BGH, Beschluss vom 07.10.2020 – VII ZB 2/20 – Klauselerinnerungsverfahren: Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen eine Vollstreckungsklausel für eine…
KORE630852020 ECLI:DE:BGH:2020:071020BVIIZB2.20.0 BGH 7. Zivilsenat 20201007 VII ZB 2/20 Beschluss § 724 Abs 1 ZPO, § 726 ZPO, § 732 ZPO, § 767 ZPO, § 797 Abs 2 S 1 ZPO, § 1193 BGB vorgehend LG Osnabrück, 21. Januar 2020, Az: 1 T 16/20, Beschlussvorgehend AG Osnabrück, 10. Januar 2020, Az: 53 C 2907/19 (25), Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Klauselerinnerungsverfahren: Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen eine Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde über eine Sicherungsgrundschuld Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
1 Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, aus der die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung betreibt.
2 Durch Urkunde des Notars R. B. vom 1. April 2010 bestellte der Schuldner der Gläubigerin an seinem Wohnungseigentum (196/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung O. , Flur , Flurstücke und , verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung), eingetragen im Wohnungsgrundbuch von O. , Blatt , unter laufender Nr. 1, eine Sicherungsgrundschuld in Höhe von 100.000 € nebst dinglichen Zinsen und Nebenleistung zur Absicherung eines Darlehens.
3 Unter Ziffer 3.3 der Grundschuldbestellungsurkunde heißt es:
4 "Der Eigentümer beantragt beim Notar:
Es wird auf den Nachweis der Tatsachen verzichtet, die das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld und der Nebenleistung bedingen."
5 Am 6. April 2010 erteilte der Notar R. B. der Gläubigerin eine mit einer einfachen Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungskunde vom 1. April 2010.
6 Am 19. Dezember 2017 leitete die Gläubigerin wegen einer offenen Restforderung in Höhe von 62.000 € aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde das Zwangsversteigerungsverfahren in den Grundbesitz des Schuldners ein.
7 Das Amtsgericht hat die durch den Schuldner am 6. Dezember 2019 eingelegte Klauselerinnerung mit Beschluss vom 10. Januar 2020 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
8 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Schuldner, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus der für die vollstreckbare notarielle Urkunde des Notars R. B. vom 1. April 2010 erteilten Vollstreckungsklausel vom6. April 2010 für unzulässig zu erklären.
II.
9 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
10 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in BKR 2020, 300 (mit zust. Anm. Freckmann) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass der vom Schuldner in der notariellen Urkunde erklärte Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung zulässig gewesen sei. Dies entspreche der grundsätzlichen Trennung zwischen der materiellen Rechtslage und dem Prozessrechtsverhältnis. Auch habe das Risikobegrenzungsgesetz den Gestaltungsspielraum in der Zwangsvollstreckung nicht eingeschränkt, sondern nur die Rechtsstellung des Eigentümers speziell im Hinblick auf eine ungerechtfertigte Rechtsdurchsetzung verbessert.
11 Zudem komme es auf die Zulässigkeit des Verzichts nicht an, da die Voraussetzungen der Klauselerteilung inzwischen vorlägen. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Überprüfung der Voraussetzungen der Klauselerteilung sei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und nicht derjenige der Erteilung der Klausel. Die Kündigung der Grundschuld sei dem Schuldner am 31. Juli 2015 zugestellt worden. Dies sei durch die Postzustellungsurkunde nachgewiesen; demgegenüber genüge das pauschale Bestreiten der Zustellung durch den Schuldner nicht, um den erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen. Die Zwangsvollstreckung sei dann später als sechs Monate nach Zustellung der Kündigung eingeleitet worden.
12 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
13 Zu Recht hat Notar R. B. der Gläubigerin eine mit einer einfachen Vollstreckungsklausel gemäß § 724 Abs. 1 ZPO versehene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 1. April 2010 erteilt, § 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
14 Im Verfahren der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO kann ein Schuldner in begründeter Weise grundsätzlich nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Vollstreckungsklausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08 Rn. 12, NJW 2009, 1887; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567, juris Rn. 15; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, MDR 2005, 1432, juris Rn. 10). In diesem Rahmen ist unter anderem überprüfbar, ob ein Notar zu Recht eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO erteilt hat oder ob es der Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel, etwa gemäß § 726 ZPO, bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09 Rn. 14 f., NJW-RR 2012, 1146).
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16 Das Klauselerteilungsorgan ist verpflichtet, durch Auslegung des Titels zu ermitteln, ob dessen Vollstreckbarkeit seinem Inhalt nach vom Eintritt einer vom Gläubiger zu beweisenden Tatsache abhängt. Der Auslegung sind allerdings durch die Formalisierung des Klauselerteilungsverfahrens Grenzen gesetzt. Da der Vollstreckungstitel Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach dieser Maßgabe zu dulden hat, muss eine im Klauselerteilungsverfahren zu berücksichtigende Abhängigkeit der Vollstreckbarkeit nach § 726 Abs. 1 ZPO durch den Titel selbst festgestellt sein und sich klar aus diesem ergeben. Bei der Auslegung kann nicht auf außerhalb des Titels liegende Umstände abgestellt werden.
Im Grundsatz muss der Titel daher aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10 Rn. 22 ff. m.w.N., BGHZ 190, 172). Dabei können auch gesetzliche Regelungen Berücksichtigung finden, sofern sich deren Anwendbarkeit aus dem Titel zweifelsfrei ergibt. Nach diesen Maßstäben ist auch das Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beachten, wenn sich aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, die aufgrund einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung einen Titel darstellt (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), nichts Abweichendes ergibt.
Das materielle Kündigungserfordernis ist dann zugleich Vollstreckungsbedingung (vgl. Volmer, MittBayNot 2009, 1, 6 f.; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 726 Rn. 3; MünchKommBGB/Lieder, 8. Aufl., § 1193 Rn. 5).
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18 Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden. Der Prüfungsumfang im Klauselerinnerungsverfahren entspricht insoweit demjenigen im Klauselerteilungsverfahren, auf dessen Überprüfung es ausgerichtet ist. Was vom Klauselerteilungsorgan aufgrund des eingeschränkten Prüfungsprogramms im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen ist, kann im Erinnerungsverfahren nicht zur Überprüfung gestellt werden (vgl. MünchKommZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 732 Rn. 3; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 732 Rn. 5; BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. September 2020, § 732 Rn. 11).
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24 Zum einen kann der Schuldner im Falle der bevorstehenden Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, die eine vorherige Zustellung des Schuldtitels voraussetzt (§ 798 ZPO), bereits vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 767, 797 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 795 Satz 1 ZPO erheben und einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 769 ZPO beantragen (vgl. auch BT-Drucks. 16/9821, S. 18). Diese Klage hat Erfolg, wenn es an einer Kündigung oder dem Ablauf der Frist des § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB fehlt.
25 Für den Schuldner besteht ab dem Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Urkunde zum anderen die Möglichkeit, eine etwaige Unwirksamkeit seiner Unterwerfungserklärung nebst Nachweisverzicht im Wege einer prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 388/00, NJW 2002, 138, juris Rn. 13 ff.). Dies gilt in gleicher Weise, wenn er sich nur gegen die Wirksamkeit des Nachweisverzichts wenden will.
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III.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Pamp Halfmeier Kartzke Sacher Borris http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE630852020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public