. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8

  1. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 826, 31 BGB mangels greifbarer Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten verneint, sind zwar Rechtsfehler nicht ersichtlich (vgl. § 559 Abs. 2 ZPO) und erhebt auch die Revision keine Einwände. 9
  2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters oder der KSR aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. 10 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 11 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen Schadensersatzes" verneint (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Die Einwände der Revisionserwiderung gegen die dogmatische Herleitung eines solchen Anspruchs geben dem Senat weder Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugehen, noch - wie von der Revisionserwiderung gefordert - ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten (vgl. nur BGH, Urteil vom
  3. Juni 2023, aaO, Rn. 27 ff.; anders LG Duisburg, Beschlüsse vom
  4. Juli 2023 - 1 O 55/19, 1 O 73/20 und 1 O 223/20, jeweils juris). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 12 Das Berufungsurteil ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann eine deliktische Haftung der Beklagten wegen der jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ausgeschlossen werden. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen zum Haftungsgrund nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern verweist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE630522023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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