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BGH 2 StR 244/23

KORE630742023 ECLI:DE:BGH:2023:230823B2STR244.23.0 BGH 2. Strafsenat 20230823 2 StR 244/23 Beschluss § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG vorgehend LG Köln, 22. Februar 2023, Az: 325 KLs 26/22 DEU Bundesrepublik

§ 29Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 15; vom 9. März 2005 – 4 St

R 585/04, BeckRS 2005, 3975; vom

  1. März 2012 – 3 StR 64/12, NStZ 2012, 516; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG,
  2. Aufl., § 29 Rn. 356). Allerdings kann auch in einem solchen Fall das Interesse an der Aufrechterhaltung einer gewinnbringenden Geschäftsbeziehung für die Annahme eines eigennützigen Handelns ausreichen (vgl. Senat, Beschluss vom
  3. Oktober 1988 – 2 StR 539/88,

§ 29Abs.

1 Nr. 1 Handeltreiben 14). 6

  1. bb)Hieran gemessen ist ein eigennütziges Handeln des Angeklagten anlässlich der Weitergabe der 500 Ecstasy-Tabletten zum Einkaufspreis nicht festgestellt. Der Angeklagte hat hierdurch keinen über den Ankaufspreis hinausgehenden Gewinn erzielt. Sonstige Umstände, die eine Eigennützigkeit seines Handelns im Zuge des Erwerbs beziehungsweise der Weitergabe der Ecstasy-Tabletten belegen könnten, sind nicht festgestellt. Insbesondere bieten die Urteilsgründe keinen Anlass zu der Annahme, der Angeklagte habe durch ihren Bezug die gewinnbringende Geschäftsbeziehung zu seinem ständigen Lieferanten aufrechterhalten wollen. 7
  2. cc)Durch den Verkauf der Ecstasy-Tabletten zum Selbstkostenpreis als entgeltliche Übereignung eines Betäubungsmittels unter Einräumung der Verfügungsgewalt hat sich der Angeklagte indes der Veräußerung von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1988 – 3 StR 503/88,

§ 29Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 15; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, Bt

MG,

  1. Aufl., § 29 Rn. 806). 8 c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 9
  2. Die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe in Höhe von acht Monaten kann trotz der Schuldspruchänderung bestehen bleiben. Diese lässt den anzuwendenden Strafrahmen und den in der Tat zum Ausdruck gekommenen Schuldgehalt unberührt. Dass der Angeklagte durch die Tat keinen Gewinn erzielte, hat die Strafkammer ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass das Landgericht, wäre es statt des Handeltreibens von einer Veräußerung von Betäubungsmitteln ausgegangen, auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte. 10
  3. Auch die Einziehungsentscheidung hat Bestand. Die Strafkammer hat ihrer Entscheidung einen Veräußerungserlös von 1.300 € pro Kilogramm Amphetamin − mithin für die gehandelten 21 kg einen Betrag von 27.300 € − zugrunde gelegt, zu dem sich die 400 € aus dem oben dargestellten Verkauf der Ecstasy-Tabletten addieren. Von der Summe in Höhe von 27.700 € hat sie den Wert der sichergestellten Barmittel in Höhe von 4.695 €, auf deren Herausgabe der Angeklagte in der Hauptverhandlung verzichtet hat, in Abzug gebracht und so den Einziehungsbetrag von 23.005 € errechnet. Soweit sie auf UA S. 27 davon spricht, der Angeklagte habe durch die festgestellten Taten „insgesamt 27.300 Euro [anstatt 27.700 €] erlangt“, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. 11
  4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Appl Zeng Grube Schmidt Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE630742023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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