BGH, Beschluss vom 30.03.2023 – 2 StR 118/22 – Darlegungsanforderung im Urteil zur strafschärfender Beurteilung der abgeurteilten Tat unter laufender Bewährung 1. Auf die…
KORE630732023 ECLI:DE:BGH:2023:300323B2STR118.22.1 BGH 2. Strafsenat 20230330 2 StR 118/22 Beschluss § 46 StGB, § 56a StGB, § 56f Abs 1 Nr 1 StGB, § 56g Abs 2 StGB vorgehend BGH, 30. März 2023, Az: 2 StR 118/22, Beschlussvorgehend LG Bonn, 5. Oktober 2021, Az: 21 KLs 6/21nachgehend BGH, 30. März 2023, Az: 2 StR 118/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Darlegungsanforderung im Urteil zur strafschärfender Beurteilung der abgeurteilten Tat unter laufender Bewährung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Oktober 2021
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Die Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.
3 2. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hingegen hält der im Übrigen rechtsfehlerfreie Strafausspruch in den Einzelstrafen zu den Taten 1, 2, 8 und 9 rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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KG, Beschluss vom 30. Juni 2003 – (4) 1 Ss 476/02 (18/03), StV 2004, 209). Nach Ablauf der Frist des § 56a StGB ist – unabhängig vom Zeitpunkt des Straferlasses – die mit der vorigen Verurteilung einhergehende Warnung einer für den Fall künftiger Straftaten drohenden Vollstreckung der verhängten Strafe entfallen (vgl. §§ 56f Abs. 1 Nr. 1, 56g Abs. 2 StGB; KG aaO). Die Beschränkung der rechtlichen Wirkungen der §§ 56 ff. StGB auf „die Dauer der Bewährungszeit“ (so etwa §§ 56c Abs. 1, 56d Abs. 1 StGB) bildet außerdem die Grundlage für die entsprechende Erwartungshandlung des Verurteilten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 – 2 BvR 847/09; StV 2010, 312). Es kommt hinzu, dass der Zeitpunkt des Straferlasses von organisatorischen Zufälligkeiten abhängig ist, die der Verurteilte nicht beeinflussen kann.
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10 Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil es sich insoweit um einen bloßen Wertungsfehler handelt. Der Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen, etwa zur Dauer der Bewährungszeit, zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
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12 3. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, als das Landgericht es versäumt hat, hinsichtlich eines Betrags von 16.155 Euro eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen.
13 Aus den Taten 1 und 2 erzielte der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten D. ein Gesamterlös von 32.310 Euro. Die Strafkammer konnte insoweit nicht ausschließen, dass „mit Blick auf den Gesamterlös aus den Marihuanaverkäufen lediglich ein für die Einziehung unerheblicher transitorischer Besitz des jeweiligen Angeklagten hinsichtlich der anderen Hälfte der Verkaufserlöse vorgelegen hat, „also keiner der Angeklagten die vollständige Verfügungsmacht über den Gesamterlös hatte“. Sie hat aus diesem Grund zu Gunsten der Angeklagten lediglich eine Einziehung in Höhe des jeweils hälftig erhaltenen Taterlöses anstelle einer gesamtschuldnerischen Einziehung hinsichtlich des gesamten Taterlöses (aus beiden Taten) angeordnet. Weitergehend hätte das Landgericht im Zweifel zu Gunsten des jeweiligen Angeklagten aber davon ausgehen müssen, dass der jeweils andere Mittäter zunächst die Verfügungsmacht über den gesamten Taterlös erlangt hätte, bevor er den dem anderen Angeklagten zustehenden hälftigen Erlös an diesen weitergereicht hätte. Dies führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe des dem jeweiligen Angeklagten zugeflossenen Betrags von 16.155 Euro, deren Anordnung der Senat hiermit nachholt.
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