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BGH StB 56/23

KORE630702023 ECLI:DE:BGH:2023:210923BSTB56.23.0 BGH 3. Strafsenat 20230921 StB 56/23 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrich

§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 - 3 St

R 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,

  1. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.). Notwendig ist insbesondere das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 10; Urteil vom
  3. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 20; Beschluss vom
  4. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 6). Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (BGH, Beschluss vom
  5. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom
  6. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff.; Beschlüsse vom
  7. Juni 2021 - 3 StR 61/21,

§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 St

R 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22). 28 Hieran gemessen erfüllte der Zusammenschluss der Beschuldigten die Merkmale einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Er bestand aus mehr als zwei Personen (personelles Element), war auf längere Dauer angelegt (zeitliches Element), verfügte über eine zumindest rudimentäre Organisationsstruktur (organisatorisches Element) und verfolgte mit dem Ziel, durch Terroranschläge der salafistisch-islamistischen Ideologie Vorschub zu leisten sowie Ziele und Zwecke des IS zu fördern, ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (interessenbezogenes Element). 29 Nach dem Stand der Ermittlungen waren der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten zwar Befürworter der Ideologie und des Agierens des IS; auch standen sie in Kontakt mit Angehörigen dieser Vereinigung und zielten ihre Aktivitäten letztlich darauf ab, den IS zu unterstützen. Doch sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie selbst Mitglieder des IS waren. Deshalb sowie wegen der organisatorischen Selbständigkeit des von den Beschuldigten gegründeten und getragenen Zusammenschlusses sowie ihres von Anweisungen des IS unabhängigen Agierens aufgrund eigener Entscheidungsmacht handelte es sich bei dieser Gruppierung nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen um eine eigenständige Vereinigung, nicht um eine unselbständige Teilorganisation beziehungsweise „Zelle“ des IS (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 10 f., 17 ff.; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 10, 15 ff.; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 10, 15 ff.). 30

  1. bb)Die Vereinigung war nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand gerichtet auf die Begehung von Anschlägen, bei denen eine Vielzahl von Menschen getötet werden sollten, mithin darauf, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Rechtlich unerheblich ist insofern, dass es zum Zeitpunkt der Zerschlagung des Zusammenschlusses im Zuge des polizeilichen Zugriffs am 6. Juli 2023 noch nicht zu Anschlägen gekommen war und solche noch nicht konkret geplant oder vorbereitet worden waren. Für eine Strafbarkeit genügt die Intention des Zusammenschlusses, derartige Delikte zu verwirklichen. Diese Absicht braucht nicht bis zur Vorbereitung einzelner Taten konkretisiert zu sein; auch der konkreten Planung einer bestimmten Tat bedarf es nicht (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 49). 31
  2. cc)Der Beschuldigte hat hochwahrscheinlich die Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB gegründet. Gründer einer Vereinigung sind die Personen, die den Gründungsakt wesentlich fördern, also führend und richtungweisend am Zustandekommen des Zusammenschlusses mitwirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05,

§ 129aGründen 2 Rn. 15; Mü

KoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 77). Hiervon ist angesichts des Umstandes, dass die acht Beschuldigten nahezu zeitgleich nach Deutschland einreisten und der Beschuldigte fortan an den konzertierten Aktivitäten der Gruppierung beteiligt war, jedenfalls derzeit im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen. 32

  1. dd)Zudem hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied der Vereinigung an dieser beteiligt. Denn er hat sich - als einer ihrer Gründer - einvernehmlich in den Zusammenschluss eingegliedert und ihn von innen heraus gefördert (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82 f.). Die erwähnten mutmaßlichen Mitwirkungsakte - etwa die Recherche nach jüdischen Gewohnheiten und Gebräuchen, die Beteiligung an den Planungen zum Bau einer Kofferbombe, aber auch die Mitwirkung an den aus der Vereinigung heraus vorgenommenen Geldsammlungen - stellten Beteiligungshandlungen im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB dar. Für eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ist eine isolierte Strafbarkeit der jeweiligen Beteiligungsakte nicht erforderlich (vgl. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 100; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 86 ff.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 129 Rn. 13). 33
  2. ee)Die Tatvarianten der Gründung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136). 34
  3. ff)Bei der Vereinigung des Beschuldigten und seiner Mitstreiter handelte es sich um eine inländische. Denn sie wurde nicht nur in Deutschland gegründet, sondern in der Bundesrepublik wurden auch die wesentlichen vereinigungsbezogenen Aktivitäten der Mitglieder ausgeübt (vgl. zu den Kriterien der Einordnung BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 19 mwN). Einer Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB bedarf es daher für eine Strafverfolgung wegen dieser Gründung einer und mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nicht. 35
  4. b)Zur mutmaßlichen Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland - des IS - gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist Folgendes auszuführen: 36
  5. aa)Bei dem IS handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 7 ff., 38); die Gruppierung „Islamischer Staat Provinz Khorasan“ (ISPK), mit der die Beschuldigten vornehmlich in Kontakt standen, ist ausweislich eines Gutachtens des Islamwissenschaftlers Dr. S. und eines Vermerks des Bundeskriminalamts eine unselbständige Teilorganisation des IS (so bereits BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 14; vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 18). Die für die Verfolgung von Straftaten der Unterstützung der außereuropäischen Vereinigung IS gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz liegt vor. 37
  6. bb)Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 44; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15,

