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BGH 2 StR 194/19

KORE630792019 ECLI:DE:BGH:2019:240919B2STR194.19.0 BGH

  1. Strafsenat 20190924 2 StR 194/19 Beschluss § 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 2 StPO vorgehend LG Rostock,
  2. Dezember 2018, Az: 12 KLs 61/18nachgehend BGH,
  3. Dezember 2019, Az: 2 StR 194/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Geltung der 3-Wochen- Frist bei Unterbrechung der Verhandlung nach dem
  4. Hauptverhandlungstag wegen Erkrankung des beisitzenden Richters Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom
  5. Dezember 2018, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit besonders schweren Diebstahls in 8 Fällen, wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in 4 Fällen und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der Rüge, die Hauptverhandlung sei entgegen § 229 Abs. 1 StPO für die Dauer von mehr als drei Wochen unterbrochen gewesen, hat das Rechtsmittel Erfolg. 2
  6. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 3 Die Hauptverhandlung hat am
  7. August 2018 begonnen und ist am 4., 14.,
  8. und
  9. September, am
  10. und
  11. Oktober, am
  12. und
  13. November sowie am
  14. Dezember 2018 fortgesetzt worden. Zwei Fortsetzungstermine, die ursprünglich für den
  15. und
  16. Oktober 2018 bestimmt waren, sind u. a. wegen Erkrankung der beisitzenden Richterin aufgehoben worden. 4
  17. Die zulässig erhobene Rüge, die Hauptverhandlung sei zwischen dem
  18. November und dem
  19. Dezember 2018 - mithin länger als drei Wochen - unterbrochen gewesen, hat Erfolg. Nach dem
  20. Hauptverhandlungstag am
  21. November 2018 hätte die Hauptverhandlung spätestens am
  22. Dezember und nicht - wie geschehen - am
  23. Dezember 2018 fortgesetzt werden müssen. 5 Besondere Umstände, die ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß ausnahmsweise ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom
  24. Februar 1970 - 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225), sind nicht ersichtlich. Franke RiBGH Dr. Appl istkrankheitsbedingt ander Unterschrift gehindert. Zeng Franke Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE630792019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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