KORE630632018 ECLI:DE:BGH:2018:220818B3STR128.18.0 BGH 3. Strafsenat 20180822 3 StR 128/18 Beschluss § 261 StPO, § 267 Abs 1 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 353 Abs 2 StPO vorgehend LG Hannover, 29. November 2017, Az: 39 Ks 22/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Neue Feststellungen im Anschluss an die Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. November 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen. 1 Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 19. Oktober 2015 von dem Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen worden. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers hatte der Senat dieses Urteil insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (3 StR 124/16). Das Landgericht hatte eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nicht rechtsfehlerfrei verneint, weil es sich bei der rechtlichen Würdigung in Widerspruch zu seinen Feststellungen gesetzt hatte. 2 Danach hatte der Angeklagte die Mitangeklagten K. , L. und O. W. begleitet, als sie ein Geschäft aufsuchten, in dem sie den Bruder des Nebenklägers, A. , vermuteten. Sie wollten A. wegen eines früheren Vorfalls "zur Rede zu stellen", bei dem er K. W. erhebliche körperliche Verletzungen zugefügt hatte. Nachdem sie M. A. nicht angetroffen hatten, entwickelte sich vor dem Geschäft ein heftiger Streit zwischen den Angeklagten und dem Nebenkläger. In dessen Verlauf gab L. W. schließlich mit einer Pistole einen Schuss auf den Nebenkläger ab. Der Nebenkläger wurde am linken Unterarm getroffen und lief durch den Windfang in die Geschäftsräume. Daraufhin nahm K. W. seinem Bruder die Waffe aus der Hand. Er folgte dem Nebenkläger in das Geschäft und schoss seinerseits mehrfach auf ihn, wodurch der Nebenkläger unter anderem einen Bauchschuss erlitt. Bereits während K. W. das erste Mal auf den Nebenkläger anlegte, betrat der Angeklagte den Windfang, drückte die sich schließende gläserne Zwischentür auf und hielt sie mit der rechten Hand offen, "um K. W. den schnellen Rückzug aus dem Geschäft zu ermöglichen und ihm während der Abgabe der Schüsse beizustehen". Nachdem auch L. W. die Geschäftsräume betreten und K. W. zugerufen hatte, dass es reiche, hörte dieser auf, weiter auf den Nebenkläger zu schießen. 3 Im Widerspruch zu diesen Feststellungen hatte das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass der Angeklagte durch das Aufhalten der Zwischentür zwar objektiv Beihilfe zu der von K. W. begangenen gefährlichen Körperverletzung geleistet habe, weil er ihn dadurch psychisch unterstützt habe. Auf den erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz könne allein aus den äußeren Umständen aber nicht geschlossen werden, weil der Angeklagte sich dahin eingelassen habe, dass er über das Vorgehen von K. W. schockiert gewesen und wie angewurzelt stehen geblieben sei; diese Einlassung habe nicht widerlegt werden können. 4 Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zur Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat sowohl mit der Verfahrensrüge als auch mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 5 1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, dass die Strafkammer ihre Überzeugung nicht "aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung" und unter Verstoß gegen § 353 Abs. 2 StPO geschöpft habe. Dem liegt Folgendes zugrunde: 6 In der Hauptverhandlung wurde nach der Verlesung des Anklagesatzes das Urteil des Landgerichts vom 19. Oktober 2015 auszugsweise verlesen. Gegenstand der Verlesung waren insbesondere die zur Person des Angeklagten und die zur Sache getroffenen Feststellungen. Anschließend wurde die Entscheidung des Senats, durch die das Urteil vom 19. Oktober 2015 hinsichtlich des Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war, ebenfalls auszugsweise verlesen. Sodann ließ sich der Angeklagte durch eine von seinem Verteidiger vorgelesene schriftliche Erklärung zur Sache ein, bevor das Gericht in die Beweisaufnahme eintrat. Zu Beweiszwecken wurde das Urteil vom 19. Oktober 2015 weder verlesen noch auf anderem Wege in die Beweisaufnahme eingeführt. 7 In den Urteilsgründen hat die Strafkammer unter II. die dem Urteil vom 19. Oktober 2015 zugrunde liegenden Feststellungen zur Sache vollständig wiedergegeben und sodann unter III. "weitere" Feststellungen getroffen. Diese betreffen in erster Linie das Tatgeschehen als solches und entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die insoweit im ersten Rechtsgang getroffen worden waren. Außerdem hat das Landgericht Feststellungen zu den Folgen der Tat getroffen, unter denen der Nebenkläger aktuell noch leidet. 8
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