BGH AnwZ (Brfg) 22/21
KORE630642022 ECLI:DE:BGH:2022:250222BANWZ.BRFG.22.21.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20220225 AnwZ (Brfg) 22/21 Beschluss § 89 Abs 1 S 1 BRAO, § 89 Abs 2 Nr 2 BRAO, § 112e BRAO, § 112f Abs 3 BRAO, § 124 VwGO, § 124a VwGO, Art 3 Abs 1 GG vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 19. Februar 2021, Az: 1 AGH 34/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung eines Kammerbeitragsbescheids Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 19. Februar 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 348 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine "Beitragsabrechnung 2020" der Beklagten vom 24. Januar 2020, mit der er gebeten wurde, den zum 1. März 2020 fälligen Kammerbeitrag in Höhe von 348 € zu überweisen, sowie eine diesbezügliche Zahlungsaufforderung vom 3. Juli 2020, die mit einer vom Schatzmeister der Beklagten unterzeichneten Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen war. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielten die beiden Schreiben nicht.
2 Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich bei dem Beitragsbescheid um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, weil die zugrundeliegende Beitragsordnung der Beklagten schon mangels des Bestehens von Regelungen betreffend "das vollständige Entfallen des Kammerbeitrags" rechtswidrig sei. Zudem beansprucht er hilfsweise aufgrund "der so genannten Corona-Krise" den Erlass des Kammerbeitrags für das Jahr 2020 und höchst hilfsweise "Ratenzahlung respektive Stundung".
3 Der Anwaltsgerichtshof hat das Vorbringen des Klägers in Ermangelung ausdrücklich formulierter Klageanträge dahingehend ausgelegt, dass die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsordnung, die Verpflichtung zur Verbescheidung des Erlassantrages nebst hilfsweise gestelltem Stundungsantrag sowie die Aufhebung der Zahlungsaufforderung begehrt werden, und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
4 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) liegen sämtlich nicht vor.
5 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es hier.
6
7
8 Die Kammerversammlung hat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BRAO die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO obliegt es ihr insbesondere, die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen. Solche Mitgliedsbeiträge zu berufsständischen Kammern sind Beiträge im rechtlichen Sinne, bei deren Bemessung das Äquivalenzprinzip, der Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 11; Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, 5. Aufl., § 89 Rn. 15; Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 89 Rn. 15g; jeweils mwN). Allerdings ist es nicht zu beanstanden, alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zu dem allgemeinen Kammerbeitrag heranzuziehen, ohne auf die Einkommenssituation des einzelnen Rechtsanwalts abzustellen (Gaier/Wolf/Göcken/Lauda, BRAO, 3.
Aufl., § 89 Rn. 27; Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 89 Rn. 15g mwN). Dafür, dass hierbei formale oder materiell-rechtliche Fehler aufgetreten sind, trägt der klagende Anwalt die Darlegungslast (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 15/19, NJW-RR 2019, 1391 Rn. 9; vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 23/18, NJW 2018, 2644 Rn. 11 und vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 11). Solche Fehler sind zwar auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 112f Abs. 3 BRAO im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Zahlungsaufforderung beachtlich und inzident zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1971 - I ZR 118/69, BGHZ 55, 255, 257; Henssler/Prütting/Deckenbrock, BRAO, 5. Aufl., § 112f Rn. 25;
Weyland/Kilimann, BRAO, 10. Aufl., § 112f Rn. 45; jeweils mwN), konkrete Anhaltspunkte insoweit hat der Kläger gegen das Bestehen des Zahlungsanspruchs indessen weder dem Grunde noch der Höhe nach vorgebracht. Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe sind derartige Fehler für den Senat auch sonst nicht ersichtlich; es handelt sich bei dem Kammerbeitrag von 348 € um keinen auffallend hohen Betrag.
9
10
11 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
12
13
14
15
16
17 3. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juni 2021 die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung seines mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 an den Bundesgerichtshof gestellten Akteneinsichtsantrags gerügt hat, ist keine andere Entscheidung veranlasst. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 hat der Vorsitzende mitgeteilt, dass nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 3 VwGO Akteneinsicht in Diensträumen zu gewähren sei und ein Termin mit der Geschäftsstelle des Senats für Anwaltssachen vereinbart werden solle. Damit ist die Akteneinsicht rechtsfehlerfrei bewilligt worden.
18 Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Die Akteneinsicht ist grundsätzlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, zu nehmen (§ 100 Abs. 3 Satz 1 VwGO; vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, AnwBl. Online 2018, 929 Rn. 18 mwN). Die Akteneinsicht an einem bestimmten anderen Ort hat der Kläger nicht beantragt und folglich auch keine Gründe angegeben, die Grundlage einer Ermessensentscheidung sein könnten. Eine Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt zum Beispiel würde im Ermessen des Vorsitzenden beziehungsweise des Berichterstatters liegen; ein Rechtsanspruch besteht nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2018, aaO Rn. 19).
III.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.
Grupp Paul Ettl Kau Merk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE630642022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public