KORE630762022 ECLI:DE:BGH:2022:040522U6STR542.21.0 BGH 6. Strafsenat 20220504 6 StR 542/21 Urteil § 46 StGB, § 53 StGB, § 176 StGB vom 21.01.2015, §§ 176ff StGB vom 21.01.2015, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB vom 21.01.2015, § 267 Abs 3 S 1 StPO vorgehend LG Magdeburg, 18. Juni 2021, Az: 22 KLs 6/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung bei sexuellem Kindesmissbrauch: Berücksichtigung eines Altersgefälles zwischen Täter und Opfer; Begründung einer Gesamtfreiheitsstrafe Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2021 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen nahm die damals zwölfjährige Nebenklägerin im Sommer 2019 über eine Internet-Plattform, auf der sie ihr Alter mit 20 Jahren angegeben hatte, Kontakt zu dem im Tatzeitpunkt 33-jährigen Angeklagten auf. Beide tauschten zunächst Nachrichten und Bilder aus. Nach den Sommerferien kam es zu persönlichen Treffen. Der Angeklagte, der das angegebene Alter der Nebenklägerin bezweifelte, nahm billigend in Kauf, dass sie noch keine 14 Jahre alt war. Dessen ungeachtet vollzog er mit ihr an drei Tagen einmal kurz vor und zweimal nach ihrem 13. Geburtstag ungeschützten Vaginalverkehr bis zum Samenerguss. 3 2. Die Strafkammer hat die Taten als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF) gewertet und jeweils einen minder schweren Fall gemäß § 176a Abs. 4 StGB aF angenommen. Ausgehend davon hat sie Freiheitsstrafen von zwei Jahren für die Tat 1 sowie von jeweils einem Jahr und neun Monaten für die weiteren Taten verhängt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. 4 3. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel deckt keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. Vor dem Hintergrund der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle tatgerichtlicher Strafzumessungsentscheidungen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106) halten sowohl die Strafrahmenwahl als auch die konkrete Strafzumessung und die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.