KORE630612020 ECLI:DE:BGH:2020:160920B1STR324.20.0 BGH 1. Strafsenat 20200916 1 StR 324/20 Beschluss § 20 StGB, § 63 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG vorgehend LG Karlsruhe, 15. Mai 2020, Az: 670 Js 39382/19 - 4 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erfordernis der Feststellung der Einsichtsfähigkeit zur Feststellung der Schuldfähigkeit 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt. Weiter hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. I. 2 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der zumindest seit 2016 an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) leidende, erheblich vorbestrafte Angeklagte, bei dem auch ein Cannabis- und Alkoholmissbrauch festzustellen war, am 8. Oktober 2019 im Besitz von bereits portionierten 30,71 Gramm Haschisch (Wirkstoffgehalt 30,43 %, Wirkstoffmenge 9,205 Gramm THC), das der Deckung seines Eigenbedarfs dienen sollte. Bei der Tat war der Angeklagte zwar in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen, aber aufgrund seiner psychischen Erkrankung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. II. 3 Das Urteil hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung nicht von einer fehlerfreien Beweiswürdigung getragen sind und auch die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderliche Gefahrenprognose durchgreifenden Bedenken begegnet. 4 1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil es an einer die Annahme vorhandener Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung (§ 20 StGB) tragenden Beweiswürdigung fehlt. Das Landgericht ist, obwohl die Zeugen O. und G. übereinstimmend angegeben haben, dass der Angeklagte den Eindruck gemacht habe, sich hinsichtlich des bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittels keiner Schuld bewusst zu sein (UA S. 9 f. und S. 22), ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass der Angeklagte zur Einsicht in das Unrecht der Tat in der Lage gewesen sei. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Mit Blick auf den von den Polizeibeamten O. und G. geschilderten Eindruck vom Angeklagten nach dem Auffinden des Betäubungsmittels und bei der nachfolgenden Vernehmung hätte es genauerer Prüfung und Erörterung bedurft, ob es nicht - durch die psychische Erkrankung und den Suchtmittelmissbrauch des Angeklagten bedingt - bereits an dessen Einsichtsfähigkeit fehlte. Dies gilt umso mehr, weil der Angeklagte das Betäubungsmittel nach den getroffenen Feststellungen konsumierte, um den mit seiner psychiatrischen Erkrankung verbundenen Leidensdruck zu mildern. Die vom Landgericht zur Begründung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in Bezug genommenen Ausführungen der Sachverständigen, die Erkrankung des Angeklagten habe dazu geführt, dass dieser „nicht mehr über die Möglichkeit verfügt habe, über Recht und Unrecht zu reflektieren...“ (UA S. 17), dieser habe vielmehr eine reduzierte Fähigkeit aufgewiesen, sich mit der sozialen Umwelt und den rechtlichen Erwartungen der Gesellschaft in seiner Handlungsplanung auseinanderzusetzen und diese zu berücksichtigen (UA S. 21), sind gerade nicht geeignet, entsprechende Zweifel an der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten auszuräumen. 5 Danach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der vom Landgericht zur Begründung einer nicht aufgehobenen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten herangezogene Umstand, dass der Angeklagte den vor Ort anwesenden Polizeibeamten O. als solchen erkannt haben mag und er auf Fragen „sozialadäquat“ habe antworten können, für die Frage fortbestehender, wenngleich erheblich beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit überhaupt hinreichende Aussagekraft besitzt. 6 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch und der Einziehungsentscheidung (§ 33 BtMG, § 74 StGB) die Grundlage. 7 3. Die Maßregelanordnung (§ 63 StGB) hat ebenfalls keinen Bestand, weil die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung den bereits genannten Bedenken begegnen und auch die Gefahrenprognose nicht auf einer fehlerfreien Beweiswürdigung beruht. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.