BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – IV AR (VZ) 1/18 – Beschwerdebefugnis gegen eine Annahmeanordnung einer Hinterlegungsstelle Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den…
KORE630582018 ECLI:DE:BGH:2018:101018BIVAR.VZ.1.18.0 BGH 4. Zivilsenat 20181010 IV AR (VZ) 1/18 Beschluss § 372 BGB, § 373 BGB, § 374 BGB, § 566a BGB, § 7 S 2 Nr 1 Buchst a HintG HE, § 24 Abs 1 GVGEG, § 28 Abs 1 S 4 GVGEG, § 29 Abs 1 GVGEG, § 29 Abs 2 S 2 GVGEG, § 42 Abs 2 VwGO vorgehend OLG Frankfurt, 1. Februar 2018, Az: 20 VA 9/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerdebefugnis gegen eine Annahmeanordnung einer Hinterlegungsstelle Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 1.000 € 1 I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts.
2 Sie erwarb ein Grundstück, dessen Zwangsverwaltung angeordnet worden war. Während der Zwangsverwaltung hatte der Zwangsverwalter (im Folgenden: Hinterleger) eine Mietkaution in Höhe von 945,45 € vereinnahmt. Nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Antragstellerin und der Aufhebung der Zwangsverwaltung beantragte der Hinterleger bei der Hinterlegungsstelle die Annahme dieses Betrages zuzüglich Zinsen und führte zur Begründung an, dass die Mieter auf seine Bitte zur Erteilung der Zustimmung zur Übertragung der Kaution auf die Antragstellerin nicht reagiert hätten. Als Empfangsberechtigte gab er die Antragstellerin und die Mieter an. Am 8. März 2016 erließ die Hinterlegungsstelle die beantragte Annahmeanordnung. Der Hinterleger zahlte anschließend 945,88 € ein.
3 Die Antragstellerin hat Beschwerde gegen die Annahmeanordnung eingelegt. Ihrer Auffassung nach hätte diese nicht erlassen werden dürfen. Der Hinterleger habe keine Tatsachen angegeben, die eine Hinterlegung rechtfertigten. Der Präsident des Amtsgerichts hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren, die Rechtswidrigkeit der Annahmeanordnung vom 8. März 2016 festzustellen, weiter.
4 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet.
5 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in BeckRS 2018, 13251 veröffentlicht ist, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, die auch bei einem Feststellungsantrag nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG vorliegen müsse. Auf Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin bestehe nicht die Möglichkeit ihrer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung durch die angegriffene Annahmeanordnung.
6 Diese stelle keinen Eingriff in die subjektiven Rechte oder rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin dar. Selbst wenn die Antragstellerin gehalten sei, gegen den Hinterleger auf Auszahlung der Mietkaution zu klagen, um zu vermeiden, den Mietern im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution nach § 566a BGB zurückzahlen zu müssen, ohne diese zuvor erhalten zu haben, handele es sich bei diesem Nachteil lediglich um eine tatsächliche Beeinträchtigung ihrer Belange. Der Erlass der Annahmeanordnung als solcher habe keine konstitutiven Wirkungen für die materielle Rechtslage. Die materiellen Rechtsfolgen der Hinterlegung träten nur ein, wenn die Hinterlegung rechtmäßig gewesen sei, insbesondere ein Hinterlegungsgrund vorgelegen habe. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, habe die Annahme der Mietkaution durch die Hinterlegungsstelle keine nachteiligen Auswirkungen auf Rechtspositionen der Antragstellerin bewirken können.
7 Die von der Antragstellerin geltend gemachte tatsächliche Beeinträchtigung ihrer Interessen sei überdies nicht unmittelbare Folge der Annahmeanordnung. Sie beruhe vorrangig darauf, dass der Hinterleger nicht an die Antragstellerin geleistet habe. Die Situation sei vergleichbar mit derjenigen, in welcher ein Schuldner eine andere zur Befreiung von seiner Verbindlichkeit untaugliche Handlung vornehme, etwa zur Erfüllung an einen Dritten anstatt an den richtigen Gläubiger leiste.
8 Dieses Ergebnis stimme mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Hinterlegungsverfahrens überein, in welchem keine Schutzwirkung der Annahmeanordnung für die Personen vorgesehen sei, die im Hinterlegungsantrag als möglicherweise Empfangsberechtigte angegeben seien. Die Vorschrift des § 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) des Hessischen Hinterlegungsgesetzes (im Folgenden: HintG), auf deren Grundlage die angefochtene Annahmeanordnung ergangen sei, diene nicht dem Schutz von Individualinteressen des tatsächlichen Gläubigers oder der als empfangsberechtigt bezeichneten Personen, sondern ausschließlich dazu, dem Schuldner zu ermöglichen, die im materiellen Recht vorgesehene Hinterlegung tatsächlich zu bewirken.
9 Die Antragstellerin sei hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Sie könne den von ihr angenommenen Zahlungsanspruch gegen den Hinterleger weiterhin im Zivilprozess bei dem Prozessgericht geltend machen. Dort seien die von der Antragstellerin angesprochenen Fragen der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Hinterlegung zu klären.
10 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG antragsbefugt ist.
11 Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Im Streitfall kann offen bleiben, ob hierfür eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist oder ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - lediglich ein Sachverhalt vorgetragen werden muss, der eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lässt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 BvR 517/13, juris Rn. 14; NStZ-RR 2013, 187 [juris Rn. 14]; jeweils m.w.N.). Auch bei Zugrundelegung der letztgenannten Position fehlt es an einer Antragsbefugnis der Antragstellerin.
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18 Aus diesem Grund ist die Antragstellerin - anders als die Rechtsbeschwerde meint - zur Realisierung des von ihr angenommenen Anspruchs gegen den Hinterleger nicht dazu gezwungen, eine Herausgabeanordnung nach den §§ 21 ff. HintG zu erwirken, wenn die Hinterlegung der Mietkaution, wie sie geltend macht, unberechtigt war. Die von der Rechtsbeschwerde insoweit angeführten Erschwernisse, die ein hinterlegungsrechtliches Herausgabeverfahren mit sich bringen kann, vermögen eine Antragsbefugnis der Antragstellerin daher ebenso wenig zu begründen wie eine etwaige Kostenlast nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes, die voraussetzt, dass die Herausgabe des Hinterlegungsgegenstandes verfügt wurde.
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Denn dies würde voraussetzen, dass der Hinterleger den Betrag nicht an die Hinterlegungskasse überwiesen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HintG), sondern Bargeld hinterlegt hat (vgl. Bülow/Schmidt aaO § 7 Rn. 4, § 8 Rn. 4; BeckOGK/Ulrici, BGB § 372 Rn. 137.1 [Stand: 1. Juli 2018]; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl. § 233 Rn. 1; Staudinger/Repgen, (2014) BGB § 233 Rn. 2), was die Antragstellerin weder behauptet hat noch sonst ersichtlich ist. Aber selbst wenn der Hinterleger Bargeld eingezahlt haben sollte, käme die Beeinträchtigung eines dinglichen Rechts der Antragstellerin durch den dann gemäß § 11 Abs. 1 HintG eingetretenen Eigentumsübergang nur in Betracht, wenn das Recht vor der Hinterlegung an denselben Geldscheinen und -münzen bestanden hätte, die hinterlegt wurden.
Auch hierzu ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
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Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Götz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE630582018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public