BGH, Beschluss vom 08.08.2023 – 1 StR 240/23 – Zulässigkeit von Adhäsionsanträgen auf Hinterbliebenengeld; Erlass eines Grundurteils 1. Auf die Revision des Angeklagten wird…
KORE630652023 ECLI:DE:BGH:2023:080823B1STR240.23.0 BGH 1. Strafsenat 20230808 1 StR 240/23 Beschluss § 404 Abs 1 S 2 StPO, § 406 Abs 1 S 2 StPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 304 ZPO vorgehend LG Baden-Baden, 29. November 2022, Az: 3 KLs 300 Js 18265/21 jug DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit von Adhäsionsanträgen auf Hinterbliebenengeld; Erlass eines Grundurteils 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. November 2022 im Adhäsionsausspruch aufgehoben,
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, Störung der Totenruhe und versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt sowie ein Messer und eine Gasflasche als Tatmittel eingezogen. Im Adhäsionsverfahren hat das Landgericht einen Anspruch der Nebenkläger K. und P. auf Zahlung eines Hinterbliebenengel-des jeweils dem Grunde nach angenommen. Ferner hat es eine Ersatzpflicht des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger M. für alle entstandenen sowie künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der gegen den Nebenkläger gerichteten Tat festgestellt, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und Dritte übergegangen sind, und, dass die Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Zudem hat das Landgericht eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Adhäsionsausspruchs getroffen.
2 Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilaufhebung der Adhäsionsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
3 1. Der Antrag der Adhäsionskläger K. und P. auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes nach § 844 Abs. 3 BGB genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der diesbezügliche Adhäsionsausspruch ist daher aufzuheben.
4
5
6 2. Im Umfang der Aufhebung ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen. Eine Zurückverweisung der Sache zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 4 StR 493/21 Rn. 4 mwN).
7 3. Auch die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit in Ziffer 8 der Urteilsformel ist aufzuheben. Einer Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO bedarf es nicht, da es sich im verbleibenden Teil der Adhäsionsentscheidung des Landgerichts nur um ein Feststellungsurteil handelt, aus dem nicht vollstreckt werden kann.
Jäger Bellay Bär Leplow Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Allgayerist urlaubsbedingt ortsabwesendund daher gehindert zu unterschreiben.
Jäger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE630652023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public