§ 129aAbs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 St

R 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244). 38

  1. cc)Hiervon ausgehend waren jedenfalls die Geldsammlungen für den IS, die mit einem erfolgreichen Transfer der Beträge zum IS beziehungsweise an dessen Mitglieder einhergingen, hochwahrscheinlich strafbare Unterstützungstaten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.). Denn zum einen ermöglichen solche Geldzahlungen es nach den bisherigen Erkenntnissen den Empfängern - inhaftierten IS-Kämpfern und internierten IS-Frauen - vielfach, sich freizukaufen oder aber in der Haft ein Leben im Sinne der Vereinigung zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement in der Organisation nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten. Zum anderen fördern Spendensammlungen für und Geldtransfers an den IS regelmäßig die Vereinigung unmittelbar, weil sie dem Sympathisantenkreis zeigen, dass sich der IS um inhaftierte Kämpfer und internierte IS-angehörige Frauen kümmert. Dies ist geeignet, den Glauben an die fortbestehende Wirkmacht der Vereinigung und die Loyalität zu dieser zu stärken. 39 Zumindest hinsichtlich einer solchen Tat liegt in Bezug auf den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht vor, wenngleich es geboten erscheint, im weiteren Verlauf der Ermittlungen näher aufzuklären, inwieweit gesammelte Gelder tatsächlich die designierten Empfänger - inhaftierte IS-Kämpfer oder internierte IS-Frauen - erreichten und (damit) der für eine Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung erforderliche Unterstützungserfolg eingetreten ist. 40
  2. dd)Soweit der Generalbundesanwalt in seinem Haftbefehlsantrag vom 28. Juni 2023 und seiner Zuschrift vom 17. August 2023 von einer mutmaßlichen Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Unterstützung des IS und damit einer terroristischen Vereinigung im Ausland auch durch seine Beteiligung an den Anschlagsplänen der Vereinigung der Beschuldigten ausgeht, weil der Zusammenschluss mit der Begehung von Terroranschlägen letztlich den IS fördern wollte, ist - jedenfalls derzeit - bereits nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Aktivitäten, die sich noch nicht zu bestimmten Anschlagsplänen oder konkreten Vorbereitungshandlungen verdichtet hatten, für den IS objektiv nützlich waren (vgl. zu den Voraussetzungen der strafbaren Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Begehung einer den Zwecken einer Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 24 ff.). 41 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte und seine Mitstreiter dem IS(PK) beziehungsweise Führungskräften des IS eine Zusage dahin machten, zur Förderung des IS Anschläge zu verüben, und diese Zusicherung als solche tatsächlichen objektiven Nutzen für den IS entfaltete - worin unter Umständen eine strafbare Unterstützung des IS liegen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 21 ff.) - sind gegenwärtig gleichfalls nicht gegeben. 42 Darauf, ob hinsichtlich einer auf das Vorgenannte bezogenen weiteren Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland ein dringender Tatverdacht bejaht werden kann, kommt es indes für die vorliegende Entscheidung nicht an. 43
  3. c)Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte dringend verdächtig ist, sich hinsichtlich seiner Mitwirkung an Geldtransfers zum IS auch wegen Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) strafbar gemacht hat (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 42 ff.). 44
  4. d)Das gesamte Tathandeln des Beschuldigten unterfällt der deutschen Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip; denn er wurde in Deutschland tätig (§ 3 StGB i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB). 45
  5. e)Einer Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses zwischen der mutmaßlichen Strafbarkeit wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (der eigenen) einerseits und einer Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (des IS) andererseits bedarf es gegenwärtig nicht. 46 4. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Strafverfolgung und damit die des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des angefochtenen Haftbefehls folgt aus § 142a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG. 47 5. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat angesichts des erheblichen Umfangs und Gewichts seines Tathandelns mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen. Denn Ziel und Zweck der Vereinigung war es vornehmlich, islamistische Anschläge mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten zu verüben, um damit sowie durch die gesondert strafbaren Geldsammlungen und -transfers den IS zu unterstützen, bei dem es sich um eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung handelt. Schon aus der Straferwartung resultiert ein signifikanter Fluchtanreiz. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, der erst Anfang März 2022 in die Bundesrepublik einreiste und hier - soweit ersichtlich - keiner regulären Erwerbstätigkeit nachging, in Deutschland weder beruflich noch sozial verankert ist und mutmaßlich über Kontakte in seiner tadschikischen Heimat und in die Türkei verfügt, die ihm bei einer Flucht behilflich sein könnten. Zudem lehnt er hochwahrscheinlich die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik ab und hängt einem islamistisch-salafistischen Staats- und Gesellschaftsmodell an. Angesichts dessen vermag der Umstand, dass der Beschuldigte verheiratet und Vater einer Ende 2021 geborenen Tochter ist, wobei sich seine Ehefrau und das gemeinsame Kleinkind ebenfalls in der Bundesrepublik aufhalten, keine fluchthemmende Wirkung zu entfalten. Dies gilt umso mehr, als eine besondere Anbindung seiner ebenfalls aus Tadschikistan stammenden und gemeinsam mit dem Beschuldigten in die Bundesrepublik eingereisten Ehefrau an Deutschland nicht ersichtlich ist. 48 Zudem liegt - bei der gebotenen restriktiven Auslegung - im Hinblick auf den Vorwurf der Gründung einer und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor. 49 6. Die Untersuchungshaft ist angesichts der Straferwartung, der bisherigen - kurzen - Haftdauer sowie den aus den Verfahrensakten ersichtlichen stringenten und dem Beschleunigungsgrundsatz genügenden Ermittlungen verhältnismäßig (§ 120 StPO). Vor dem Hintergrund der vorgenannten die Fluchtgefahr begründenden Umstände kommt eine Außervollzugssetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) jedenfalls derzeit nicht in Betracht. Berg Paul Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE630702023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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